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Überhangmandate

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Bnowak (Bnowak)
Veröffentlicht am Freitag, 05. Februar 1999 - 00:58 Uhr:   

Ich habe bereits nach den Wahlen von 1994 an den Wahlprüfungsausschuß des Deutschen Bundestages geschrieben, weil ich - wie der Verfassungsrechtler Meyer in Frankfurt - die Vergabe von Überhangmandaten für falsch halte, da sie das Wahlergebnis eindeutig verfälscht. Nur ein Beispiel: Der Abstand von SPD und FDP zur CDU und CSU bei den Wahlen 1976 betrugen 1.9%. Abstand an Sitzen zur SPD/FDP-Koalition: 10 Sitze.
1994 betrug der Vorsprung von CDU/CSU/FDP vor SPD, Grünen und PDS 0.3%. Abstand: Auch 10 Sitze.
Folge: Es kann bei Überhangmandaten passieren, daß die Mehrheit der Bevölkerung eine Konstellation wünscht, die im Parlament nur eine Minderheit an Sitzen erringt. Wenn die SPD insgesamt 1% zugelegt hätte, insbesondere in Nordrhein-Westphalen, so hätte sie trotzdem weniger Sitze bekommen als die damalige Koalition. Hätten 1994 SPD, Grüne und PDS einen Vorsprung von 0.3% der Sitze gehabt, so wären sie 1994 trotzdem in der Minderheit geblieben. Das Verfassungsgericht hat mit 4 Richterstimmen jedoch die Überhangmandate gebilligt. Dies ist meiner Meinung nach falsch und widerspricht den früheren Urteilen des BVerfG. Ich habe mir Urteil und Urteilsbegründung kommen lassen. Wir haben nach meiner Auffassung kein Mischwahlsystem, sondern ein personalisiertes Verhältniswahlrecht, daher dürfen Überhangmandate nicht sein, müssen also ausgeglichen werden. Dies kann auf 2 Wegen geschehen: durch Ausgleichsmandate für andere Parteien oder dadurch, daß eine Partei, die Überhangmandate hat, auf der selben Landesliste eine gleiche Anzahl von Landeslistenkandidaten abgeben müßte. Dies wäre meiner Meinung nach korrekt.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Samstag, 06. Februar 1999 - 17:07 Uhr:   

Man darf wohl gespannt sein, wie sich Rot-Grün in Sachen Überhangmandate verhalten wird. Immerhin haben war es diesmal die SPD, die von der bisherigen Regelung profitiert hat. Die PDS hat jedenfalls angekündigt, den Grünen-Entwurf vom Herbst 1996 (listenverbindungsinterne Kompensation) erneut in den Bundestag einzubringen. Ich hielte das auch für wesentlich besser als ein Modell mit Ausgleichsmandaten.

Ich stimme dir zu, daß wir kein Mischwahlsystem, sondern ein Verhältniswahlrecht haben. Aber es leuchtet mir nicht ein, warum das relevant sein soll für die Frage, ob Überhangmandate verfassungswidrig sind oder nicht. Angenommen, das Verhältnis von Direkt- zu Listenmandaten wäre nicht 50:50, sondern sagenwirmal 90:10. Dann wäre das ganze System praktisch darauf angelegt, extrem viele Überhangmandate hervorzurufen. Das wäre dann auch kein Verhältniswahlrecht mehr, sondern eindeutig Mehrheitswahl. Wären die Überhangmandate dann etwa verfassunsgrechtlich okay, weil in einem Mehrheitswahlsystem keine Erfolgswertgleichheit erforderlich ist? Muß die Ungleichheit also nur groß genug sein, damit kein Verstoß gegen die Gleichheit der Wahl vorliegt? Das ist doch absurd. Meiner Meinung nach verlangt der Gleichheitsgrundsatz unabhängig vom jeweiligen Wahlsystem stets dasselbe. Und da im Grundgesetz (im Gegensatz zur Weimarer Verfassungs, zu vielen heutigen Verfassungen der Bundesländer und des Auslands) kein Verhältniswahlrecht vorgeschrieben ist, können Überhangmandate auch nicht gegen die Gleichheit der Wahl verstoßen.

Die von dir genannten Ungereimtheiten der Überhangmandate gelten schließlich für alle Wahlsysteme, in dem Mandate verteilt werden, die nicht einem wahlgebietsweiten Verhältnisausgleich entspringen. Besonders kraß ist es natürlich bei der Mehrheitswahl in Einpersonenwahlkreisen (in England kam es folglich schon mehrmals vor, daß die zweitstärkste Partei die meisten Sitze erringen konnte). Wenn aber diese Mehrheitswahl grundgesetzkonform ist (wovon bis auf Meyer fast alle Wahlrechtler ausgehen), dann können die Überhangmandate nicht grundgesetzwidrig sein. So einfach ist das meiner Meinung nach. Wenn man dies ändern will, muß man halt auch die Verfassung ändern, was vielleicht durchaus sinnvoll wäre, um Manipulationen am Wahlrecht von vornherein einen Riegel vorzuschieben.
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mimi
Veröffentlicht am Donnerstag, 17. Januar 2002 - 16:48 Uhr:   

Hilfe! Hilfe! Hilfe! Bitte erklär mir nochmal einer absolut idiotensicher und anschaulich, warum es zum inversiven Wahlerfolg kommt.

Wie sind die Landeslisten einer Partei verbunden?

Was heißt dass sie nur bei der Zuteilung von Listenmandaten verbunden sind? Wie sieht das genau aus?

Was bedeutet, dass auftretende interne Überhangmandate unkompensiert bleiben? Wie müsste eine Kompensation aussehen?

Dies ist kein Witz, sondern der verzweifelte Versuch, das Phänomen zu verstehen.

Warum warum warum!
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 06. Juli 2002 - 18:35 Uhr:   

Angesichts der knappen Umfrageergebnisse (vgl. die Debatte auf der Wahlrechtsseite: "Große Koalition wahrscheinlich" rückt meines Erachtens die - auf dieser Seite von Martin Fehndrich und Wilko Zicht hervorragend dokumentierte Problematik der Überhangmandate wieder in den Vordergrund. Bei den Wahlen von 1994 hatten CDU, CSU und FDP lediglich 0,3% Stimmen mehr als SPD, Grüne und PDS. Jedoch hatten sie aufgrund von Überhangmandaten - überwiegend aus dem Osten - 10 Sitze mehr an Überhangmandaten. Das Bundesverfassungsgericht hat (meines Erachtens leider) am 10.04.1997 die Überhangmandatsregelung mit 4:4 Stimmen bestätigt (vgl. Urteil unter der Rubrik: Überhangmandate). Meines Erachtens besteht die Gefahr, dass - erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland - bei diesen Wahlen eine Parteienkonstellation stimmenmäßig nummerisch eine Mehrheit bekommt (etwa SPD, Grüne, PDS), die Minderheit jedoch mehr Sitze im Bundestag erhalten könnte (CDU, CSU, FDP). Es würde also ein Legitimationsproblem entstehen (ähnlich wie in den USA, wo Gore mehr Stimmen als Bush erhielt, jedoch Bush in mehr Staaten siegte und damit im November 2000 zum Präsidenten der Vereinigten Staaten gewählt wurde), wenn die Minderheit plötzlich aufgrund des Wahlsystems eine Sitzmehrheit bekommen könnte. Meines Erachtens ist allerdings - bis auf den Neuzuschnitt einiger Wahlkreise - nicht auf die Problematik der Überhangmandate reagiert worden, da diese 1994 der Union, 1998 der SPD zu einer breiteren Mehrheit verholfen haben. Man darf gespannt sein, wie sich - gerade angesichts einer zu erwartenden geringeren Wahlbeteiligung - die Problematik der Überhangmandate (die ja leider - im Gegensatz zu Landtagswahlen - nicht in irgendeiner Art und Weise ausgeglichen werden) bei den kommenden Bundestagswahlen auswirken wird.
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c07
Veröffentlicht am Sonntag, 07. Juli 2002 - 03:40 Uhr:   

Ich hab das mal nach dem momentanen Stand der Umfragen durchgerechnet.

In der Tat hätten Union + FDP auf Basis der FGW-Daten von 2002-06-28 243 + 56 normale Mandate (also genau die Hälfte). Meine Berechnungen ergeben dann diese Überhangmandate:

4-5CDUBaden-Württemberg
2-3SPDBrandenburg
2CDUSachsen
1PDSBerlin


Das würde Union + FDP zu einer Mehrheit von 2-4 Mandaten verhelfen.

Auf Basis der Allensbach-Daten von 2002-07-03 hätten Union + FDP zwar auch so eine deutliche Mehrheit, aber es würd noch mehr Überhangmandate geben:

6-7CDUBaden-Württemberg
3CDU Thüringen
3SPDBrandenburg
2-4CDUSachsen
0-1CDUMecklenburg-Vorpommern
0-1CDUSchleswig-Holstein


Die Berechnungen basieren darauf, dass sich Gewinne und Verluste der Parteien relativ gleichmäßig auf die Länder und Wahlkreise verteilen und dass das Verhältnis zwischen Erst- und Zweitstimmen jeweils ähnlich wie bei der letzten Bundestagswahl ist (besonders Letzteres ist eine ziemlich gewagte Annahme).

Wer sehr experimentierfreudig ist, kann das mit meinem völlig unfertigen Programm nachvollziehen (soll eigentlich mal ein Berater werden, um zu vermeiden, negative Stimmen abzugeben und läuft momentan vermutlich nur mit Netscape 6.2.x o.Ä. (Netscape 7 / Mozilla 1.0 stürzt ab)). Kurzanleitung: Prognose in die Zeile "Zweitstimmen Bund" eingeben; bei den Zeilen für Land und Wahlkreis auf "Vorschlag" klicken; "Berechnen" klicken. Der "Hochburgen-Faktor" sollte zwischen 0 und 1 sein und variiert die Berechnung (Details im Quelltext ;).
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Juli 2002 - 22:58 Uhr:   

Ich hätte da mal eine Idee zur Vermeidung von internen Überhangmandaten: Statt mit Hare/Niemeyer könnte man Saint-Lague anwenden für die Verteilung der Mandate auf die Landeslisten einer Partei anwenden und dabei die errungenen Direktmandate so berücksichtigen, dass der erste Teiler die doppelte Zahl der errungenen Direktmandate der Partei in diesem Bundesland plus 1 ist. Bei 10 Direktmandaten wäre dann die Divisorenreihe z.B. 21,23,25,27..., wenn die Partei keine Direktmandate im Bundesland hat wie üblich 1,3,5,... Auf diese Weise können interne Überhangmandate ausgeschlossen werden ohne das Wahlsystem in größerem Umfang zu veränderen, was ich zwar durchaus für wünschenswert halte, momentan aber völlig unrealistisch ist.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Donnerstag, 25. Juli 2002 - 23:03 Uhr:   

Ja, so würde ich mir das auch vorstellen. Damit die Funktionsweise leichter nachvollziehbar ist, sollte man aber evtl. die Divisorreihe 0,5 - 1,5 - 2,5 etc. nehmen, also bei 10 Direktmandaten bei 10,5 anfangen.
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2002 - 11:07 Uhr:   

Leider kann ich nicht ganz nachvollziehen wie der Vorschlag von Thomas Frings funktionieren soll.

Wenn ich es richtig verstehe sollen die Direktmandate quasi bei der Verteilung der weiteren Plätze auf der Ebene der Partei außenvor bleiben. Es werden dann nur die verbleibenden Mandate (Gesamtzahl der Mandate - Direktmandate = Zahl der zu verteilenden Mandate) auf die Landeslisten der Partei aufgeteilt.

Nun eine kluge Partei könnte dann die Landeslisten die Aussicht auf Überhangmandate bieten nicht in die Listenverbindung einbringen. Dann läuft dies ins Leere.

