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gelegentlicher Besucher
| Veröffentlicht am Freitag, 17. Dezember 2004 - 19:20 Uhr: | |
@Philipp Wälchli zur Instanzenfrage: >Allerdings scheinen einige hier vor allem >daran interessiert zu sein, meiner Wenigkeit völlig unmassgebliche >Anregung zu einer denkbaren Reform der Verfassungsgerichtsbarkeit, die >im übrigen sehr allgemein gehalten war und nicht auf die konkrete >Ausgestaltung einging, mit allen möglichen und vor allem unmöglichen >Argumenten zu zerzausen. Angesichts der Tatsache, dass sie die Anregung in einem Diskussionsforum geschrieben haben, ging ich davon aus, dass Sie sie auch diskutieren wollten. Wenn das nicht der Fall ist, werde ich sie nicht weiter nerven. Das bedeutet aber nicht, dass ich Ihnen zustimme. Wenn sie die Frage später doch noch diskutieren wollen mache ich gerne mit. Zum Urteil: Man könnte den Zusatzsitz nicht der SPD sondern den Grünen zu geben. So wie ich das Bundesverfassungsgericht verstanden habe (ich bin mir da nicht ganz sicher), hat es nicht entschieden ob das verfassungskonform wäre. Eine schonendere Lösung bedeutet also vielleicht nicht eine andere Verteilung als 9:7. Jedenfalls meinte das Gericht eine mehrheitserhaltende verfassungskonforme Lösung sei nicht offensichtlich unmöglich. >Das Gericht ist NICHT dieser Haltung erlegen, ins GG etwas >hineinzudeuten, was so offensichtlich und eindeutig nicht daraus >hervorgeht, wie andere es in diesem Forum immer behaupten wollten. "andere" bin wohl ich. Darum eine kurze Antwort: Jein. Das Gericht stützt sich auf den (sachlich durchaus sinnvollen) Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Und den hat es zwar nicht jetzt aber früher mit Gewalt in das Grundgesetz reingelesen. |
Marc K.
| Veröffentlicht am Dienstag, 21. Dezember 2004 - 18:49 Uhr: | |
"Verschiedene internationale Konventionen stipulieren direkt oder zumindest indirekt die Einrichtung mindestens einer zweiten richterlichen Instanz. Die Bestimmungen sind verstreut, es ist hier nicht die Gelegenheit, diese alle aufzulisten. Ferner haben verschiedene internationale bzw. supranationale Gerichte inzwischen zweite Instanzen bekommen. Weiter haben verschiedene Länder ihren Instanzenzug ausgebaut, so z. B. auch die Schweiz in den letzten Jahren. Das Bundesgericht ist heute fast nirgends mehr einzige Instanz, sondern überall Oberinstanz. Zudem sind nach wie vor die traditionellen ausserordentlichen Rechtsmittel zulässig, die es schon immer gab. Ein Endurteil kann also nach wie vor z. B. mit Beschwerde beim ausserordentlichen Kassationshof angefochten werden." Derartige Konventionen sind mir nicht bekannt. Eine Quellenangabe wäre hilfreich. Für die Bewertung in Deutschland ist allerdings primär die deutsche Rechtslage entscheidend. In Art. 19 Abs. 4 GG ist die sog. Rechtswegegarantie verankert. Sie begründet ein verfassungsmäßiges Recht auf eine gerichtliche Überprüfung. Damit ist beinhaltet, dass eine gerichtliche Überprüfung in einer Instanz stattfinden muss. Ein Rech auf eine weitere Überprüfung läßt sich NICHT AUS Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Vielmehr stellt es dieser in das Ermessen des Gesetzgebers zu entscheiden wie viele Instanzen gegeben sein sollen. Mindestens eine - aber ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf mehr besteht in Deutschland nicht. Somit handelt der Gesetzgeber im Rahmen seines Ermessens wenn er den Instanzenzug einschränkt. Überlegungen oder Vorschriften in anderen Staaten sind in Bezug auf die Wertung der deutschen Rechtslage irrelevant. