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Marc K.
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| Veröffentlicht am Freitag, 25. März 2011 - 13:02 Uhr: | |
Der Landtag von Schleswig-Holstein hat ein neues Wahlrecht beschlossen. Die Sollgröße des Landtages von 69 Abgeordneten wird aus der Landesverfassung gestrichen und ins Wahlgesetz aufgenommen - womit eine Abweichung nach oben ermöglicht werden soll. Die Zahl der Direktwahlkreise wird von 40 auf 35 reduziert, um die Zahl der Überhangmandate zu verringern. Die Begrenzung der Zahl der Überhangmandate wird abgeschafft. Das neuen Wahlrecht wurde im Landtag von CDU, FDP und SPD gegen die Stimmen der Grünen, der Linken und des SSW beschlossen. http://www.stern.de/politik/deutschland/schleswig-holstein-landtag-in-kiel-verabschiedet-neues-wahlrecht-1667510.html Die nächste Landtagswahl findet voraussichtlich am 6. Mai 2012 statt. Mit der Änderung des Wahlgesetzes sind die Voraussetzungen geschaffen die Wahlvorbereitungen einzuleiten (Neuzuschnitt der Wahlkreise, danach Aufstellung der Wahlkreiskandidaten und der (Beitrag nachträglich am 26., März. 2011 von Marc editiert) |

Ratinger Linke
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| Veröffentlicht am Freitag, 25. März 2011 - 20:16 Uhr: | |
Wobei es gerade kein wirklich neues Wahlrecht ist (was eigentlich nötig gewesen wär), sondern im Wesentlichen nur eine leichte Veränderung von ein paar Parametern. Plus Verfassungsänderung, damit eben kein neues Wahlrecht nötig ist. Im Detail ist es aber trotzdem eine Verbesserung. |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 26. März 2011 - 12:08 Uhr: | |
Hier nochmal der Link zum geänderten Wahlgesetz: http://www.stern.de/politik/deutschland/schleswig-holstein-landtag-in-kiel-verabschiedet-neues-wahlrecht-1667510.html Neu im Sinne von geändert - nicht im Sinne einer neuen Gesamtkonzeption. Einzelne Vorschriften des Wahlgesetzes und eine Vorschrift der Landesverfassung erhalten eine NEUE Fassung. Jede Gesetzesänderung ist immer auch eine Neufassung der betroffenen Vorschrift. Das ist zugebenermaßen eine recht formale Betrachtungsweise des Begriffs "neu". Ob im übrigen eine neue Gesamtkonzeption wirklich nötig gewesen wäre, ist eine andere Frage. Im Fall einer erheblichen Reduzierung der Zahl der Wahlkreise - wie z.B. von den Grünen vorgeschlagen - hätte man sogar an der Sitzzahlvorgabe von 69 festhalten können. Dieser Vorschlag hätte folglich keine Änderung der Landesverfassung erfordert, mithin sogar weniger Gesetzesänderungen. Auch diesen Vorschlag kann man nicht als wirklich "neue Gesamtkonzeption" bezeichnen. Mit der Änderung des Wahlgesetzes werden jedenfalls mehrere Ungereimtheiten beseitigt: Die Zahl der Überhangmandate wird wohl sinken, und durch die Abschaffung der Deckelung der Ausgleichsmandate wird auch eine etwaiige Verzerrung des Parteienproporzes verhindert. Dafür nimmt das Wahlgesetz eine ungedeckelte Vergrößerung des Landtages in Kauf. Sollte die Aufblähung des Landtages trotz Reduzierung der Wahlkreise erneut ähnlich groß ausfallen wie bei der letzten Landtagswahl, wird es im 2012 neugewählten Landtag wohl erneut zu einer Debatte um das Wahlgesetz kommen (und wahrscheinlich zu einer weiteren Reduzierung der Wahlkreise). Wenn jedoch die Aufblähung erheblich geringer ausfällt, dürfte das nun beschlossene Wahlgesetz länger Bestand haben. |