Es läuft daraus hinaus, dass dann eine Landesliste der Partei weniger Mandate bekommt als ihr eigentlich zustehen. Bisher war es die Meinung des Gesetzgebers, dass dies nicht wünschenswert ist. Auch wegen der Umgehungsmöglichkeit. Bei der internen Verrechnung ein anderes Verfahren als bei der Verteilung zwischen den Parteien zu verwenden ist möglicherweise ein Problem.

Beim letzten Mal hätte es für die SPD Landeslisten bedeutet:
Baden-Württemberg -2 Sitze
Bayern -2 Sitze
Hessen -1 Sitz
Niedersachsen -2 Sitze
Rheinland-Pfalz -1 Sitz
NRW -4 Sitze
Sachsen -1 Sitze
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2002 - 11:46 Uhr:   

Thomas beschreibt im Prinzip eine Möglichkeit, wie eine interne Kompensation im Detail beschrieben werden könnte.
Die Möglichkeit aus dem Listenverband auszuscheren sollte entsprechend auch ausgeschlossen werden, da dies ausser zu oben erwähnten Mißbrauch, keinen Sinn machen würde.
Was einer Landesliste "eigentlich zusteht" dürfte eine zumindest nicht geklärte Frage sein, in der Summe sollte es aber nicht mehr sein, als der Partei insgesamt zusteht.

http://www.wahlrecht.de/ueberhang/besseres.htm

Eine getrennte Betrachtung der Verfahren für Ober und Unterverteilung macht aber durchaus Sinn. So ließe sich für die Oberverteilung d'Hondt durchaus rechtfertigen, während eine Unterverteilung nach d'Hondt die kleinen Länder übermäßig benachteiligen würde.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2002 - 11:50 Uhr:   

Die Regelung in § 29 BWahlG, wonach die Partei einzelne Landeslisten aus der Listenverbindung herausnehmen kann, müßte in der Tat gestrichen werden, damit man die Kompensation der Überhangmandate nicht einfach umgehen kann. Aber da diese Regelung ohnehin seit ihres Bestehens 1956 ein Schattendasein fristet, dürfte das kein Hindernis sein.

Richtig ist auch, daß die anderen Landeslisten dann natürlich weniger Sitze bekämen als es ihrem verhältnismäßigen Anteil an den Stimmen der Gesamtpartei entspräche. Man muß halt abwägen, was wichtiger ist: der parteiinterne Länderproporz oder der bundesweite Parteienproporz. Ich finde, die Abwägung muß ganz eindeutig zugunsten letzterem ausfallen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2002 - 12:16 Uhr:   

Das Verfahren habe ich nicht wirklich verstanden.

Aber ich bezweifle, ob ein Verbot des Herausnehmens einzelner Landeslisten funktionieren kann.
Man kann das ja unterlaufen, indem sich die Partei offiziell spaltet. Kein Gericht könnte z. B. die CSU zwingen, sich mit der CDU verrechnen zu lassen.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2002 - 13:13 Uhr:   

Natürlich kann man es nicht ganz unterbinden, aber wenn eine Landesliste partout nicht im Listenverbund antreten will, sollen auch die Beschränkungen für sie gelten, also getrennte z.B. Sperrklauseln.
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2002 - 16:53 Uhr:   

Hat es eigentlich jemals (seit Bestehen der jetzigen Regelung) unverbundene Landeslisten derselben Partei gegeben? Wenn ja, warum?
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Freitag, 26. Juli 2002 - 17:35 Uhr:   

Meines Wissens wurde § 29 BWahlG noch nie in Anspruch genommen. Dies wäre - mal abgesehen von innerparteilichen Zerwürfnissen zwischen den Landesverbänden - rechnerisch auch nur dann sinnvoll, wenn die jeweilige Landesliste einigermaßen fest damit rechnen kann, für sich allein genommen auf einen Sitzanspruch mit einem Nachkommaanteil von über 0,5 zu kommen.

@Ralf: Das von Thomas vorgeschlagene Verfahren ist letztlich nur die auf Sainte Lague zugeschnittene Umsetzung des Gesetzentwurfs, den die Grünen 1996 in der Überhangmandatsdebatte in den Bundestag eingebracht hatten und den auch die vier dissentierenden BVerfG-Richter lobend erwähnten:

"bb) Nach den derzeitigen und für die nähere Zukunft absehbaren politischen Verhältnissen könnte der Gesetzgeber die Zuteilung von Überhangmandaten aber vermeiden, indem er etwa anordnet, daß die in einem Bundesland zusätzlich entstandenen Sitze im Wege des vom Bundesminister des Innern entwickelten sogenannten "repräsentanzfördernden Kompensationsmodells I" mit den für die verbundenen Landeslisten der jeweiligen Partei angefallenen Sitzen verrechnet werden (vgl. zum Verfahren dieses Modells im einzelnen Art. 1 des Entwurfs des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu einem Gesetz zur Kompensation von Überhangmandaten vom 19. September 1996, BTDrucks 13/5575).

(1) Bei einem solchen Verrechnungsmodell könnten in dem Regelfall, daß Parteien mit verbundenen Landeslisten zur Wahl antreten, Überhangmandate für diese Parteien nur noch anfallen, wenn sie bundesweit mehr Direktmandate erzielen als den verbundenen Landeslisten nach Proporz zustehen. Dies ist bei Berücksichtigung der heutigen politischen Wirklichkeit ganz unwahrscheinlich. Der Gesetzgeber muß dieser Konstellation daher nicht Rechnung tragen.

(2) Gleiches gilt für den Ausnahmefall, daß eine Partei nur in einem Bundesland zur Wahl antritt und dort mehr Direktmandate erringt als ihr nach dem Verhältnis der Zweitstimmen zuzuteilen sind. Lediglich die CSU nimmt derzeit ausschließlich in einem Bundesland an der Wahl teil. Sie hat bisher jedoch noch nie ein Überhangmandat erworben, weil sie stets eine für einen vollständigen Verhältnisausgleich ausreichende Zahl von Zweitstimmen erzielt hat. Selbst wenn der Gesetzgeber eine Veränderung dieser Verhältnisse nicht ausschließen dürfte, kann er jedenfalls davon ausgehen, daß Überhangmandate, die eventuell insoweit künftig gleichwohl anfallen, sich noch innerhalb des Bereichs der Unschärfen bewegen werden, die mit jeder Sitzzuteilung im Proportionalverfahren unausweichlich verbunden sind.

(3) Das erwähnte Verrechnungsmodell kann verhindern, daß zusätzliche Sitze im Bundestag anfallen. Es kann die reguläre Sitzzahl entsprechend dem Verhältnis der Zweitstimmen der Parteien auf ihre verbundenen Landeslisten verteilen und damit das politische Kräfteverhältnis im Bundestag proporzgerecht gewährleisten.

(4) Dieses Modell kann allerdings nicht sicherstellen, daß auch die einzelnen Landesverbände der Parteien im Bundestag in der Stärke vertreten sind, wie dies dem Anteil der auf sie entfallenden Zweitstimmen entspricht. Eine solche "Proporzstörung" wird allerdings auch vom geltenden Wahlrecht hingenommen. Wenn Überhangmandate ohne Verrechnung oder Ausgleich gewährt werden, erzielt jede hiervon begünstigte Landesliste eine Überrepräsentation gegenüber anderen Landeslisten. Das hier erwähnte Verrechnungsmodell kann die bei seiner Anwendung demgegenüber entstehende Unterrepräsentation einiger - größerer - Landesverbände auf einen geringen Umfang beschränken, der in seinem Ausmaß nur unwesentlich über die durch das geltende Recht ohnehin bewirkte Überrepräsentation der Landesverbände mit Überhangmandaten hinausgeht. Dies wurde nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom Bundeswahlleiter auch eingeräumt.

Schon aus diesen Erwägungen folgt, daß der Gesetzgeber die Differenzierung bei der Wahlrechtsgleichheit nicht darum hinnehmen darf, weil er auf die verfassungsrechtlich geschützte bundesstaatliche Gliederung und den daraus folgenden Aufbau der Parteien Rücksicht nehmen will. Eine solche Abwägung wäre vom Grundgesetz nicht legitimiert. Die nicht unerhebliche Ungleichgewichtung der Wählerstimmen und die damit verbundene Überrepräsentation gewisser Landesverbände durch ausgleichslose Überhangmandate wiegen wesentlich schwerer als eine Verrechnung, welche die Ungleichheit beseitigt und die ohnehin schon bestehende Proporzstörung nicht wesentlich verstärkt.

Davon abgesehen kann das Erfordernis eines föderalen Proporzes der Landeslisten untereinander dem Grundgesetz nicht entnommen werden. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, föderale Belange bei der Gestaltung des Wahlrechts zum Bundestag als dem unitarischen Vertretungsorgan zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 6, 84 [99]; 16, 130 [143]). Zwar darf dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik bei der Gestaltung des Wahlverfahrens Rechnung getragen werden. Jedoch ist das geltende Wahlrecht nicht so konzipiert, daß der Gesichtspunkt des föderalen Proporzes maßgebliches Gewicht bei seiner Ausgestaltung erhalten hat. Das zeigt sich etwa daran, daß den Ländern keine festen Sitzkontingente zugewiesen sind. Die Repräsentanz der Länder im Bundestag hängt vom Zweitstimmenergebnis und damit vor allem von der teilweise sehr unterschiedlichen Wahlbeteiligung ab. Ferner belegt der gesetzliche Regelfall einer landeslistenübergreifenden - und damit in aller Regel bundesweiten - Reststimmenverwertung (§ 7 Abs. 1 BWG), daß einer gleichmäßigen Repräsentanz der Bundesländer im Bundestag ein nur schwaches Gewicht zukommt, das dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit als maßgeblichem Fundament demokratischer Wahlen nicht die Waage halten kann.


Deinen Einwand, daß sich eine Partei nur wegen der ungewissen Chance auf ein paar Überhangmandate spalten könnte, halte ich für reichlich unrealistisch.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Samstag, 27. Juli 2002 - 00:47 Uhr:   

Das Grundproblem ist folgendes: Wollte man gleichzeitig vollständigen Proporz zwischen den verschiedenen Parteien und bei der Unterverteilung für jede Partei erreichen, müsste der Bundestag extrem aufgebläht werden: Bei der letzten Wahl hätte der Bundestag dann mindestens 938 Mandate haben müssen (also 282 Überhang- und Ausgleichsmandate)und auch wenn damals schon die neue WAhlkreiseinteilung gegolten hätte, wären mindestens 121 zusätzliche Mandate (über 598 hinaus)erforderlich gewesen.
Wenn solch eine Aufblähung nicht will hat man zwei Möglichkeiten: Entweder man läßt Disproportionalitäten zwischen den im Parlament vertretenen Parteien zu (wie beim derzeitigen Wahlrecht) oder man schränkt den Regionalproporz den Parteien ein(wie bei der von mir vorgrschlagenen Variante, meist dürfte das aber nur bei einer Partei in grösserem Umfang nötig sein).
Dass das gegenwärtige Wahlrecht mit der Belassung der Überhangmandate zu abstrusen Ergebnissen führen kann wird auf dieser Seite ja zur Genüge dargestellt (z.B. negatives Stimmengewicht). Ich denke, auch die meisten anderen sind der Meinung, dass die Verhinderung von völlig unlogischen und zufälligen Mandatsverteilungen zwischen den Parteien wichtiger ist als der vollständige regionale Proporz innerhalb jeder Partei.
Die Möglichkeit, Landeslisten aus dem Verbund herauszunehmen, muss natürlich dann abgeschafft werden (dass das überhaupt möglich ist, war mir völlig neu).
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Samstag, 27. Juli 2002 - 12:46 Uhr:   

Vielleicht ist mir die Debatte zu theoretisch, ich verstehe aber nicht, warum der Bundestag generell aufgebläht werden muss. Mit diesem Argument hat die damalige Bundestagspräsidentin Süssmuth meinen Einspruch gegen die Bundestagswahl 1994 (wegen der Überhangmandatsregelung) unter anderem zurückgewiesen. Warum kann denn nicht so verfahren werden, dass eine Partei, die in einem Land ein Überhangmandat erzielt (vgl. Beispielrechnung von C07) dieses dort von der Landesliste abgezogen wird? Dann würde sich doch eine Aufblähung des Parlamentes erübrigen. Erringt also die Union in Baden-Württenberg 6 Überhangmandate, so könnte man doch das Wahlrecht so ändern, dass eben diese Überhangmandate anerkannt, jedoch der Union auf der Landesliste in Baden-Württenberg 6 Abgeordnete auf der Landesliste gestrichen würden.