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist im übrigen nicht Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Von daher wäre ein Instanzenzug hier sogar schädlich. Wie würde das denn aussehen? Das BVerfG erklärt ein Gesetz für nichtig, die Bundesregierung geht vor das BVerfG zweiter Instanz? Verfassungsrechtliche Fragen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass ihre Entscheidung von besonderer Wichtigkeit sind. Ein mehrinstanzige Verfassungsgerichtsbarkeit würde erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Zudem würde damit der Verfassungsgerichtsbarkeit ein Stellenwert zugemessen den sie nicht hat. Die Grundrechte sind nur die allerwesentlichsten Rechte. Die Verfassungsgerichtsbarkeit hat sich nicht mit Auslegungsfragen in Rechtsstreitigkeiten bzw. mit Revisionsbegründungen zu beschäftigen, sondern nur dann wenn der einzelne in seinen Grundrechten durch den Staat verletzt ist. Das ist relativ selten der Fall, da ein freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat nicht dazu neigt häufig verfassungswidrige Gesetze zu erlassen. Bei der Überprüfung von Verwaltungshandeln steht im übrigen die Überprüfbarkeit über den Verwaltungsgerichtsweg offen. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist mit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht vergleichbar. Sie unterscheidet sich fundamental von den übrigen Rechtszweigen. Ihre Aufgabe besteht ausschließlich in der Auslegung der Verfassung und in nichts anderen. Die anderen Gerichtszweige sind dazu nicht befugt. Die ordentlichen Gerichten sind auschließlich für die Rechtsfragen zuständig, nicht das BVerfG. Die ordentlichen Gerichte wiederum sind nicht befugt Gesetze für verfassungswidrig zu erklären bzw. sie so auszulegen. Sie müssen hier dem BVerfG einen Vorlagenbeschluß (Art. 100 GG) zusenden und dessen Entscheidung zu dieser Frage abwarten. Und weil die Verfassung - das Grundgesetz - nur grundlegende Fragen behandelt bzw. behandeln sollte - ist das Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit besonders hoch. Dies würde durch einen Instanzenzug zerstört werden, wenn z.B. Vorlagebeschlüsse von Gerichten noch von mehreren Instanzen geprüft würden. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist ein Gerichtszweig sui generis. Von daher kann man hier auch nicht die selben Kriterien anwenden wie bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit. |
Sporadischer Besucher
| Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Dezember 2004 - 13:17 Uhr: | |
@Martin Fehndrich am 17.12. > Die Neutralität ergibt sich dadurch, daß eine große Partei auch überaufgerundet werden kann. Mit einem Beispiel läßt sich in Bezug auf Neutralität noch gar nichts nachweisen. Mit einem Beispiel läßt sich nicht beweisen, daß ein Verfahren immer neutral ist. Aber um zu widerlegen, daß ein Verfahren immer neutral ist, genügt ein Gegenbeispiel. Der Begriff Neutralität wird überstrapaziert, wenn man die Neutralität lediglich im statistischen Mittel (z.B. bei vielen Wahlen) fordert. Spiegelt sich bei der einen Wahl die absolute Mehrheit nicht in der absoluten Mehrheit der Sitze wider, so nützt es den (diese Mehrheit tragenden) Wählern überhaupt nichts, wenn es in einer anderen Wahl trotz einer Überaufrundung nicht zur Mehrheit der Sitze reicht. (Ganz zu schweigen davon, daß in beiden Fällen nicht unbedingt dieselben Bewerber und schon gar nicht dieselben Wähler von dem "Neutralitätsausgleich" betroffen sind. Insbesondere können Wechselwähler beide Male entweder begünstigt oder benachteiligt werden.) Kurzum: Ein Sitzzuteilungsverfahren kann nur dann als neutral (hinsichtlich der Größe der verschiedenen Wählergruppen) bezeichnet werden, wenn es bei jeder Ausgangslage neutral ist |
Martin Fehndrich
| Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Dezember 2004 - 13:45 Uhr: | |
@ Sporadischer Besucher Die Frage ist, was im Einzelfall Neutralität oder fehlende Neutralität oder Proportionalität ist. Klar, wenn in einem Beispiel die Verteilung nicht proportional ist, dann ist das ganze System nicht proportional (oder sonstwas). Hinter der These vom 13. Dezember steht aber die Aussage, ein bestimmter Effekt würde immer nur in eine bestimmte Richtung wirken. |
Frank Schmidt
| Veröffentlicht am Donnerstag, 30. Dezember 2004 - 13:57 Uhr: | |
