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Kommunalwahlrecht

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Nimreem
Veröffentlicht am Mittwoch, 22. Januar 2003 - 07:30 Uhr:   

Moin,

eine Frage aus dem wirklichen Leben habe ich nun auch mal:
Eine Kommune von z.B. 220 Einwohnern muss 9 Gemeindevertreter stellen (jedenfalls in Schleswig-Holstein). Bei 179 Wahlberechtigten sind das immerhin 5% der Wahlberechtigten, die gewählt werden müssen.

Was wenn sich aber nur 5 Personen finden? Bleiben dann Sitze frei? Oder gar nur 4? Bei freien Sitzen hiesse es, dass die Mehrheit der Sitze unbesetzt blieben? Oder gar nur einer? Oder gar keiner?

Keiner würde sicherlich die Selbstverwaltung der Gemeinde aufheben, klar. Aber gibt es hierfür eine Mindestgrenze an Sitzen, die belegt sein müssten? Einer würde sicherlich nicht reichen, oder?

Danke schon mal für die Antworten.
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niklas
Veröffentlicht am Mittwoch, 22. Januar 2003 - 07:58 Uhr:   

Das Problem ist in der Tat diskussionswürdig. Eine ähnliche Konstellation, die im letzten Frühjahr durch die Presse ging:

In Bayern gibt es (kleinere) Kommunen, bei denen sich keine Kandidaten zur Bürgermeisterwahl aufstellen ließen. Die Waähler konnten auf dem leeren Wahlzettel aber handschriftlich Namen eintragen. Meistens war es der alte Bürgermeister, der nicht mehr wollte. Dieses Ehrenamt kann man nur aus dringenden Gründen ablehnen (z.B. Gesundheit, oder man ist verpflichtet ein Ordnungsgeld (ich glaube 500 Euro) zu zahlen, wenn man das Amt nicht antritt. Ist das der Fall, muß das Landratsamt (glaube ich) einen Notbürgermeister stellen, der die Gemeinde verwaltet.
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Nimreem
Veröffentlicht am Mittwoch, 22. Januar 2003 - 08:11 Uhr:   

Das war ja eine schnelle Antwort. Dann schliesse ich die Frage an: gilt eine ähnliche Regelung (bei Nicht-Antritt) auch für die Gemeinderatsvertreter wie beim Bürgermeister?
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c07
Veröffentlicht am Mittwoch, 22. Januar 2003 - 09:51 Uhr:   

Wenn einer Liste mehr Sitze zustehen als sie Kandidaten hat, bleibt der Rest normalerweise unbesetzt. Die konkreten Regelungen hängen aber im Übrigen vom betreffenden Bundesland ab.
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c07
Veröffentlicht am Mittwoch, 22. Januar 2003 - 10:24 Uhr:   

Ergänzung: Wenn in Bayern keine oder nur eine Liste bei der Gemeinderatswahl antritt, gilt im Prinzip dasselbe wie bei der Bürgermeisterwahl. Was passiert, wenn in diesem Fall nicht alle Sitze besetzt werden können, ist soweit ich weiß nirgends ausdrücklich geregelt. Fraglich ist insbesondere, ob man dann auch mit null Stimmen "gewählt" werden kann.

Die 500 € Ordnungsgeld sind übrigens nicht zwingend, sondern nur die Obergrenze.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Mittwoch, 22. Januar 2003 - 15:19 Uhr:   

@Nimreem: Das Kommunalwahlgesetz von Schleswig-Holstein sieht keine Mindestzahl vor. Wenn nur vier oder fünf Personen gewählt werden, ist dagegen rechtlich nichts einzuwenden. Anders mag das aussehen, wenn der Gemeinderat nur aus ein bis zwei Leuten besteht. Dann kann man wohl davon ausgehen, daß ein Verwaltungsgericht die Wahl mit Hinweis auf Demokratieprinzip, Arbeitsfähigkeit des gewählten Organs etc. für ungültig erklären wird. Aber wie gesagt, gesetzlich festgelegt ist dies nicht.