Das Problem bei der derzeitigen Regelung der Überhangmandate ist doch (und darauf wiesen in der Urteilsbegründung auch die 4 Richter des BVergG hin, die ein dissentierendes Votum abgegeben hatten, ist doch, dass aufgrund der auf diesen Seiten ausführlich dargestellten Faktoren die Stimmenzahl für gewählte Abgeordnete unterschiedlich ausfallen kann, so dass ein Abgeordneter sehr viel weniger Stimmen benötigt als ein anderer, um ein Direktmandat zu erhalten und damit die Stimmen der Wähler eben nicht "gleichgewichtig" sind, wie Art. 38 GG fordert (auch wenn das Verfassungsgericht mit 4:4 anders geurteilt hat). Es sollten also die entstehenden Überhangmandate nicht durch Aufblähung der Parlamente ausgeglichen werden sondern meines Erachtens dadurch, dass der entsprechenden Partei Kandidaten auf der Landesliste gestrichen werden - auch wenn dadurch der Anteil der Abgeordneten, die durch die Landeslisten bestimmt werden, etwas reduziert werden und sich der Bundestag dann nicht genau 50% zu 50% von Direktkandidaten und Landeslistenkandidaten zusammensetzt. Wie dies dann im Einzelnen geregelt wird, kann der Gesetzgeber entscheiden, auf das Prinzip kommt es doch an. Wie gesagt: wird an der derzeitigen Regelung, dass die Überhangmandate nicht ausgeglichen werden, festgehalten, kann es sein, dass Bevölkerungsmehrheit und Sitzmehrheit einmal nicht übereinstimmen - und dies hätte fatale Folgen für die Legitimität unseres politischen Systems.
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c07
Veröffentlicht am Samstag, 27. Juli 2002 - 13:52 Uhr:   

Beispiel Baden-Württemberg:
Die CDU kann dort nach den derzeitigen Umfragen mit ungefähr 31 Mandaten rechnen, die ihr aufgrund der Zweitstimmen zustehen. Es gibt aber 37 Direktmandate zu vergeben, die die CDU komplett gewinnen könnte. Diese 37 Direktmandate werden dann aber ohnehin von den 31 Mandaten abgezogen; es fehlen also schon 6 Mandate auf der Liste. Eben das sind die Überhangmandate, und kein einziges Mandat wird von der Landesliste besetzt. Es gibt also kein Mandat mehr auf der Landesliste, das man abziehen könnte.

Damit bleiben zum Ausgleich nur noch die anderen Landeslisten der CDU oder die baden-württembergischen Landeslisten der anderen Parteien, wenn man keine Direktmandate entziehen oder zusätzliche Ausgleichsmandate vergeben will.

Wahrscheinlich hast du übersehen, dass mit der Erststimme entgegen landläufiger Meinung keine Mandate vergeben, sondern nur Kandidaten auf der Landesliste gegen andere ausgetauscht werden. Das macht aber Probleme, wenn mehr Kandidaten ausgetauscht werden sollen, als es dort gibt.

Übrigens beruhen die absehbaren Überhangmandate in Baden-Württemberg nicht auf einem schlechten prozentualen Zweitstimmenergebnis der CDU dort (wie es sonst bei den Überhangmandaten üblich ist), sondern auf der unterdurchschnittlichen Wahlbeteiligung, durch die der Anteil der Direktmandate steigt.
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c07
Veröffentlicht am Samstag, 27. Juli 2002 - 14:07 Uhr:   

Bitte meinen letzten Absatz ignorieren. Die Wahlbeteiligung in BW ist eher überdurchschnittlich, aber eben doch das Zweitstimmenergebnis sehr dürftig (Grüne, FDP und Splitterparteien sind dort stark).
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Samstag, 27. Juli 2002 - 22:25 Uhr:   

Die Aufblähung kommt so zustande, dass man die Mandatszahl soweit erhöht bis kein Überhangmandat mehr auftritt. Die Aufbähung ist vor allem dann extrem, wenn in einem kleineren Bundesland mehrere Überhangmandate auftreten. Für die (hypothetische) Aufblähung bei der letzten Wahl sind die 4 Überhangmandate in Sachsen-Anhalt verantwortlich.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Sonntag, 28. Juli 2002 - 15:23 Uhr:   

Zum Punkt Regionalproporz sollte man beachten, daß durch die Überhangmandate selbst der Regionalproporz viel stärker eingeschränkt wird, als durch die vorgeschlagene interne Kompensation.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Sonntag, 28. Juli 2002 - 19:08 Uhr:   

Stimmt. Regional proportional verteilt sind im gegenwärtigen System nur die Mandate OHNE eventuelle Überhangmandate.
Ich habe mir mal Gedanken gemacht, wie man de facto ausschließen kann, dass Parteien die interne Kompensation aushebeln könnten. Dazu wären m.E. zwei Änderungen nötig:

1. Abschaffung der Klausel, dass man auch über 3 Direktmandate in den Bundestag einziehen kann. Diese Bestimmung habe ich schon immer für Unsinn gehalten. Sie führte z.B. 1957 dazu, dass die DP mit 3,4% der Stimmen 17 Sitze, der BHE mit 4,6% dagegen keine.
2. Die Landeslisten einer Partei gelten grundsätzlich als NICHT verbunden, es sei denn, die Partei tritt in mindestens 80% der Wahlkreise (das wären ab der nächsten Wahl 240 Wahlkreise) mit einer Landesliste auf.

Wenn eine Landesliste nun aus dem Listenverbund ihrer Partei ausscheren will, muss sie 5% aller Stimmen bundesweit erreichen. Bei der letzten Wahl hätten das nur die SPD- und CDU-Landesverbände in NRW geschafft, bei der nächsten Wahl wird wahrscheinlich auch die CDU Baden Württemberg auf über 5% kommen. Die Bestimmung, das eine Partei mit verbundenen Listen in mindestens 240 Wahlkreisen auftreten muss, dient dazu, um zu verhindern, dass sich aus dem Listenverbund ausgeschert sind, sich zu einer eigenen Listenverbindung zusammenschließen. Sonst könnten z.B. die CDU-Landesverbände Baden-Württemberg und Sachsen (in beiden Ländern wird die CDU wahrscheinlich Überhangmandate bekommen) auf die Idee kommen, als eigene Partei in diesen beiden Bundesländern aufzutreten und die beiden Listen zu verbinden.
Wenn nun der CDU- oder SPD-Landesverband in NRW (wo es übrigens noch nie Überhangmandate gab) oder die CDU in Baden-Württemberg aus dem Listenverband ihrer ausscheren würden, wären alle Landeslisten dieser Partei nicht mehr verbunden (da die Partei in jedem Fall in weniger als 240 Wahlkreisen mit einer Landesliste aufträte) und die meisten Landeslisten würden an der 5%-Hürde scheitern.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Sonntag, 28. Juli 2002 - 20:26 Uhr:   

Ich gebe aber folgendes zu bedenken: Die Bestimmung, dass 3 Direktmandate ausreichen, um im Parlament mit dem Anteil seiner Stimmen vertreten zu sein, ist ja eine Reaktion auf die 5%-Hürde, die ich im Grundsatz für richtig halte. Nutznießer dieser Regelung war ja zwischen 1990 und 1998 - und könnte es 2002 wieder sein - die PDS. Diese Bestimmung soll ja gerade dazu führen, dass regional stark vertretene Parteien (und dies ist die PDS im Osten - egal wie man zu ihr stehen mag; dies wäre - bei einer Abspaltung von der CDU - auch die CSU in Bayern)eine Chance haben, im Parlament vertreten zu sein. Daher halte ich diese Bestimmung - egal wie man zu der PDS inhaltlich steht - im Grundsatz für richtig und begrüße auch diesen Teil des Urteils des BVerfG von 1997. Würde diese Bestimmung abgeschafft, so müsste meines Erachtens die Sperrklausel gesenkt werden. Sonst könnte es passieren, dass eine Partei - wie die PDS 1994 - mit4,1 % der Stimmen im Parlament vertreten ist - wegen ihrer regionalen Verbreitung im Osten und der dadurch erfolgten Erringung von 4 Direktmandaten - eine Partei mit 4,9% auf überregionaler Ebene (dies hätte die FDP sein können, wenn sie 1994 2% weniger zuungunsten der CDU/CSU erhalten hätte) nicht im Parlament vertreten ist. Da ich ein Anhänger der 5%-Klausel bin, halte ich jedoch auch die Bestimmung, mit 3 Direktmandaten mit seinem prozentualen Anteil im Parlament vertreten zu sein, für richtig.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Sonntag, 28. Juli 2002 - 20:48 Uhr:   

Die PDS hat nur 1994 von dieser Regelung profitiert. 1990 galt eine Sonderregelung und 1998 bekam die PDS 5,1%.
Ich finde es gibt keine Berechtigung, warum eine regional konzentrierte Parteien gegenüber anderen bevorzugt werden sollten. Schliesslich geht es bei einer Bundestagswahl um die Bestimmung der zukünftigen Politik ganz Deutschlands und nicht die einer Region aus der Kirchturmsperspektive. Eine Benachteiligung von Regionalparteien wäre m.E. sogar eher zu rechtfertigen als die derzeitige Regelung.
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c07
Veröffentlicht am Sonntag, 28. Juli 2002 - 21:31 Uhr:   

Warum nicht einfach bestimmen, dass die Landeslisten einer Partei immer verbunden sind? Das Szenario einer taktischen Parteispaltung halt ich für ziemlich unrealistisch, weil das Munition für den Gegner liefert und die abgespaltene Partei erst ein neues Image aufbauen müsste. Das könnte höchstens auf einem separatistischen Hintergrund gelingen, den ich aber außer in Bayern, wo die Spaltung eh schon erfolgt ist, nirgends seh.

Wenn man dann noch die Regel mit den 3 Direktmandaten aufgibt, aber eine Sperrklausel (egal ob 5% oder 3%) beibehält, hätten abgespaltene Regionalparteien fast keine Chance mehr.