Dann ist kein Verfahren neutral. d'Hondt kann eine Mehrheit nur dann zuverlässig abbilden, wenn diese von einer Partei gestellt wird; sobald Koalitionen ins Spiel kommen, sind auch dort Fehler möglich. Und für die zuverlässige Mehrheitsabbildung einer Partei kann man auch die Mehrheitsklausel in einem anderen Verfahren benutzen. |
Fragender
| Veröffentlicht am Sonntag, 02. Januar 2005 - 21:23 Uhr: | |
@Frank Schmidt Wenn es kein neutrales Verfahren zur Abbildung des Parlaments auf Teilgruppen gibt, sollte man vielleicht davon absehen Teigruppen zu bilden und das Plenum entscheiden lassen. |
Frank Schmidt
| Veröffentlicht am Sonntag, 02. Januar 2005 - 22:56 Uhr: | |
@Fragender Das Plenum braucht immer noch eine Methode, den Ausschuss zu besetzen. Wenn man keine Methode festlegt, könnte das Plenum nämlich entscheiden, alle Sitze der Regierungsmehrheit zu geben. |
Fragender (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Montag, 17. Juli 2006 - 00:13 Uhr: | |
Nein, falsch verstanden. Statt einen Ausschuß zu bilden, sollten alle Fragen im PLenum behandelt werden, das würde auch der Transparenz politischer Entscheidungen dienlich sein. |
Philipp Wälchli (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Montag, 17. Juli 2006 - 16:04 Uhr: | |
Der Vermittlungsausschuss kann aber nicht durch ein Plenum ersetzt werden. Denn der Vermittlungsausschuss hat den Sinn, dann zusammenzutreten, wenn der Bundesrat eine Vorlage, die der Bundestag beschlossen hat, in dieser Form nicht annimmt und eine Abänderung verlangt. Dann müssen die Vertreter des Bundestages und jene des Bundesrates zusammensitzen und sich überlegen, wie eine für beide Organe annehmbare Fassung lauten könnte. Ein Plenumsbeschluss würde sinngemäss bedeuten, dass sie fast 600 Mitglieder des Bundestages und die rund 60 Mitglieder des Bundesrates alle zusammentreten und dann gemeinsam diskutieren, wobei die paar Bundesratsmitglieder schon allein numerisch im Saal untergehen würden. Die Rechnung ist nun einfach: Das Grundgesetz schreibt einen solchen Vermittlungsausschuss vor; dieser besteht aus gleichvielen Vertretern beider Organe. Weil der Bundesrat in seine Ausschüsse je einen Vertreter jedes Landes entsendet und es 16 Länder gibt, so wird der Vermittlungsausschuss aus 16 Vertretern der Bundesländer und aus 16 Abgeordneten des Bundestages bestehen; ohne die Zahl der Bundesländer zu verändern, ist es daher auch nicht möglich, etwa eine ungerade Sitzzahl einzuführen, so dass bei knappen Mehrheitsverhältnissen die Fraktionen der Regierungsparteien den letzten, "ungeraden" Sitz quasi als Mehrheitsbeschaffer erhalten. Bleibt also nur, sich über die Bestellung der Bundestagsbank dieses Ausschusses entsprechende Gedanken zu machen. |
Martin Fehndrich
| Veröffentlicht am Montag, 17. Juli 2006 - 19:39 Uhr: | |
Soweit ich das im GG sehe, hält sich das Grundgesetz mit Einzelheiten zu diesem Ausschuß zurück und scheint auch die 16+16 Regelung auf GO-Ebene zu schieben. Die Mehrheiten in diesem Ausschuß weichen auch so von Bundestags- und Bundesratsmehrheiten ab. Das entscheidene ist, daß alle Parteien (also Länder unf größere BT-Fraktionen) mit am Tisch sitzen. |
Fragender (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Montag, 17. Juli 2006 - 21:24 Uhr: | |
@Philipp Wälchli Um die Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses zu streiten ist aber ohnehin Unsinn, weil er ja seine Beschlüsse nicht durchsetzen kann, sondern stets der Zustimmung beider Entsendekörperschaften bedarf. Was hülfe es einer Partei, wenn sie 7 von 16 Bundesrats-Vertretern und 10 von 16 Bundestags-Vertretern hätte, sie könnte zustimmungspflichtige Gesetze doch nicht durchsetzen. Insofern braucht man dieses formelle Gremium einfach nicht, sondern eigentlich informelle Runden, an denen alle teilnehmen, die man für die Mehrheit in beiden Gremien braucht. Noch viel besser wäre es natürlich eine reinliche Scheidung zwischen Bundes- und Landeszuständigkeiten zu schaffen und die Mitbestimmung der Länder bei Bundesthemen auf Verfassungsänderungen zu begrenzen. Da dieses so ist und die Diskussion sich um Proportionalität an sich drehte, war ich so frei, mich dazu zu äußern und kundzutun, daß ich es im Grundsatz sinnvoller fände, wenn das Gesamtplenum statt eines Ausschusses verpflichtet wäre, sich mit allen öffentlich Themen zu befassen. |
