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Einladung zur Aufstellungsversammlung...

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Kommunalwahlen in Deutschland » Baden-Württemberg » Einladung zur Aufstellungsversammlung gem. § 9 KommwG Ba-Wü « Zurück Weiter »

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Dietzfelbinger
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 01. April 2014 - 23:38 Uhr:   

Grüss Gott zusammen,

gestern, 31.03.14 trat in Calw der Wahlausschuss zusammen. Für die Einladung zur Aufstellungsversammlung der Kandidaten genügt nach Auskunft der Stadt z.B. eine Mail oder andere Form an einen bestimmten Personenkreis, die das Datum, Ort und Zeit enthalten muss; also benötigt man keine öffentliche Bekanntmachung in der Zeitung/Mitteilungsblatt, so dass man 'unter sich' ist.

Kann das zutreffend sein?

Bitte zeitnah detaillierte Antwort mit evtl. Gesetzes -oder Kommentarangabe, vielen Dank.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 02. April 2014 - 01:03 Uhr:   

Bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen dürfte (wie meines Wissens überall in Deutschland außer in Bayern) klar sein, dass keine öffentliche Einladung nötig ist (soweit es nicht die Satzung erfordert).

Ansonsten ist das im KomWG nicht eindeutig geregelt. Aus dem Begriff "Anhänger" im KomWG würd ich eher folgern, dass das eine Selbsteinschätzung ist, zu der jedem Wahlberechtigten Gelegenheit gegeben werden muss. Damit wär irgendeine Form von öffentlicher Einladung nötig, wobei aber ein ortsüblicher Anschlag oder dergleichen reichen sollte (für eine Stadt wie Calw müsste das aber wohl umfangreicher sein).

Andererseits spricht die in Baden-Württemberg verwendete Bezeichnung "Wählervereinigung" dafür, dass vorhandene Bindungen unterstellt werden und gegebenenfalls eine Einladung an einen bekannten, abgrenzbaren, aber grundsätzlich offenen Personenkreis reichen könnte. Innenministerium und Landeswahlleiterin schreiben in den Wahlhinweisen (Punkt 9.1.3):

"Wie die nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eine Aufstellungsversammlung bilden (z.B. durch öffentliche Einladung der Anhänger oder Einzeleinladung), bleibt ihnen selbst überlassen."

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