Notiz am Rande: Selbst für die CSU könnte eine Abschaffung der 3-Direktmandate-Regelung langfristig gefährlich werden. Wenn sich der Trend der letzten Wahlen seit 1983 fortsetzt (ziemlich linear pro Wahl 3,0%.. Verlust und Wahlbeteiligung in Bayern jeweils weitere 0,4%.. unter dem Bundesdurchschnitt) schafft die CSU 2014 die 5%-Hürde nicht mehr (wenn die Wanderungsbewegungen Richtung Bayern nicht zu stark werden).
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Sonntag, 28. Juli 2002 - 23:49 Uhr:   

Also dass die CSU mal unter 35-36% fallen sollte, halte ich auf absehbare Zeit für völlig ausgeschlossen. Zu wem sollten so viele Wähler denn hingehen? Die Reps haben ihren Zenit längst überschritten, die SPD wird kaum jemals auf mehr als 35% kommen und bei 25-30% dahindümpeln, zu den Grünen werden CSU-Wähler wohl kaum gehen und die FDP war in Bayern leider immer schwach.
Eine taktische Parteispaltung ist in der Tat nicht sehr wahrscheinlich, aber ganz ausgeschlossen ist es nicht. Wenn man unter einem dem ursprünglichen Parteinamen sehr ähnlichen Kürzel anträte (z.B. CDU-BW oder NRW-SPD), würden die meisten Wähler wohl noch nicht einmal kapieren, dass sie eine andere Partei wählen. Die von mir ersonnene Regelung bei der Verbindung der Listen hat ja auch nicht den Zweck, tatsächlich angewendet zu werden. Sie soll präventiv wirken, d.h. die Parteien sollen erst gar nicht auf die Idee kommen, die interne Kompensation der Überhangmandate auszuhebeln.
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c07
Veröffentlicht am Montag, 29. Juli 2002 - 01:11 Uhr:   

Die Notiz zur CSU war natürlich nicht ganz ernst gemeint. Aber die Vorherrschaft in Bayern hat die CSU nicht gepachtet. Sie war schon mal unter 30% (1949) und die SPD hat es immerhin fast bis auf 38% geschafft (1972). Außerdem reichen bei weiter sinkender Wahlbeteiligung 36% in Bayern nicht mehr unbedingt für 5% bundesweit.

Dass CSU-Wähler nicht zu den Grünen wechseln, ist ein Gerücht. Ich hätte mit 18-20 Jahren selbst CSU gewählt (zu einer Zeit, wo die Grünen schon im Bundestag waren), wenn damals eine Bundestagswahl gewesen wär und hab später längere Zeit die Grünen gewählt. Meine Eltern haben wie viele ihrer Generation diesen Wechsel erst bei der letzten Wahl durchgemacht, wechseln bei der kommenden Wahl vielleicht zurück zur CSU, bleiben aber weiter potenzielle Wähler für die Grünen. SPD würden sie bis heute auf keinen Fall wählen. Nach der repräsentativen Wahlstatistik (leider nicht mehr ganz aktuell: Durchschnitt 1980-1990) geben immerhin 21% der Grünen-Wähler in Bayern, die Stimmensplitting mit einer großen Partei betreiben, ihre Erststimme der CSU.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Montag, 29. Juli 2002 - 01:29 Uhr:   

Fakt bleibt, dass die CSU in den letzten 50 Jahren nie unter 36% gefallen ist. Und Zukunft werden wahrscheinlich noch weniger Stimmen ausreichen, um bundesweit über 5% zu kommen, denn der Anteil Bayerns an der deutschen Wählerschaft nimmt langfristig deutlich zu und die Entwicklung der Wahlbeteiligung unterscheidet sich nicht so deutlich vom Bundesdurchschnitt. Und die Grünen, die bei Bundestagswahlen nie über 7,7% der bayrischen Stimmen kamen (1987), werden die CSU ganz sicher nicht gefährden, ob einem das nun gefällt oder nicht.
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Sommer02
Veröffentlicht am Montag, 29. Juli 2002 - 22:08 Uhr:   

Um das praktische Problem der Überhangmandate zu entschärfen (ohne deren theoretischen Möglichkeit gänzlich auszuschließen), könnte doch einfach das Verhältnis der Anzahl von Direkt- und Listenmandaten geändert werden. Etwa von gegenwärtig 50:50 auf 33:67. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Partei, die in einem Bundesland (fast) alle Direktmandate erringt, zugleich weniger als 33% der Zweitstimmen erhält, ist wohl dramatisch geringer verglichen mit der, dass diese Partei unter 50% bleibt und es so zu Überhangmandaten kommt.

Wann hätte es mit einer solchen 33:67 Regelungen jemals bei Bundestagswahlen Überhangmandate gegeben? Natürlich bei erfolgreiche unabhängigen Einzelbewerbern für ein Direktmandat wie 1949. Vielleicht auch bei kleinen Parteien, die über eine innerhalb eines Bundeslandes in regional klar begrenzten Hochburgen konzentrierter Wählerschaft verfügen. Wie etwa die Bayernpartei 1949 in Ober- und Niederbayern, die DP in Teilen Niedersachsen 1953 und die PDS 1998 im Ostteil Berlins. Allerdings wäre es z.B. für die PDS-Kandidaten auch sehr viel schwerer gewesen, vier von acht oder neun statt der vier von bisher 13 Berliner Wahlkreisen zu erobern.


Noch eine andere Überlegung dem Überhangmandate-Problem zu begegnen, wäre die Vergabe der Direktmandate zu modifizieren. Dabei sollte aber sicher gestellt sein, dass

1.) Alle Kandidaten, die eine absolute Mehrheit der Erststimmen in ihrem Wahlkreis erhalten haben, in den Bundestag einziehen und

2.) Jeder Wahlkreis im Bundestag vertreten ist.

Wenn nun in einem Bundesland die Kandidaten einer Partei in mehr Wahlkreisen die relative Mehrheit der Erststimmen erhalten haben, als dieser Partei nach dem Zweitstimmenergebnis Mandate zustehen, sollten diejenigen, deren Erststimmenmehrheit unter 50% liegt, das Direktmandat nicht zugesprochen bekommen, die den geringsten Erststimmen-Vorsprung zum nächstbesten Mitbewerber erhalten haben. Der fragliche Wahlkreis würde dann von diesem Mitbewerber, der zwar eine geringere Anzahl von Erststimmen auf sich vereinigen konnte, dessen Partei aber auf Grund des Zweitstimmenergebnis noch Mandate zustehen, vertreten.

Sicher werden einige an diesem Vorschlag problematisch finden, dass unter Umständen jemand ein Direktmandat erhält der weniger Erststimmen auf sich vereinigen konnte als einer seiner Mitbewerber. Allerdings sehe ich anderes als bei absoluten Erststimmen-Mehrheiten kein "natürliches Recht" auf ein durch lediglich relative Mehrheit errungenes Direktmandat. Damit stehe ich wohl auch in einer gewissen Tradition des deutschen Parlamentarismus. Als im Kaiserreich die Reichstagsmandate nach reinem Mehrheitswahlrecht vergeben wurden, war auch eine absolute Mehrheit der Stimmen in einem Wahlkreises notwendig oder es kam zur Stichwahl.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 29. Juli 2002 - 22:17 Uhr:   

In die obige Richtung ginge auch mein Vorschlag. Der wäre: ein Verhältnis von Listenmandaten zu Direkmandaten von 65 zu 35 und das sogenannte Condorcet-Verfahren bei der Vergabe der Direktmandate. Vorteile des Condorcet-Verfahrens: gerechtere Stimmenplatzierung bei Nichterreichen der absoluten Mehrheit und nur ein Wahlgang und keine Stichwahl notwendig. Vorteil auch: Überhangmandate könnten dann durch die Listenmandate einer Landesliste ausgeglichen werden. Dass eine Partei nur Direktmandate erhält und nicht mit Listenkandidaten in den Bundestag einzieht, wäre dadurch unwahrscheinlich (vgl. das Beispiel von C07 der Union in Baden-Württenberg).
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Montag, 29. Juli 2002 - 23:07 Uhr:   

Ich halte Vorkehrungen gegen taktische Parteispaltungen für entbehrlich. Eine solche Spaltung würde einen ganzen Rattenschwanz von erheblichen Konsequenzen nach sich ziehen. Zum Beispiel wären die Spitzenkräfte des betroffenen Landesverbands nicht mehr in den Führungsgremien der Bundespartei vertreten, insbesondere könnten sie nicht den Parteivorsitzenden stellen. Viele einfache Parteimitglieder würden das Theater außerdem wohl nicht mitmachen und in der bisherigen Partei verbleiben bzw. gar keiner Partei mehr angehören. Die Mitglieds- und Spendeneinnahmen des Landesverbands würden also wohl deutlich sinken. Im Gegenzug würden die organisatorischen Kosten stark steigen, da man nun keine administrativen Aufgaben mehr vom Bundesverband erledigen lassen. Es gibt sicher noch etliche weitere kleine Hindernisse. Nicht zuletzt würden wohl auch einige Wähler abspringen, weil sie das ganze Manöver nicht nachvollziehen oder gar gutheißen können. Und der ganze Aufwand wegen der ungewissen Aussicht auf ein paar Überhangmandate?

Aktuell käme eine taktische Abspaltung ohnehin allenfalls für die SPD in Brandenburg und vielleicht noch für den CDU-Landesverband Baden-Württemberg in Frage, da alle anderen Überhangkandidaten nicht sicher genug sind. Von den beiden hätte wiederum lediglich die CDU in Baden-Württemberg die Chance, im Alleingang die 5-Prozent-Hürde zu überspringen.

Also, ich halte es für völlig ausgeschlossen, daß sich eine Partei wegen Überhangmandaten spalten könnte. Wenn man denn nun unbedingt das letzte Restrisiko gesetzlich ausschließen will, dann sollte man das vielleicht mit einer Regelung tun, die vielleicht ohnehin sinnvoll wäre: Ausgleichsmandate für externe (!) Überhangmandate.

Zu den Vorschlägen, das Verhältnis zwischen Direkt- und Listenmandaten zugunsten letzterer zu verändern: Auch wenn die positiven Effekte von Direktmandaten in Einpersonenwahlkreisen häufig überbewertet werden, sind solche Direktmandate doch immer noch besser als Listenmandate auf geschlossenen Landeslisten. Darum sollte man den Anteil der Direktmandate nicht unnötig reduzieren, zumal mit der parteiinternen Kompensation ein besseres Mittel zur Vermeidung von Überhangmandaten zur Verfügung steht.
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c07
Veröffentlicht am Montag, 29. Juli 2002 - 23:34 Uhr:   

In Brandenburg könnten der SPD durchaus 30% für 100% der Direktmandate reichen. Zusätzlich ist dort dank niedriger Wahlbeteiligung das Verhältnis zu den Direktmandaten verschoben. Prinzipiell sind alle Länder mit 3 größeren Parteien anfällig dafür, also auch die westlichen, falls z.B. der Wunsch der FDP, eine dritte starke Partei zu werden, in Erfüllung ginge.

> Wann hätte es mit einer solchen 33:67 Regelungen jemals bei
> Bundestagswahlen Überhangmandate gegeben?

Das lässt sich nicht beantworten, weil es von der Wahlkreiseinteilung abhängt, die verändert werden müsste, wenn du den Bundestag nicht um 50% vergrößern willst.

Zum Condorcet-Verfahren bei Direktmandaten:
Das hat eine gewisse Gefahr von bundesweiten Überhangmandaten in beträchtlichem Umfang, selbst beim Verhältnis 35:65, wenn sich eine kleine Partei politisch in der Mitte zwischen 2 großen einordnet, wie es die FDP lange Zeit getan hat. Nachdem die Jungs PR-mäßig nicht blöd sind, würden sie das im Fall von Condorcet sofort wieder tun (es gibt ja ohnehin Bestrebungen der FDP in diese Richtung), und man müsste damit rechnen, dass die FDP den größten Teil der Direktmandate erringt.