Matthias Cantow
Moderator
| Veröffentlicht am Samstag, 26. März 2011 - 12:19 Uhr: | |
Hier zur Dokumentation der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und des Landeswahlgesetzes, Drucksache 17/1081, in der durch Änderungsantrag der Fraktionen von CDU, SPD und FDP geänderten und vom Landtag angenommenen Fassung (Drucksache 17/1371). |

Thomas Frings
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| Veröffentlicht am Samstag, 26. März 2011 - 15:20 Uhr: | |
Ohne neue Wahlkreiseinteilung ist das Gesetz in der neuen Fassung praktisch noch nicht anwendbar. |

Marc K.
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 26. März 2011 - 16:01 Uhr: | |
Und ohne das Gesetz gäbe es keine Grundlage um eine Neuzuteilung der Wahlkreise vorzunehmen. Nun ist die Grundlage geschaffen und der Wahlkreisausschuss kann nun über die Neueinteilung der Wahlkreise beraten. Das ist angesichts der Reduzierung der Wahlkreise eine schwierige Aufgabe. Aber bis zur Sommerpause sollte das erledigt sein. Mit den Änderungen am Wahlgesetz und der Landesverfassung besteht nunmehr ein verfassungskonformes Wahlrecht. Somit sind die Voraussetzungen geschaffen um die Landtagswahl am 6. Mai 2012 abhalten zu können. |

El Tres
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 11. Februar 2012 - 21:37 Uhr: | |
In der Beschreibung unter http://www.wahlrecht.de/landtage/schleswig-holstein.htm ist mir etwas unklar: Zitate: "Sperrklausel Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten (Fünf-Prozent-Klausel) oder mindestens ein Direktmandat gewonnen haben (Grundmandatsklausel)." "Sitzverteilung (...) Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 69 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden, die keiner Landesliste angeschlossen sind oder deren Landesliste die Sperrklausel verfehlt hat." Wenn es eine Grundmandatsklausel bei einem Direktmandat gibt, wie kann dann eine Landesliste eines Wahlkreisgewinners die Sperrklausel verfehlen? Oder uebersehe ich etwas? |

Demokratie statt FDP Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Samstag, 11. Februar 2012 - 22:41 Uhr: | |
@ El Tres: Das ist allerdings Unsinn. Typischer Fall, an dem man wieder merkt, dass unsere Politiker keine Ahnung von den Gesetzen haben, die sie machen. Vielleicht sollte man doch lieber Fachleute anstelle von Politikern an die wichtigen Stellen setzen. |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Sonntag, 12. Februar 2012 - 16:40 Uhr: | |
Es steht tatsächlich so im Landeswahlgesetz, aber das ist nur ein kleiner Mangel im Verhältnis zu dem, was sonst alles an uninterpretierbaren Formulierungen in Wahlgesetzen vorkommt. Es ist einfach eine redundante Regelung, die sie wohl irgendwo abgeschrieben haben, wo es keine 1-Sitz-Grundmandatsklausel gibt. Der Absatz war übrigens in keinem Gesetzentwurf, sondern ist 1997 (Einführung des Zweistimmensystems) erst in den Ausschussberatungen dazugekommen. Mit der Einfügung ist zumindest klargestellt worden, wie Sitze von Einzelbewerbern behandelt werden. Zuvor war unklar, ob sie die Gesamtsitzzahl erhöhen oder nicht. |

marilu
Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Sonntag, 06. Mai 2012 - 14:23 Uhr: | |
Wo findet man den Hinweis dass nach der Verabschiedung eines neuen Wahlgesetzes eine Sperrfrist 12 Monate bis zur nächsten Wahl besteht |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Sonntag, 06. Mai 2012 - 14:40 Uhr: | |
Seit wann gibt es so etwas? |

Holsteiner Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Sonntag, 06. Mai 2012 - 15:37 Uhr: | |
So was gibt es (zumindest in Schleswig-Holstein) nicht. Ansonsten hätte der Landtag ja - trotz Verfassungsgerichtsurteils - jetzt ja noch garnicht neu gewählt werden können (nach neuem Recht nicht, weil noch kein Jahr alt; nach altem Recht nicht, weil verfassungswidrig). |