Philipp Wälchli (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Dienstag, 18. Juli 2006 - 15:07 Uhr: | |
Faktum ist nun einmal, dass das GG nur drei Möglichkeiten im Verhältnis zwischen Bundesrat und Bundestag vorsieht: Zustimmung, Einspruch bzw. Ablehnung (bei Zustimmungsgesetzen) oder aber eben die Anrufung des Vermittlungsausschusses. Es steht nicht im Belieben der beteiligten Organe, den Vermittlungsausschuss abzuschaffen oder zu übergehen. Und informelle Runden gibt es selbstredend auch. Eine informelle Runde hat jedoch keine Möglichkeit, einen Antrag zu einem Einspruch oder einer Ablehnung einzubringen, dies kann nur der Vermittlungsausschuss. Also muss die informelle Runde ihren Kompromissvorschlag irgendwie in den Vermittlungsausschuss bringen, erst von dort aus kann er wieder in die Plena zurück. Das GG will es so. Also lässt sich nur noch über die Beschickung dieses Ausschusses streiten, was ja faktisch getan wird. Im übrigen kennen alle Parlamente der Welt irgendwelche Ausschüsse, Kommissionen, Delegationen, Beiräte, Bureaux usw. Damit entmachten sich die Parlamente nicht selbst, sondern sie machen sich arbeitsfähig und entlasten sich von Aufgaben, die im Plenum schwer oder gar nicht zu erledigen sind. Dazu gehören etwa Aufgaben wie Recherchen, Untersuchungen, Anhörungen, Befragungen; Ausarbeiten von Berichten, Dokumenten, Vorlagen usw. und vieles mehr. Wenn 200 oder 500 Parlamentarier versuchen, den Text eines Dokumentes zu redigieren, dann geht es entweder nicht oder aber faktisch beteiligen sich nur sehr wenige. Dann kann man gleich 5 Abgeordnete dafür delegieren. Und naturgemäss verlassen solche Entscheide, Vorlagen, Dokumente usw. das Parlament nicht, bevor das Plenum ihnen mindestens abschliessend zugestimmt hat. Die Forderung, alles im Plenum zu erledigen, ist einfach bloss weltfremd. Wie dies in einem vereinigten BT-BR-Plenum etwa gehen sollte, bleibt mir schleierhaft - einmal davon abgesehen, dass das GG etwas anderes vorschreibt. Dass der Vermittlungsausschuss auf Seiten des Bundesrates aus Vertretern jedes Landes zusammengesetzt sein soll, lässt sich indirekt aus dem wenigen, was das GG zu Ausschüssen des BR überhaupt sagt, zumindest herausphantasieren; jedenfalls sind seine Ausschüsse von der Vorschrift befreit, dass jedes Land nach Stimmenstärke vertreten sein muss. |
Fragender (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Dienstag, 18. Juli 2006 - 17:45 Uhr: | |
@Philipp Wälchli 1) Wo habe ich von einem "vereinigten BT-BR-Plenum" gesprochen, nirgendwo. Nur - um auf den Vermittlungsausschuß zurückzukommen - was bringt es, über die parteipolitische Besetzung eines Ausschusses herumzuprozessieren, wenn es doch eh irrelevant ist, ob nun das eine oder das andere Lager mit 9:7 die Mehrheit hat oder es 8:8 steht, wenn doch diese 9:7-Mehrheit keinen bindenden Beschluß herbeiführen kann, sondern Bundesrat oder Bundestag immer noch (zu recht) frei in ihrer Entscheidung sind, dieser "Empfehlung" zuzustimmen oder sie abzulehnen. Ich hätte - im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht - kein Rechtschutzbedürfnis gesehen. 2) Warum statuiert das Grundgesetz überhaupt einen Vermittlungsausschuß, wenn dieser keine Macht hat, sondern das ganze auch in informellen Zirklen (wahrscheinlich sogar effektiver) besprochen werden könnte. 3) Wenn das Parlament wirklich so überlastet ist, daß es nicht alles selbst machen kann, sondern bestimmte Arbeiten auf Teilgruppen delegieren muß, dann sollte es sich die Frage stellen, ob es sich (und vielleicht auch den Bürgern) nicht mit der Gesetzesflut, die sich regelmäßig über die Republik ergießt zuviel zumutet. Weniger wäre da manchmal mehr. Warum muß überhaupt immer alles geregelt sein? |
Philipp Wälchli (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Dienstag, 18. Juli 2006 - 23:46 Uhr: | |