Am unproblematischsten ist immer noch ein Verhältnis von 0:100; dann ist auch die Frage des konkreten Wahlverfahrens für die Direktmandate zweitrangig.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Dienstag, 30. Juli 2002 - 00:01 Uhr:   

Wo ein Wille ist, ist meistens auch ein Weg. Man muss eine Partei ja nicht juristisch spalten, um getrennt anzutreten. Es reicht ja, wenn man pro forma parallel eine neue gründet, die dann bei der Wahl antritt.
Die simpelste Lösung für die gesamte Problematik wäre, wenn bei Überhangmandaten die gewählten Direktkandidaten mit den geringsten Stimmenanteilen nicht in den Bundestag kommen. Dann wären beispielsweise in Sachsen-Anhalt 1998 die vier SPD-Direktkandidaten mit den geringsten Stimmenanteilen ausgeschieden. So eine Regel gab es in den 50er Jahren mal in Bayern- 1954 kamen so 2 CSU-Direktkandidaten nicht in den Landtag. Diese Bestimmung wäre deshalb zu rechtfertigen, weil ja auch mit der Erststimme in erster Linie eine Partei und nicht ein Kandidat gewählt wird. Und wenn ein Direktkandidat tatsächlich aufgrund seiner eigenen Popularität gut abschneidet, wird er nicht zu denen gehören, die nicht in den Bundestag einziehen. Man könnte sie in diesem Fall automatisch als erste Nachrücker auf die Reserveliste setzen und zwar in der Reihenfolge des Stimmenanteils.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Dienstag, 30. Juli 2002 - 00:18 Uhr:   

Ich persönlich halte auch nichts davon, die Direktmandate in diesem Zusammenhang für absolut unantastbar zu erklären. Dafür ist der tatsächliche Personenwahlcharakter bei den Erststimmen einfach zu gering. Außerdem wird im Falle von aus dem Parlament ausscheidenden Wahlkreisabgeordneten ja auch in Kauf genommen, daß der Wahlkreis für den Rest der Wahlperiode verwaist. Für (wahrscheinlich nie auftretende) externe Überhangmandate ist das darum durchaus eine Überlegung. Die von mir im vorigen Posting angeregten Ausgleichsmandate hätten im Falle von externen Überhangmandaten, die derzeit allenfalls für die CSU denkbar sind, wohl zur Folge, daß pro Überhangmandat über zehn Ausgleichsmandate nötig wären. Da wäre dann der Wegfall von Direktmandaten m.E. das mildere Mittel.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Dienstag, 30. Juli 2002 - 00:53 Uhr:   

Es wäre in der Tat eine vernünftige und darüber hinaus relativ einfache Lösung, interne Überhangmandate innerhalb der Partei zu kompensieren und externe Überhangmandate durch Wegfall von Direktmandaten zu streichen. So werden eine Umgehung der internen Kompensation, eine Aufblähung des Bundestages durch Ausgleichsmandate und ein negatives Stimmengewicht ausgeschlossen.
Des weiteren halte ich einen Wegfall der Grundmandatsklausel weiterhin für sinnvoll.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. August 2002 - 16:45 Uhr:   

Wenn ich die verschiedenen Varianten zur Behebung des Überhang-Problems und deren Nebenwirkungen so vergleiche, scheint mir die mit der Verrechnung der "schlechtesten" Direktmandate deutlich die unschädlichste zu sein.

Wilko hat im Prinzip recht, daß Parteispaltungen aus rein taktischen Gründen wg. Überhangmandaten in der Praxis unwahrscheinlich sind.
Aber etwas mehr Sicherheit braucht man halt schon.

Und ich fände es schon schade, wenn die Möglichkeit über Direktmandate und Regionalschwerpunkte in den Bundestag zu kommen wegfiele.

Die Direktmandatsverrechnung dagegen wäre sehr einfach und transparent, und würde den Partei- und den Regionalproporz perfekt abbilden.
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c07
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. August 2002 - 18:06 Uhr:   

Der "Regionalproporz" bildet dann allerdings noch mehr als bisher die regionale Verteilung der Wähler von parlamentarisch vertretenen Parteien ab, nicht aber die der Wähler insgesamt, der Wahlberechtigten oder gar der Bevölkerung. Das kann man durchaus akzeptiern, aber "perfekt" ist es sicher nicht.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Donnerstag, 01. August 2002 - 22:29 Uhr:   

Ich halte es durchaus für richtig, wenn eine Region mit unterdurchschnittlicher Wahlbeteiligung auch unterproportional im Bundestag vertreten ist.
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c07
Veröffentlicht am Freitag, 02. August 2002 - 00:48 Uhr:   

Ich im Prinzip auch. Die Idee hinter den Direktmandaten ist aber, dass die deutsche Bevölkerung in den Wahlkreisen eine personifizierte parlamentarische Vertretung hat (zumindest werden die Wahlkreise danach eingeteilt). Dann ist es unkonsequent, selbige für das Verhalten einer Teilgruppe (nämlich der Wahlberechtigten) abzustrafen.

Zugegebenermaßen sind diese Überlegungen ziemlich pedantisch (insbesondere wenn man bedenkt, dass ein Wahlkreis auch jetzt schon jahrelang verwaist bleiben kann und dass ohnehin nur der Länderproporz gemeint war), aber das Wort "perfekt" hat mich gestört. Ein perfekter Regionalproporz gemäß dem gegenwärtigen Bundeswahlgesetz (das man natürlich auch in dieser Hinsicht ändern kann) muss zur Hälfte die Verteilung der deutschen Bevölkerung abbilden und beeinträchtigt automatisch den Parteienproporz. Das gegenwärtige Wahlsystem tut genau das teilweise durch Überhangmandate.

Um nicht missverstanden zu werden: Ich will weder Überhangmandate noch einen zwanghaften Regionalproporz und find sogar, dass Direktmandate generell eher schaden als nutzen. Deshalb halt auch ich den Wegfall von überhängenden Direktmandaten für die beste Lösung.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 19. August 2002 - 21:28 Uhr:   

Eine Frage: wird es eine erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes in Sachen Überhangmandate geben, wenn folgende Situation einträte:

1.) knappe Stimmenmehrheit in der Bevölkerung (z.B. 48,5%) für SPD, Grüne und PDS zusammen

2.) Mandatsmehrheit im Bundestag jedoch für Union und FDP (aufgrund der Tatsache, dass der vermutlich stärksten Partei, der Union, die meinsten Überhangmandate zufallen, die - meines Erachtens leider - nicht in irgendeiner Form ausgeglichen würden.

Ich weiß, dass das Bundesverfassungsgericht 1997 mit 4:4 anders geurteilt hat und den Begriff: "gleich" aus Art. 38 GG nicht dahingehend interpretiert hat, dass Überhangmandate ausgeglichen werden müssten.

Wenn aber obige Situation einträte, so würde es doch Verhältnisse geben wie in den USA (Staatenmehrheit gegen Stimmenmehrheit). Dies würde meines Erachtens zu einer Legitimationskrise unseres politischen Systems führen.

Wie wird dies hier gesehen?
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Frank Schmidt
Veröffentlicht am Montag, 19. August 2002 - 22:24 Uhr:   

Dann muss Rau entscheiden. Er ist derjenige, der den Bundeskanzler vorschlägt.

Ich persönlich halte in so einem Fall nur eine große oder eine Ampelkoalition für seriös.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Montag, 19. August 2002 - 22:41 Uhr:   

Das Rau entscheiden muss, nützt hier nichts. Schlägt er nicht Stoiber vor, erlischt nach Art. 63 GG das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten und der Bundestag würde dann in der sogenannten zweiten Wahlphase, d.h. innerhalb von 14 Tagen, Stoiber vorschlagen und dieser würde dann von Union und FDP mit absoluter Mehrheit zum Kanzler gewählt. Eine grosse Koalition hielte ich auch für sinnvoll, eine Ampelkoalition wird aus inhaltlichen Gründen sicherlich nicht zustande zubringen sein, da FDP mit linkem SPD-Flügel und einem Teil der Grünen einfach nicht kompatibel sein wird.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Montag, 19. August 2002 - 23:05 Uhr:   

Ich denke schon, daß es ein neues Verfahren geben würde. Ob das Urteil dann anders ausfiele, wäre eine Frage. Jedenfalls sind die Erfolgsaussichten sicherlich nicht schlechter als 1994.

Übrigens ist es meiner Meinung nach keineswegs gewiß, daß die CDU als stärkste Partei auch die meisten Überhangmandate erhielte. Bisher ist nur in Baden-Württemberg (CDU) und Brandenburg (SPD) fest mit Überhangmandaten zu rechnen. Ob es auch in anderen ostdeutschen Bundesländern Überhangmandate geben wird, hängt davon ab, ob es im Osten tatsächlich ein Kopf-an-Kopf-Rennen zwischen CDU und SPD geben wird oder ob sich eine der beiden Parteien noch wird absetzen können.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Montag, 19. August 2002 - 23:19 Uhr:   

Der Fall, dass die Regierungsfrakion(en)über eine absolute Mandatsmehrheit haben, obwohl die anderen im Parlament vertretenen Parteien mehr Stimmen haben, ist auf Länderebene schon öfter eingetreten (u.a. NRW 1950,Schleswig-Holstein 1979 und 1992). Verfassungsrechtliche Komplikationen gab es dadurch damals keine.
Das ist m.E. auch nicht grundsätzlich zu beanstanden und eine vom Gesetzgeber gewollte Bevorzugung grosser Parteien vertretbar.

Bedenklich dagegen ist, dass im Bundestagswahlrecht Parteien unsystematisch und zufällig mit zusätzlichen Mandaten bedacht werden und dies zu negativem Stimmengewicht führen kann. Von Überhangmandaten muss ja nicht unbedingt die stärkste Partei profitieren. Es ist theoretisch sogar möglich, dass eine Partei oder Koalition mit absoluter Stimmenmehrheit nicht die absolute Mandatsmehrheit erreicht.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Dienstag, 20. August 2002 - 19:00 Uhr:   

Ich hätte da einen völlig neuen Ansatz zur Vermeidung von Überhangmandaten. Die Zahl der Wahlkreise wird halbiert, in jedem Wahlkreis werden aber 2 Abgeordnete direkt gewählt. Jede Partei stellt entsprechend in jedem Wahlkreis 2 Kandidaten auf. Es gibt aber weiterhin nur eine (Erst-)Stimme. Gewählt sind die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl, Kandidaten von Parteien mit weniger als 5% bundesweit werden dabei nicht berücksichtigt.
So werden in den meisten Bundesländern die Direktmandate annähernd paritätisch auf Union und SPD verteilt (im Osten wird auch die PDS ein paar Direktmandate bekommen). Überhangmandate sind so fast ausgeschlossen. Nebenbei hat der Wähler auch etwas mehr Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Bundestags, da er unter 2 Kandidaten einer Partei wählen kann.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 20. August 2002 - 20:29 Uhr:   

Ich würde auch ein neues Verfahren wg. der Überhangmandate sehr begrüßen und zwar aus folgendem einfachen Grund: ich finde, dass jedes Wahlsystem daran zu messen ist, dass Stimmen- und Mandatsmehrheit übereinstimmen. Meine Motivation, 1994 Einspruch gegen die Wahl einzulegen und die Beschwerde von Herrn Prof. Dr. Meyer zu unterstützen, war primär aus diesem Grund veranlasst. Es ist richtig, dass es auf Länderebene - siehe Schleswig-Holstein 1979 - zu Differenzen zwischen Stimmen- und Mandatsmehrheit im Landtag gekommen ist. Für mich gibt es allerdings Legitimationsprobleme, wenn aufgrund der nicht ausgeglichenen Überhangmandate die Mehrheit in der Bevölkerung nicht der Mehrheit im Parlament entspricht.

Meine Lösung für das Überhangmandatsproblem wäre, die Zahl der Verteilung von Erststimmen und Zweitstimmen im Bundestag zu ändern. Der Anteil der direkt gewählten Abgeordneten sollte meiner Meinung nach auf 30% (max. 35%) reduziert und die der Landeslistenkandidaten auf 70% (mindestens 65%) erhöht werden. Dann könnten Überhangmandate meines Wissens ausgeglichen werden.