Übrigens ist das Wahlsystem, das in einer solchen Gemeinde Anwendung findet, bundesweit einmalig: Fünf Kandidaten werden in einem 5er-Wahlkreis gewählt (jeder Wähler hat fünf Stimmen, Kumulieren ist nicht erlaubt), vier Kandidaten über starre Listen (die Personenstimmen werden zusammengezählt und nach d'Hondt auf die zugehörigen Listen verteilt).
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Nimreem
Veröffentlicht am Donnerstag, 23. Januar 2003 - 08:15 Uhr:   

@ Wilko,

ist das richtig? Ich habe auch mal nachgesehen und festgestellt, dass zumindest die Direktkandidaten, also hier 5, zur Wahl stehen müssen. Sonst wird die Wahl verschoben, bis man die beisammen hat. Also gibt es doch eine Mindestzahl.
Andererseits steht in der Gemeindeordnung , dass eine Beschlussfähigkeit nur gegeben ist, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Gemeindevertreter anwesend ist. Das heißt, mit weniger als 5 kann ich bei vorgesehenen 9 Vertretern gar nichts beschließen lassen. Die 5 müssen also schon sein, sonst steht alles still.

Also geht es nur um die 4 Listenvertreter, oder?
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Donnerstag, 23. Januar 2003 - 14:25 Uhr:   

@Nimreem:

Stimmt, du hast (teilweise) recht! § 26, der eine Verschiebung der Wahl vorsieht, wenn weniger Direktkandidaten als vorgesehen kandidieren, hatte ich völlig übersehen. Unter "gesetzliche Mitgliederzahl" ist allerdings die Zahl zu verstehen, die sich nach Anwendung des (vollständigen) Gesetzes ergibt. Das können auch mehr (Ausgleichsmandate) oder weniger (keine bzw. erschöpfte Listen) Sitze als 9 sein.
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Uli
Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Januar 2003 - 12:54 Uhr:   

DEr thüringische Verfassungsgerichtshof hat heute eine Verfassungsbeschwerde der Partei DSU gegen die 5 % Hürde im Kommunalwahlgesetz zuurückgewiesen. Begründung: Die Partei war mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht antragsberechtigt. Sie hätte vielmehr eine Organklage binnen sechs Monate nach Bekanntwerden der Sperrklausel 1993 einreichen müssen.
Eine ähnliche Entscheidung hatte vor kurzrm auuch das Bundesverfassuungsgericht, welches gleichzeitig Verfassungsgericht für Schleswig-Holstein ist,getroffen.
Gleichzeitig wurde im Koalitionsvertrag von Mecklenbuurg-Vorpommern vereinbart, die 5 % Hürde bei Kommunalwahlen abzuschaffen.
Rheinland-pfalz und Saarland wollen derzeit an der Klausel festhalten.
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Sole
Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Januar 2003 - 19:11 Uhr:   

"Eine ähnliche Entscheidung hatte vor kurzrm auuch das Bundesverfassuungsgericht, welches gleichzeitig Verfassungsgericht für Schleswig-Holstein ist,getroffen."

Kannst du mir malö bitte das AZ oder besser gleich das Urteil für Schleswig-Holstein ansagen?
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Uli
Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Januar 2003 - 19:59 Uhr:   

Beschluss dees 2. Senates vom 8. Märt 2001
2 BvK 1/97
Das Urteil ist sowohl im Volltext als auch in einer Pressemitteilung unter www.bundesverfassungsgericht.de zu finden.
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Sole
Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Januar 2003 - 20:53 Uhr:   

OK das wollte ich nur wissen.

Weil derzeit in SH eine aktuellere Klage der PDS läuft.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 02. Oktober 2009 - 16:38 Uhr:   

Wer hat jetzt eigentlich noch Sperrklauseln bei Kommunalwahlen? Mir fallen nur noch das Saarland mit 5% sowie Berlin und Hamburg mit jeweils 3% ein.

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