Ad 1: Zitate: "Wenn es kein neutrales Verfahren zur Abbildung des Parlaments auf Teilgruppen gibt, sollte man vielleicht davon absehen Teigruppen zu bilden und das Plenum entscheiden lassen." "Statt einen Ausschuß zu bilden, sollten alle Fragen im PLenum behandelt werden, das würde auch der Transparenz politischer Entscheidungen dienlich sein." Ich meine davon ausgehen zu dürfen, dass jemand, der etwas zu einem bestimmten Thema äussert, auch minimale Kenntnisse über dieses Thema besitzt, in concreto also weiss, dass der Vermittlungsausschuss ein gemeinsames Gremium von Bundestag und Bundesrat ist. Ferner meine ich voraussetzen zu dürfen, dass eine Äusserung zum Nennwert zu nehmen sei. Wenn also bezogen auf den Vermittlungsausschuss als gemeinsames Organ von Bundestag und Bundesrat gleich zweimal geäussert wird, dass lieber das Plenum entscheiden solle, dann liegt es doch wohl nahe anzunehmen, dass es sich dabei nur um die Vereinigung von Bundesrat und Bundestag zu gemeinsamer Sitzung handeln kann, denn: - der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium dieser beiden Organe, - er bezweckt ja gerade, eine Kompromisslösung zwischen beiden Organen herbeizuführen, was aber schwerlich geht, wenn beide Organe nicht irgendwie miteinander sprechen, also etwa getrennt je in ihrem Plenum tagen und einander nur Beschlüsse ohne Hinweise auf mögliche Überlegungen, Spielräume usw. übermitteln, - eine andere sinnvolle Möglichkeit, den Ausdruck "Plenum" in diesem Zusammenhang auf etwas konkret zu beziehen, ist nicht ersichtlich. Daher meine ich, dass dies eine Auslegung des zitierten Wortlauts darstelle, die der Urheber des Zitates gelten lassen müsse, andernfalls er sich dem Vorwurf aussetzen müsste, entweder sprachlich höchst missverständlich oder aber inhaltlich unsinnig formuliert zu haben. Ad 2: Warum sollte es das Grundgesetz anders machen? In allen Staaten, die ein Zweikammerparlament oder etwas ähnliches vorsehen, gibt es ein Schlichtungs- oder Vermittlungsverfahren, falls die beiden Kammern sich nicht von Anfang an einigen bzw. einer Regierungsvorlage unverändert zustimmen. Diese Verfahren sehen alle ähnlich aus, immer spielt in irgendeiner Form ein gemeinsamer Ausschuss oder die Vereinigung der jeweils vorberatenden Ausschüsse beider Kammern dabei eine Rolle. Irgendwie müssen ja die beiden Kammern miteinander in Kontakt geraten und verhandeln können. Dies macht jede grössere Gruppe bis hinauf zu ganzen Nationalstaaten jeweils durch Vertreter (Delegationen, Abordnungen). Denn kleine Gruppen können miteinander kontrovers und intensiv diskutieren, grosse Gruppen können das nicht. Ziel einer Verfassung wie des Grundgesetzes kann es ausserdem nicht sein, informelle Kontakte zu regeln, denn eine Verfassung stellt eine formelle Ordnung auf; die informelle Praxis kommt dann ohnehin von selbst dazu. Eine Verfassung muss also innerhalb der formellen Ordnung formelle Verfahren für alle denkbaren vorhersehbaren Konflikte vorsehen, bspw. auch eine Verfassungsgerichtsbarkeit, die Kompetenzstreitigkeiten zwischen verschiedenen staatlichen Organen entscheiden kann. Wie sollte man solche Kompetenzkonflikte informell lösen? Etwa indem sich die Präsidenten der beiden streitenden Organe duellieren? Gerade auch in Sachen Transparenz ist zudem ein formelles Verfahren in einem gemeinsamen Ausschuss Hinterzimmerabsprachen vorzuziehen. Ad 3: Parlamente delegieren Arbeiten nicht deswegen, weil sie sonst überlastet wären, sondern deswegen, weil es Arbeiten gibt, die Gruppen ab einer gewissen Grösse nicht erledigen können. Man stelle sich etwa die Wahl eines Protokollführers vor: Zunächst debattieren die an die 600 Abgeordneten den Wortlaut der Stellenausschreibung einschliesslich Pflichtenheft. Auch in welchen Zeitungen das Inserat erscheinen soll, debattieren sie ausführlich. Wenn dann die Bewerbungen eingetroffen sind - es können heute durchaus ein paar hundert eintreffen -, dann werden diese alle säuberlich vervielfältigt (schade um den Wald, der zur Papierproduktion abgeholzt werden muss) und den