Im übrigen glaube ich schon - trotz alternativer Berechnungen auf dieser Wahlrechtsseite, die auch sehr interessant sind - , dass tendenziell (!!!!), also nicht immer, sondern tendenziell die Mehrheitspartei, das ist die stärkste Partei, die Partei sein dürfte, die die meisten Überhangmandate erhält. Vgl. hierzu den Ausgang der Bundestagswahlen 1994 und 1998. In beiden Fällen erhielten die Parteien, die als stärkste politische Kraft aus den Wahlen hervorgegangen waren, nämlich die CDU/CSU 1994 und die SPD 1998 meines Wissens die meisten Überhangmandate.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 20. August 2002 - 20:41 Uhr:   

Ich hatte noch etwas vergessen. Wenn 1994 die SPD 1 Prozent bundesweit zugelegt hätte (insbesondere in NRW) und 1994 nicht Union und FDP, sondern SPD, Grüne und PDS mit 0,3 Prozentpunkten die "Nase vorn" gehabt hätten, hätten CDU/CSU und FDP- folgt man den Berechnungen dieser Wahlrechtsseite im Kapitel: "Überhangmandate" - eine noch deutlichere Mandatsmehrheit erhalten. Und dies kann so ja nicht gehen. Ich denke also, es ist eine andere Qualität - auch in Bezug auf die Interpretation von Art. 38 GG, ob eine Mehrheit, die vorhanden ist, durch die Überhangmandate lediglich verstärkt wird (wie 1994) oder ob eine Mehrheit, also der Wille der Bevölkerung, durch eine solche Regelung umgekehrt wird. Hier sehe ich Legitimationsprobleme und würde daher glauben, dass die Erfolgsaussichten in einem solchen Falle besser wären. Wie ich aber schon erwähnte, könnte der Bundespräsident nichts daran ausrichten, da sein Vorschlagsrecht ja nach Art. 63 Abs. 1 GG nach der ersten Wahlgang im Falle eines "Mißerfolges" erlischt.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 20. August 2002 - 21:04 Uhr:   

Ich beziehe mich in meinen Äußerungen auf die auf der Seite: "Überhangmandate" abgedruckten Beispiele, hier zur Wahl 94.
Dank an die Autoren dieser hervorragenden Rechnung !!!!

Beispielrechnungen zur Wahl 1994
[Überhangmandate-Index]

--------------------------------------------------------------------------------


Oberverteilung nach Zweitstimmen der Parteien:
Partei Stimmen Dreisatz Mandate nach Niemeyer
------------------------------------------------------
CDU 16089960 232,456 232
CSU 3427196 49,513 50 *
SPD 17140354 247,631 248 *
FDP 3258407 47,075 47
B90/Gr 3424315 49,472 49
PDS 2066176 29,850 30 *
------------------------------------------------------
Summe: 45406408 656 656

Nach dem Niemeyer Verfahren erhält jede in den Bundestag einziehende Partei, den ganzzahligen Teil nach Dreisatz (Dreisatz: Zweitstimmen*656/45406408 - abrunden), die dabei noch nicht verteilten Mandate werden entsprechend dem größten Nachkomma Teil verteilt ( * an PDS,SPD,CSU).
Dies sind jetzt nur die Stimmen und Sitze der Partei-Bundeslisten (= verbundene Landeslisten), noch ohne Überhangmandate.

Der Bundesliste der SPD stehen also nach Zweitstimmen 248 Mandate zu. Diese werden nun auf die Landeslisten verteilt (Unterverteilung).

Unterverteilung der SPD:

Bundesland Stimmen Dreisatz Sitze Direkte

---------------------------------------- Überhang:
Schl.-Holst. 670791 9,705 10 2
Hamburg 389857 5,640 6 6
Niedersachs. 1938321 28,045 28 14
Bremen 179311 2,594 2 3 (+1)
NRW 4534820 65,613 66 40
Hessen 1296788 18,762 19 8
Rheinl.Pfalz 955383 13,823 14 4
Baden-W. 1742592 25,213 25 -
Bayern 1983979 28,705 29 1
Saarland 329287 4,764 5 5
Berlin 663081 9,593 9 3
Mecklenb.Vor. 283029 4,095 4 2
Brandenburg 617362 8,932 9 12 (+3)
Sachsen-Anh. 502193 7,266 7 3
Thueringen 431940 6,249 6 -
Sachsen 621620 8,994 9 -
------------------------------------------------------
gesamt 17140354 239 +9 248 (+4)

Nach dem Niemeyer Verfahren erhält jede in den Bundestag einziehende Landesliste, den ganzzahligen Teil nach Dreisatz (Dreisatz: Zweitstimmen*248/17140354 - abrunden), die dabei noch nicht verteilten Mandate werden entsprechend dem größten Nachkomma Teil verteilt.
Die errungenen Direktmandate werden auf die Listenanzahl angerechnet, wenn die Anzahl der Direktmandate, die der Listenmandate der Bundesliste übersteigt, entstehen Überhänge an Mandaten. (hier Bremen und Brandenburg)


--------------------------------------------------------------------------------

Beispiel 1:

Annahme: die SPD erhält in Bremen 2000 Zweitstimmen mehr
An der Stimmenverteilung der verbundenen Landeslisten (Bundesliste) würde sich nichts ändern. Die SPD erhält demnach weiterhin 248 Mandate (bei der Oberverteilung).

Bei der Verteilung der Mandate auf die Landeslisten gibt es zwei wesentliche Änderungen:

Bundesland Stimmen Dreisatz Sitze Direkte
---------------------------------------- Überhang:
.
.
.
Bremen 181311 2,631 3 3 (+0)
NRW 4534820 65,605 65 40
.
.
. .
------------------------------------------------------
gesamt 17142354 248 248 (+3)

Der Bremer Landesliste steht nun ein Mandat mehr zu, der NRW-Landesliste ein Mandat weniger. Durch diese Verschiebung fällt das Überhangmandat in Bremen weg. (Die Direktmandate in Bremen bleiben, was wegfällt ist ein Mandat der NRW Landesliste)

Ergebnis: die SPD hat ein Mandat weniger
Ende Kopie der Seite

Fazit: Wenn man diese Situation "hochrechnet", hätten Union und FDP auch dann die Mehrheit der Mandate im 1994 gewählten Bundestag erhalten, wenn sie mit 0,3%-Punkten gegenüber SPD, Grünen und PDS im Rückstand gewesen wären.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Dienstag, 20. August 2002 - 21:05 Uhr:   

Der Vorschlag von Thomas Frings ist durchaus überlegenswert. Eine wirkliche Personalisierung des Wahlrechts geht m.E. nur mit Hilfe von Mehrmandatswahlkreisen. Die Vermeidung von Überhangmandaten wäre ein netter Nebeneffekt.

Bernhard Nowak hat natürlich recht, daß es in der Regel die stärkste Partei ist, die die meisten Überhangmandate erhält. Letztlich ist aber nicht das bundesweite Stärkeverhältnis ausschlaggebend. Es kommt darauf an, wer in den Ländern, die strukturell überhanggefährdet sind, vorne liegt. Und weil man da große Länder wie NRW, Niedersachsen, Bayern und Hessen getrost außen vor lassen kann, kann es auch die zweitstärkste Partei sein, die am meisten von Überhängen profitiert. Was die ganze Sache ja noch fragwürdiger macht.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Dienstag, 20. August 2002 - 21:10 Uhr:   

Dies ist richtig. Aber wieso gibt es dann immer wieder Überhangmandate in Baden-Württemberg? Der Fall müsste doch mit Bayern vergleichbar sein (großes Flächenland, Stadt-Land-Gegensatz)
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Dienstag, 20. August 2002 - 21:44 Uhr:   

Die Wahlkreise in Baden-Württemberg erscheinen mir homogener als in Bayern, und die kleinen Parteien (Grüne, FDP, Republikaner) sind hier ziemlich stark.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. August 2002 - 13:22 Uhr:   

Schon richtig, die Überhangmandate verzerren das Wahlergebnis.

Aber wenn wir schon alle der Meinung sind, die Parlamentsmehrheit müßte der Stimmenmehrheit entsprechen, dann ist das doch ein Nebenkriegsschauplatz.
Da ist doch die 5%-Hürde ein viel größerer Verzerrungsfaktor: Wie oft hat es das schon gegeben, daß eine Partei/Koalition gegen eine klare Mehrheit der Wähler regieren konnte, weil eine der kleinen Parteien knapp an der 5%-Hürde gescheitert ist und die Stimmen für sie ersatzlos wegfielen.

Das wird als völlig normal empfunden, da gibt es auch keine Aufregung über Ungerechtigkeit, wenn das passiert.
(Mal als Kontrast dazu die allgemeine Aufregung in Deutschland beim Gedanken, ein US-Präsident könnte gegen die Stimmenmehrheit eine Wahlmännermehrheit bekommen ...).

Vielleicht wird ja die nächste Bundestagswahl NICHT dadurch entschieden, daß eine Partei noch einige hunderttausend Wähler mobilisiert, sondern daß die PDS dank Schilys Wahlkreisreform das dritte Direktmandat nicht schafft.

Wenn man also möchte, daß die Wählermehrheit immer proporzmäßig korrekt in eine Regierungsmehrheit umgesetzt wird, dann gibt es noch viel wichtigere Baustellen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. August 2002 - 17:19 Uhr:   

Völlig richtig, ich sehe aber durchaus die "Baustelle" Überhangmandate. Im übrigen sollte man sich immer vor Augen halten, dass die Sperrklausel von 5% vom parlamentarischen Rat in Bonn in Erinnerung an (das wesentlich instabilere) Parteiensystem in Weimar erlassen wurde und uns in der Tat Stabilität gebracht hat. Allerdings hat Ralfs Einwand - der sicherlich richtig ist - mich zu folgendem Gedankenspiel veranlasst. Nehmt einmal an, die Union hätte 1994 2% mehr erhalten und die FDP 2% weniger. Dann wäre die FDP mit 4,9% nicht im Bundestag gewesen, die PDS mit ihren drei Direktmandaten und den damaligen 4,1% schon. Ich denke aber - und dies hier ist ja eine Wahlrechtsseite - dass jedes Wahlrecht - und das "ideale" Wahlrecht gibt es nicht, dafür sorgen muss, dass das, was die Bevölkerung mehrheitlich möchte, sich auch im Parlament wiederspiegelt.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. August 2002 - 17:24 Uhr:   

Um die Verzerrungen durch die Fünfprozenthürde zu minimieren, bietet sich die hier ja schon mehrmals diskutierte Alternativstimmenregelung an.

Eine kleine Korrektur noch zum Beitrag von Bernhard Nowak, weil es ein weit verbreiteter Irrtum ist: Der parlamentarische Rat hatte sich klar und eindeutig gegen eine Sperrklausel entschieden. Sie wurde erst nachträglich - in einem rechtlich fragwürdigen Vorgang - auf Betreiben der Ministerpräsidenten von den Allierten ins Wahlgesetz eingefügt.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. August 2002 - 18:08 Uhr:   

Wilko Zicht hat recht:

"Die Diskussion über das Wahlrecht zum ersten Bundestag läßt sich kaum in die Demokratiediskussion der Nachkriegszeit einordnen...Als jedoch die konkrete Formulierung des Wahlverfahrens für den ersten Bundestag anstand, orientierten sich alle Parteien am optimalen Wahlresultat. ...
Die Besatzungsmächte hatten nicht klar zu erkennen gegeben, ob der Parlamentarische Rat oder die Ministerpräsidenten das Wahlgesetz verabschieden sollten. Sie selbst waren...in dieser Sache uneins...Bei den Sozialdemokraten setzte sich frühzeitig das Verhältniswahlrecht durch, obwohl bos om doe Beratungen des Parlamentarischen Rates hinein au sem allein von der SPD regierten Schleswig-Holstein das Mehrheitswahlrecht propagiert wurde.....Nach Vorarbeiten des Verfassungspolitischen Ausschusses legte der SPD-Parteivorstand bereits Ende Mai 1948 auf seiner Tagung in Springe die bis zum Parlamentarischen Rat gültige Linie fest: Die Sozialdemokraten befürworteten die Wahl von Abgeordneten in "Einmann-Wahlkreisen". Die direkt gewählten Abgeordneten sollten durch weitere aus der REserveliste ergänzt werden, gis die proportionale Sitzverteilung erreicht sei. Die SPD formulierte damit bereits den Grundgedanken des späüteren Bundeswahlgesetzes. Überhangmandate und 5%-Klausel waren ebenfalls im Vorschlag enthalten (!!!!!!)