Parlamentariern zum Studium ausgehändigt. So nach etwa 7 Monaten sind dann alle durch, die Debatte kann beginnen. Die Abgeordneten debattieren dann ausführlich die Qualitäten aller Bewerbungen und stimmen anschliessend darüber ab, wer in die engere Wahl kommt. Das Bundestagspräsidium lädt diese dann zum Vorstellungsgespräch ein, natürlich im Plenum des Bundestages. Dort dürfen die Bewerber dann mehrere Stunden lang die Fragend der Abgeordneten beantworten, wenn sie es nicht vorgezogen haben, eine Absage zu schicken (es sind ja inzwischen wohl an die 9 Monate verstrichen). Schliesslich folgt die abschliessende Debatte mit der Wahl des Protokollführers. Hoffentlich ist er inzwischen nicht abgeworben worden oder verhungert. Zu einem solchen Verfahren kann ich nur sagen: "Weniger wäre da manchmal mehr". Das ist aber nicht nur ein Problem, das Parlamente haben, sondern jegliche andere Art von Organisation oder Institution gleicherweise. Schon Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften, die verglichen mit einem Parlament verschwindend klein sind, delegieren häufig die Einstellung der Direktion an einen Ausschuss, der dann nur die besten Bewerber dem Plenum vorstellt, das über diese Kandidaturen entscheidet. Dieser Art gibt es sehr viele Aufgaben. Man stelle sich nur einmal die Ansprüche an die zeitliche Verfügbarkeit eines Mitgliedes eines Untersuchungsausschusses vor: Das mit 500 Abgeordneten im Plenum zu machen, geht nicht. Die Leute werden schlicht nicht da sein. 10 Leute kriegt man vielleicht noch hin, wenn sie anderweitig entlastet werden. Die können dann 3 Monate lang nichts anderes machen als Anhörungen durchführen, Akten wälzen, Augenschein nehmen usw. Man stelle sich auch einmal vor, das Bundestagsplenum wolle einen Augenschein bei irgendeiner Behörde nehmen, um einen Sachverhalt genauer zu untersuchen: Wie bitte stopft man die alle in einen Raum? Wenn man einmal lebenspraktisch denkt, dann wird einem überdeutlich klar, weshalb es nicht anders geht als solche Aufgaben an einen kleinen Kreis zu delegieren. Im übrigen gibt es noch einen weiteren Punkt: Wenn etwa Wahlen von Personal anstehen oder auch Untersuchungen durchgeführt, Beschwerden, Gesuche u. dgl. behandelt werden, sind auch Privatpersonen betroffen, über die ziemlich viel vertrauliche Information in die Öffentlichkeit gelangen würde, wenn alle diese Vorgänge nur im Plenum in öffentlicher Sitzung verhandelt würden. Damit wäre der Persönlichkeitsschutz der Betroffenen nicht mehr gewährleistet. Dies kann aber nicht der Sinn von Demokratie sein, dass durch diese Personen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden. |
Fragender (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Juli 2006 - 11:27 Uhr: | |
@Philipp Wälchli ad 1) Ich hatte schon ein Posting zuvor geschrieben, daß es mir dabei nicht um den VA sondern um Ausschüsse generel ging, warum sie dann immer noch behaupten mussten, ich wollte BT und BR zu einem Gremium zusammenschmeissen bleibt ihr Geheimnis (17.7., 21:24 Uhr). ad 2) Warum muß man den Kontakt der Kammern formalisieren? Informelle Kontakte sind viel effektiver. Wenn es ein formelles Vermittlungsgremium gibt, dann hat das nur Sinn, wenn es auch die Entscheidungen beider Entsendegremien ersetzen kann. Und auch nur dann könnte ich verstehen, daß man sich um die Bestzung balgt. Daher verstehe die Klage der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag auch nicht. Was macht es für sie für einen Unterschied, ob sie einen Sitz mehr oder weniger im VA hat (solange sie überhaupt dabei ist und mitreden darf)? Wichtiger wäre es doch die Mehrheit in den Entsendegremien zu sichern, denn deren Zustimmung wird doch nach jetzigem Stand benötigt. ad 3) Sie scheinen davon auszugehen, daß 500 Abgeordnete gottgegeben sind. Wenn die nicht miteinander arbeiten können, reichen doch auch 50 Abgeordnete, um ein arbeitsfähiges Gremium zu haben. Das spiegelt die politischen Meinungen immer noch ausreichend wieder. Daß es nicht öffentliche Sitzungsteile (z.B. bei Personalfragen) gibt, wäre übrigens auch bei der Plenumslösung so (hat auch jeder Stadtrat). |
Philipp Wälchli (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Juli 2006 - 16:48 Uhr: | |
Im allgemeinen pflege ich ein anständiger Mensch zu sein, aber jetzt muss ich doch ein wenig deutlicher werden: 1.) Warum in aller Welt schreibt man etwas, wenn man etwas ganz anderes meint? Warum lamentiert man allgemein über Ausschüsse in einem Themenkreis, bei dem es nun einma um einen ganz besonderen Ausschuss (streng genommen eigentlich gar kein Ausschuss, sondern ein Organ ganz eigener Prägung) geht? Wenn die vorgegeben Ausrede zutreffen sollte, dann muss ich aber den Vorwurf erheben, dass die Einwendung eh am Thema vorbeigeht und völlig verfehlt ist. 2.) Wenn man lesen könnte ... Das Grundgesetz ist eine Verfassung, eine Verfassung regelt Formen. Das ist nun einmal wesenhaft die Aufgabe von Recht. Der Bundestag ist eine Form, der Bundesrat ist eine Form. Wenn beide zusammenwirken sollen, dann muss das auch formell geregelt werden. Und wenn nun ein Vermittlungsverfahren vorzusehen ist, dann muss dies auch formell geregelt sein, schon nur aus dem einfachen Grund, dass irgendeine informelle Runde kein Antragsrecht hat. Dass der Streit um die Besetzung der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses gewisse ordinäre oder gar peinliche Züge trägt, ist vielleicht symptomatisch für die gegenwärtige politische Wetterlage in Deutschland. Darüberhinaus gibt es aber noch andere Gründe für einen Streit um 1 Sitz. So konnte sich vor der letzten Wahl die CDU/CSU bei hälftiger Beschickung der Bundestagsbank eine bessere Chance auf echte Kopromisslösungen ausrechenen, umgekehrt hätte die Regierungskoalition bei einer Mehrheit in diesem Ausschuss auch Schein-Vorschläge durchsetzen können, nur damit diese dann scheitern und der Bundestag allein entscheidet, in dem ja eben die Mehrheit klar war. Im übrigen ist der Vermittlungsausschuss durch nichts legitimiert, anstelle der ordentlichen Organe zu entscheiden und kann das daher auch nicht. Eine informelle Runde wäre noch weniger legitimiert, irgend etwas überhaupt zu entscheiden. 3.) Auch das geht an den Tatsachen vorbei. Was gewönne man durch eine Verkleinerung auf 50 Abgeordnete? Nichts. Zudem ist der Bundestag kein Dorfparlament, sondern vertritt eine Nation mit über 80 Millionen Einwohnern. Und eine Nation hat vielfältige Aufgaben zu erfüllen, etwa parlamentarische Delegationen ins Ausland zu senden, zum Europarat usw. Allein die heute bestehenden ständigen Ausschüsse könnten schlicht nicht besetzt werden. Ein einzelner Abgeordneter müsste dann schon in zehn oder mehr Ausschüssen und Delegationen sitzen - und hätte für alle diese Verpflichtungen schlicht keine Zeit. Auch ein Abbau der Staatstätigkeit könnte dem nicht abhelfen, denn gewisse Dinge müssen einfach sein. Einen Wahlprüfungsausschuss kann man sich nicht einsparen, einen Richterwahlausschuss auch nicht, ebenfalls die Ausschüsse für Petionen u. dgl. Diese streichen hiesse zugleich den Rechtsschutz jedes Bürgers untergraben. Auch ein Präsidium braucht es und anderes mehr. Dies IST Aufwand, aber eben solcher, der sich ohne Schaden für die Demokratie und das Land nicht einsparen lässt. Wer so wenig Ahnung von der politischen Paxis und der verfassungsrechtlichen Staatsordnung hat, sollte sich wohl doch besser mit markigen Parolen und überzogener Kritik etwas zurückhalten. |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Sonntag, 15. November 2009 - 19:27 Uhr: | |