Bei den Liberalen hatte sich der mitgliederstarke FDP-Vergand der britischen Besatzungszone schon in der zweiten Hälfte des Jahres 1947 für ein personalisiertes Verhältniswahlrecht ausgesprochen, das den sozialdemokratischen Vorstellungen nahekam. Unter den süddeutschen Liberalen gab es allerdings Blefürworterdes absoluten Mehrheitswahlrechts mit einem zweiten Whlgang...Zu Beginn des Parlamentarischen Rates schlug der FDP-Abgeordnete Dr. Becker vor, die Wahlkreiskandidaten nach dem absoluten Mehrheitswahlrecht mit einem zwetien Wahlgang zu wählen. Da dieser GEdanke von der CDU/CSU nicht aufgegriffen wurde, favorisierte Becker ab Mitte Oktoger 1948 mit der FDP-Fraktion das Verhältniswahlrecht in seiner personalisierten Form. Das absolute Mehrheitswahlrecht mit S2ichwahl wurde von der Deutschen Partei vertreten... Die Meinungsbildung in der CDU/CSU zum Wahlrecht verlief komplizierter als bei den andren Parteinen und blieb auch nach Beendigung der Grundgesetzberatungen zweideutug. in der britischen Zone diskutierte die CDU ausführlich über die Wahlrechtsfrage. Hierbei setzten sich die Vertreter des Mehrheitswahlrechts durch. Allerdings wurde nicht genau festgelegt, welche Form des Mehrheitswahlrechts anzustreben sei. Die süddeutschen Landesverbände zeigten an der WAhlrechtsfrage wenig Interesse und hielten am Verhältniswahlrecht fest. Splitterparteien sollten jedoch keine Vertretung in den Parlamenten erhalten, und das Persönlichkeitselement im Wahlrecht sollte verstärkt werden. Dies gilt auch für Bayern: Nach der Niederlage der CSU bei den Kommunalwahlen ovm Frühjahr 1948 und den Stimmenverlusten zugunsten der Bayernpartei war ein Mehrheitswahlrecht für die Parteiführung kaum akzeptabel. Andererseits gab es in den Reihen der CDU/CSU einflulßreiche Dogmatiker des Mehrheitswahlrechts. Sie hatten in der Regel die Unterstützung der von Dolf Sternberger initiierten "Deutschen Wählergesellschaft"....

Dem Plenuim des Parlamentarischen Rates lag im Februar 1949 ein Wahlgesetzentwurf vor, der als personalisiertes Verhältniswahlrecht einzuordnen ist. Die Hälfte der 410 Abgeordneten sollte in den Wahlkreisen mit relativer Mehrheit gewählt, die andere Hälfte von den Landeslisten und einer Bundesliste ergänzt werden - und zwar unter Anrechnung der gewonnenen Direktmandate (!!!!) Der Entwurf enthielt damit bereits im Kern den Whlmodus späüterer Bundestagswahlen. Eine Sperrklausel für kleinere Parteien fehlte allerdings noch (Wilko Zicht hat also recht). Diese erste Fassung des Wahlgesetzes wurde am 24. Februar 1949 im Parlamentarischen Rat gegen das Votum der CDU/CSU und der DP angenommen....

Die Auseinandersetzung um das Wahlrecht war damit aber keineswegs beendet, denn die drei Militärgouverneure erhoben gleichzeitig mit ihren einwänden zum Grundgesetzentwurf vom 2. März 1949 auch Einwände gegen das vom Parlamentarischen Rat beschlossene Wahlrecht. Sie stellten fest, dass der PArlamentarische Rat in dieser Sache nach den Londer Vereinbarungen nicht zuständig sei, und schlugen vor, die Ministerpräsidenten sollten die erforderlichen wahlgesetze "in jedem Landtag" vorbereiten. Der Parlamentarische Rat wurde von den Militärgouverneuren ermächtigt, die Zahl und die Verteilung der Abgeordneten auf die Länder festzulegen. Das von ihm verabschiedete Wahlgesetz könne auch als Modell...für die Landesgesetzgebung diene´n...

Die Ministerpräsidenten befaßten sich auf ihrer Konferenz in Königstein am 24. März 1949 ausführlich mit der Wahlrechtsproblematik und spielten den ihnen von den Militärgouverneuren zugeworfenen Ball zlurück: Sie sprachen sich für ein einheitliches Wahlgesetz im zukünftigen Bundesgebiet aus und baten den Parlamentarischen Rat, ein soclhes Wahlgesetz nach erneuten Beratungen mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Die Besatzungsmächte räuimten dem Parlamentarischen Rat schließlich am 14. april die Kompetenz zur Festlegung des Wahlsystems ein. Der Wahlrechtsausschuß des Parlamentarischen Rates machte sich daraufhin erneut an die Arbeit und legte Anfang Mai 1949 einen wenig geänderten Entwurf vor, der auf die von den Besatzungsmächten beanstandete Bundesliste verzichtete. Dieser zweite Wahlgesetzentwurf wurde zwar am 9. Mai 1949 im Hauptausschuß und am folgenen Tag im Plenum angenommen. Eine Zweidrittelmehrheit kam jedoch in beiden Gremien nicht zustande, weil die CDU/CSU am Mehrheitswahlrecht festhielt und offenbar auch die beiden Abgeordneten der DP der Vorlage nicht zustimmten.

Die Militärgouverneure nahmen am 289. Mai zu dem vom Parlamentarischen Rat verabschiedeten Wahlgesetz in einem Schreiben an die Ministerpräsidenten Stellung, dessen Text keineswegs eindeutig war. Sie machten konkrete Einwände von untergeordneter Bedeutung geltend. Darüber hinaus sollten die Ministerpräsidenten das Wahlgesetz gegebenfalls so ändern,k daß in ihrem Kreis die Zustimmung einer "erheblichen Mehrheit" erreicht werde. Ausschlaggebend für die erneuten Einwände war zunächst die Verabschiedung des Wahlgesetzes gegen die Stimmen der CDU/CSU. ....

Die Ministerpräsidenten änderten das Wahlgesetz des Parlamentarischen Rats in zwei wesentlichen Punkten:Sie kerhähten die Zahl der Direktkandidaten von 50% auf 60% und führten eine 5%-Klausel ein. Die Militärgouverneure reduzierten diese 5%-Hürde, indem sie festlegten, die Sperrklausel dürfe nicht für die Bundesebene gelten, sondern nur für das Abstimmungsergebnis in den einzelnen Ländern. Vertreter der SPD; der FDP und des Zentrums protestierten heftig gegen die Einmischung der Militärgouverneure und Ministerpräsidenten. Die Besatzungsmächte machten dem Streit ein Ende, indem sie am 13. Juni 1949 die Ministerpräsidenten anwiesen ("kraft unserer obersten Gewalt"), dass Wahlgesetz in der von ihnen abgeänderten Fassung zu verkünden.

Trotz der Intervention der Besatzungsmächte und der Einmischung der Ministerpräsidetnen entsprach das Wahlrecht zum ersten Bundestag den Mehrheitsentscheidungen des Parlamentarischen Rates. Der Wahlmodus des personalisierten Verhältniswahlrechts war eine rein deutsche Konstruktion, die bei den Briten und Amerikanern kaum Begeisterung erwecken konte. Formal war das Wahlgesetz jedoch Besatzungsrecht und ist deshalb der Schattenseite des Demokratiegründungsprozesses zuzuordnen. Der Widerspruch zwisschen der ARt und Weise seiner Verodnung und dem inözwischen von den Besatzungsmächten gebilligten Grundgesetz war nicht zu übersehen, denn im Art. 137 Abs. 3 GG hieß es, der Parlamentarische Rat habe das Wahlgesetz zum ersten Bundestag zu beshließen."

Zitiert aus: Karlheinz Niclauß. Der Weg zum Grundgesetz. - München: Schöningh, 1998, Kapitel: "SAhlverfahren und Wahlentscheidung 1949, Auszüge S. 359- 366.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. August 2002 - 22:41 Uhr:   

Ich denke, es ist müssig, hier die Details der Entstehung des Wahlgesetzes von 1949 zu erörtern. CDU/CSU, FDP und DP hätten damals auch ohne 5%-Hürde eine knappe Mehrheit bekommen und die Geschichte der Bundesrepublik wäre sicher nicht anders verlaufen.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Mittwoch, 21. August 2002 - 23:01 Uhr:   

Ich halte dies schon für wichtig, da klar wird, warum ein bestimmtes Wahlsystem wie entstanden ist - warum wir z.B. keine Bundesliste haben. Aufgrund des Nachlesens der Protokolle können ja auch Ideen entstehen, wie sie ja gerade in diesem Thread - zur Vermeidung von Überhangmandaten - angedacht worden sind. Im übrigen habe ich ja nur auf den Einwand von Wilko Zicht, der ja korrekt war, reagiert.
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Sole
Veröffentlicht am Donnerstag, 22. August 2002 - 10:22 Uhr:   

Man sollte bedenken, dass das Wahlrecht im Nachhinein mehrfach geändert wurde um kleine Parteien auszuschließen. Die CDU selbst brachte einmal reine Veränderung des Wahlrechts ins Gespräch, die ihren damaligen Partner FDP an die Wand gedrückt hätte.
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Martin Wilke
Veröffentlicht am Sonntag, 01. September 2002 - 16:25 Uhr:   

Kommt es eigentlich häufig, daß in einem Bundsland mehrere Parteien Überhangmandate erhalten?
Bei der Abgeordnetenhauswahl 1999 in Berlin (Verhältnis Direkmandate : Liste = 60 : 40) haben sowohl PDS als auch CDU Direktmandate erhalten, während die SPD leer ausging und die Grünen 2 Stück bekamen.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Sonntag, 01. September 2002 - 16:47 Uhr:   

Überhangmandate bei Landtagswahlen sind meist extern und die gehen in aller Regel nur an einer Partei. Interne Überhangmandate sind meines Wissens nur in Baden-Württemberg und Berlin möglich. In Berlin kommen die Überhangmandate intern zustande, da die Parteien, die entweder eine Landes- oder mehrere Bezirkslisten aufstellen können, meist mit Bezirkslisten antreten. Berlin ist ein Sonderfall, da hier das Wahklverhalten extrem gespalten ist. Im Westen gingen 1999 fast alle Direktmandate an die CDU, im Osten an die PDS. Die Grünen hat ausgesprochene Schwerpunkte in alternativen Wohnvierteln (v.a. Kreuzberg).
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Klaus P. Lücke, Eschborn
Veröffentlicht am Montag, 09. September 2002 - 17:28 Uhr:   

"Negative Stimmen" - Überhangmandate.
Es gibt eine ganz einfache Lösung für die Vermeidung "negativer Stimmeffekte" bzw. die Verzerrungen durch Überhangmandate. Diese Lösung hätte auch noch den erfreulichen Nebeneffekt, dass sich die Leute endlich mehr mit Inhalten als mit den schauspielerischen und marketingmäßigen Fähigkeiten der Kandidaten auseinanderzusetzen hätten: einfach die Erststimmen abschaffen, Mandatsverteilung nur noch über Zweitstimmen. Basta !
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Eike
Veröffentlicht am Montag, 09. September 2002 - 19:04 Uhr:   

Guter Vorschlag, nur wird er leider (das meine ich nicht ironisch) wohl nicht in der Reinform durchgesetzt werden können, weil dann eine geografische Vertretung von Wahlberechtigten nicht mehr gegeben wäre. Abhilfe: Verkleinerung des Listengebietes
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 01:58 Uhr:   

@Wobei es nicht reicht, nur die Erststimme abzuschaffen. Auch die Wahlkreis müßten wegfallen (evtl. meinte Klaus Lücke das auch so). Daß auch bei einem Einstimmenwahlrecht (mit Wahlkreisen) Überhangmandate anfallen können, zeigt sich beispielsweise seit vielen Jahren bei den Landtagswahlen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 10:35 Uhr:   

Das wäre ja wohl die typische Überreaktion: Weil man keine Lust hat, die vermeidbaren Fehler des Personenwahlelements zu reparieren, schafft man es komplett ab.