Im 17. Bundestag gibt es eine Neuerung: Der abartige Systemwechsel zu D'Hondt wird auch bei einem Patt beim letzten Sitz durchgeführt. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/000/1700004.pdf Zum Vergleich: 16. Bundestag: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/000/1600075.pdf 15. Bundestag: http://dip.bundestag.de/btd/15/000/1500017.pdf Nur tritt ein Patt bei der gegenwärtigen Fraktionsaufteilung erst beim praktisch irrelevanten 78. Sitz auf. Anspruch darauf hätten Linke und Grüne, D'Hondt gibt ihn stattdessen der CDU/CSU. Gäbe es so ein Patt früher, würde sich die praktische Frage stellen, wie mit dieser Methode der Zugriff auf die Ausschussvorsitze funktionieren soll. In einem Fall wie beim 78. Sitz wird das Patt dadurch ja nicht wirklich aufgelöst, sondern das Problem nur um einen Zugriff verschoben, ganz abgesehen von Fällen, wo D'Hondt größere Umverteilungen gegenüber Sainte-Laguë vornimmt. Zum Anderen funktioniert die Auflösung des Patts auch nicht im praktisch zu erwartenden Fall, dass die CDU/CSU einen Überhangsitz verliert. Dann kippt nämlich der letzte Sitz im Vermittlungsausschuss auch nach D'Hondt, und es gibt ein Patt zwischen CDU/CSU und Grünen, das es ohne die Sonderregel nicht gegeben hätte (nach Sainte-Laguë steht der Sitz in jedem Fall klar den Grünen zu). Die (verfassungswidrige) Methode von 2002 würde übrigens diesmal den Grünen den 2. Sitz lassen und dafür der SPD einen nehmen. Bei 10 verlorenen Überhangmandaten wäre auch dann die Mehrheit der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss weg. Erstaunlich ist übrigens, dass das ein Antrag aller Fraktionen war, der einstimmig angenommen worden ist. |
Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Sonntag, 15. November 2009 - 20:41 Uhr: | |
Ich kann nicht erkennen, warum es verfassungswidrig sein sollte, daß Regierungsfraktionen mit absoluter Mehrheit im Bundestag sich eine absolute Mehrheit in den Ausschüssen sichern. Den Fall gleicher Sitzansprüche hätte man es aber sicher sinnvoller regeln können. |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 28. April 2010 - 21:54 Uhr: | |
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass CDU und Grüne bei der Wahl zum Magistrat von Frankfurt mit einem gemeinsamen Wahlvorschlag die Mehrheitsklausel in Anspruch nehmen dürfen. Pressemitteilung BVerwG 8 C 18.08 VGH Kassel 8 UE 876/07 VG Frankfurt am Main 7 E 2932/06 http://www.wahlrecht.de/lexikon/spiegelbildlichkeit.html Die Verteilungen nach Sainte-Laguë und Hare/Niemeyer sind übrigens gleich (sowohl bei getrennter als auch gemeinsamer Liste), aber bei einer Sainte-Laguë-konformen Mehrheitsklausel wäre der zusätzliche Sitz zulasten der SPD statt dem BFF gegangen. |
Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Januar 2014 - 12:36 Uhr: | |
Auch im 18. Bundestag gibts den Systemwechsel bei einem Patt. Momentan sind sämtliche Fraktionsstärken teilerfremd und die besonders kritischen größeren von Union und SPD sogar prim, so dass vorerst praktisch kein Patt auftritt, aber wenn mal Union und Grüne je 1 Abgeordneten verlieren (oder die Linke 2) hat die Union die 5fache Sitzzahl der Grünen (bzw. der Linken), womit es in etlichen Ausschüssen und insbesondere im Vermittlungsausschuss ein Patt gibt. Folge wär dann, dass die Union durch den Sitzverlust 9 statt 7 Ausschusssitze bekommt (zulasten von Grünen und Linken). Nebenbei wär das für die Union ein Wechsel von der Minderheit zur absoluten Mehrheit, wo noch die Frage ist, ob das eine korrekte "Wiedergabe der parlamentarischen Mehrheit" ist (was aber nach dem Systemwechsel nichtmehr gefordert wird). Die beiden Abgeordneten müssen bei den 16er-Ausschüssen (neben dem Vermittlungsausschuss der für Menschenrechte) nicht fraktionslos werden; es geht auch, wenn sie zur SPD und/oder Linken wechseln. Ähnliche Wirkungen gibts bei 26 Sitzen (Petition), 36 Sitzen (Gedöns, Umwelt) und 46 SItzen (Wirtschaft). Im Geschäftsordnungsausschuss (14 Sitze) gibts ein Patt und damit einen Sitzgewinn für die Union, wenn ein SPDler z.B. zu den Grünen wechselt. Falls die Linke durch einen Sitzgewinn Ausschusssitze verliert, braucht sie sich nicht zu beschweren; sie hat schon im November allein einen wortgleichen Antrag gestellt (zurückgezogen, nachdem ihr Ausschusseinsetzungsantrag abgelehnt worden ist). Der endgültige Antrag war von allen Fraktionen und ist einstimmig beschlossen worden. Die Fortsetzung vom 17. Bundestag war übrigens in diesem Thread. |
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