Man kann ja darüber diskutieren, ob die Wahlkreisabgeordneten sinnvoll sind oder nicht.
Aber die Gefahr von Überhangmandaten ist kein Argument alles abzuschaffen.
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Eike
Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 13:16 Uhr:   

Es gibt ja nun wirklich zwei Möglichkeiten, um die Erststimme nicht wertlos zu halten:

1. Grabenwahlsystem mit wichtiger Erst(Personen)stimme oder
2. Abschaffung der Erststimme, Einstimmenwahlfahren mit verkleinertem Listengebiet
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 13:29 Uhr:   

@Eike:
Tut mir leid, aber ich kann Deiner Logik nicht folgen.
Die Abschaffung der Erststimme ist ja wohl die maximale Möglichkeit, um sie wertlos zu machen ...
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Frank Schmidt
Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 13:33 Uhr:   

@Ralf:
Nicht wenn die Liste offen ist.
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Eike
Veröffentlicht am Dienstag, 10. September 2002 - 16:45 Uhr:   

@Ralf: Blöde Formulierung, gebe ich zu.
Ich meinte: "Es gibt ja nun wirklich zwei Möglichkeiten, um den Wählern nicht die Wahlkraft einer Erststimme vorzugaukeln, sie aber gleichzeitg wertlos zu halten:"
Einverstanden?
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Mittwoch, 11. September 2002 - 13:38 Uhr:   

Die Abschaffung der Erststimme ist völlig untauglich zur Vermeidung von Überhangmandaten. Meistens sind Erst- und Zweitstimmenmehrheiten ja identisch. Die Zahl der Überhangmandate wird dadurch- wenn überhaupt- nur geringfügig abnehmen. Theoretisch kann sie sogar noch grösser werden.
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Eike
Veröffentlicht am Mittwoch, 11. September 2002 - 22:20 Uhr:   

Überhangmandate sollten sowieso auf jeden Fall ausgeglichen werden.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 12:59 Uhr:   

Wahl 2002
Kanzler ohne Mehrheit - Überhangmandate machen's möglich [zurück]

Wiesbaden (dpa) - Mehrere Überhangmandate für die SPD in Ostdeutschland könnten Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) nach einer Modellrechnung sein Amt auch ohne Stimmenmehrheit bei der Bundestagswahl sichern. Die Untersuchung des Wiesbadener Wirtschaftswissenschaftlers Prof. Lorenz Jarass veröffentlicht der «Wiesbadener Kurier» in seiner Donnerstag-Ausgabe.

Laut Jarras brauchen die Sozialdemokraten wegen der Dreierkonstellation von CDU/CSU, SPD und PDS im Osten nur rund 35 Prozent der Stimmen für ein Direktmandat. Erreiche sie sieben Überhangmandate, werde der Union und der FDP selbst ein Stimmenvorsprung von 1,4 Prozentpunkten nicht für die Regierungsbildung ausreichen, errechnete der Wissenschaftler.

Bundeswahlleiter Johann Hahlen lehnte jede Stellungnahme zu «fiktiven Berechnungen» ab. Aussagen zum Entstehen von Überhangmandaten seien nicht möglich und ohne konkrete Wahlkreisergebnisse «reine Spekulation», sagte Hahlen dem «Wiesbadener Kurier».

Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei über die Erststimmen mehr Direktmandate erringt als ihr nach dem prozentualen Anteil der Zweitstimmen zustehen. Die Zahl der Bundestagsabgeordneten erhöht sich dann entsprechend.


Nachichten aus Web.de von heute

© dpa - Meldung vom 19.09.2002 07:45 Uhr
[zurück]

Früher: Überhangmandate bei Bundestagswahlen

Später: Endspurt im Bundestagswahlkampf
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alberto
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 13:54 Uhr:   

poldi
Gegen jeden, der Gesetze schafft, ...

Quote:

Von Bernhard Nowak
     Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei über die Erststimmen mehr Direktmandate erringt als ihr nach dem prozentualen Anteil der Zweitstimmen zustehen. Die Zahl der Bundestagsabgeordneten erhöht sich dann entsprechend.


oder sich ihrer bedient zu dem Zweck, andere zu überraschen und übertölpeln, haben alle Bürger das Recht des physischen Widerstandes. Art. 20, IV
WahlRechtReform
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alberto
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 14:07 Uhr:   

smile
Parodien als solche zu erkennen, ...

Quote:

Von Frank Schmidt
     Die Einleitung war schon lustig, nach dem motto, ich habe einen freund, also nicht ich, und der will wahlwerbung machen, aber nicht hier, also lest alles gründlich durch ...


oder erkennen zu lassen, ist oft nicht einfach. Zu flach gehalten, verblüffen sie nicht mehr, zu hintergründig, verengt sich der Kreis der Adressaten. Aber vieles ist auch einfach nur gewollt und nicht gekonnt.
WahlRechtReform
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Walter
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 14:41 Uhr:   

Die Berechnung von Herrn Jarass zu den Überhangmandaten geht offenbar davon aus, daß die PDS im nächsten Bundestag vertreten ist. Nur dann sind 7 Überhangmandate für die SPD in Ostdeutschland überhaupt denkbar. Scheitert die PDS dagegen, so reduziert sich die Anzahl der Überhangmandate stark. Insofern kann der Hinweis nicht richtig sein, ein Vorsprung von CDU/CSU und FDP vor SPD und Grünen von 1,4 Prozentpunkten (und Scheitern der PDS) würde dank Überhangmandate rot-grün zum Sieg verhelfen.
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Herbert
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 14:53 Uhr:   

Jarass geht einfach davon aus, dass wieder 13 SPD Überhangmandate auftreten.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 17:22 Uhr:   

Wissenschaftler: Auch ohne Mehrheit Schröder-Kanzlerschaft möglich

Bamberg/Wiesbaden (dpa) - Überhangmandate der SPD könnten nach
Ansicht von Experten den Fortbestand der rot-grünen Regierung auch
ohne Mehrheit der Zweitstimmen sichern. Nach dem Wiesbadener
Wirtschaftswissenschaftler Lorenz Jarass hält auch der Bamberger
Politologe Joachim Behnke eine solche Konstellation für denkbar: "Je
knapper das Wahlergebnis, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit,
dass ein solcher Fall eintritt", sagte er am Donnerstag der dpa.


Die Chancen für eine solche Situation, bei der ein Bündnis ohne
eigene Stimmenmehrheit Regierungsverantwortung übernehmen könnte,
sieht Behnke bei etwa zehn Prozent. Dies wäre nach seiner Ansicht
allerdings ein "demokratie-theoretischer GAU", der dem Wähler schwer
vermittelbar wäre, fügte der Politikwissenschaftler der Universität
Bamberg hinzu.


Denkbar sind nach Behnkes Einschätzung zwei Szenarien. Eines davon
geht von dem Fall aus, dass die PDS nicht mehr die Rückkehr in den
Bundestag schafft bei gleichzeitiger knapper Mehrheit von Union und
FDP. Überhangmandate könnten dem rot-grünen Bündnis dennoch zur
Regierungsfähigkeit verhelfen, erläuterte der Politologe.


Ein anderes Szenario wäre eine knappe Mehrheit von SPD und Grünen
bei gleichzeitigem Wiedereinzug der PDS in den Bundestag. In diesem
Fall könnten Überhangmandate dem rot-grünen Bündnis zur absoluten
Mehrheit im Bundestag verhelfen, obwohl sie gemessen an den
Wählerstimmen nur über eine relative Mehrheit verfügte.


Nach den Berechnungen von Jarass wäre es im Falle eines
Parlamentseinzug der PDS sogar möglich, dass SPD und Grüne über
670 000 Stimmen weniger erhalten als Union, FDP und PDS zusammen, und
im Bundestag trotzdem über eine Mehrheit von einer Stimme verfügen.
Grundlage für seine Zahlen ist die Annahme, dass die SPD wie schon
bei der Bundestagswahl 1998 in den neuen Bundesländern zahlreiche
Überhangmandate erringt.


Auch Behnke erwartet SPD-Überhangmandate vor allem in
Ostdeutschland mit Ausnahme von Sachsen. Auch in Schleswig-Holstein
halte er ein entsprechendes Abstimmungsverhalten der Wähler für
möglich. Auf der anderen Seite könne die CDU in Baden-Württemberg mit
Überhangmandaten rechnen.



Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland
über die Erststimmen mehr Direktmandate erringt, als ihr nach dem
prozentualen Anteil der Zweitstimmen zustehen. Die Zahl der
Bundestagsabgeordneten erhöht sich dann entsprechend,
Ausgleichsmandate für die anderen Parteien gibt es nicht.
(Achtung: Zu diesem Thema haben Sie bereits einen
Korrespondentenbericht erhalten - dpa 2706/60 Zl)

©dpa
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zigzag
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 17:23 Uhr:   

Hier ein SPIEGEL-Artikel zum Thema mit zwei Rechnungen, wie rot-grün trotz Niederlage eine Mehrheit bekommen könnte, einmal mit und einmal ohne PDS.

DAS KREUZ MIT ÜBERHANGMANDATEN
Wie der Wahlverlierer zum Gewinner wird

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,214355,00.html
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Cram
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 19:00 Uhr:   

Überhangmandate:

Selbst wenn die SPD wieder genauso stark wie 1998 werden würde, würde es nur 7 Überhangmandate geben. Daher ist diese Debatte doch ziemlich theoretisch. Es wird durch den Neuzuschnitt der Wahlkreise diesmal sicher weniger Überhangmandate geben als das letzte Mal.
Die Prognosen gehen allenfalls von 4-6 für die SPD und 2-3 für die Union aus.
Daher ist es äußertst unwahrscheinlich das die Wahl durch Überhangmandate entschieden wird, dazu müßte es schon ganz, ganz eng werden. Wenn das der Fall sein sollte so muß man halt das Ergebnis respektieren. Das Wahlgesetz sieht das so vor. Man kann die Regeln nicht nach den Wahlen für die Wahlen ändern.
Ich sehe auch keinen Grund dazu. Denn ansonsten könnte man die Erststimme ja gleich abschaffen, sie würde bei einer anderen Regelung praktisch bedeutungslos. Sie hat ja mit Ausnahme bei Überhangmandaten keine praktische Bedeutung.
Ich wäre daher auch für ein Grabenwahlsystem. Das würde die Mehrheitsbildung erleichtern und verhindern das wir eine Pattsituation zwischen beiden Lagern (Rot-Grün, Schwarz-Gelb bekommen).
Wenn Überhangmandate diese Pattsituation auflösen würden so würde ich das akzeptieren, auch wenn das leider zugunsten von Rot-Grün gehen sollte. Falls sie nicht aufgelöst werden würde (was ich für wahrscheinlicher halte) sollte es eine Große Koalition geben.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 21:44 Uhr:   

Daß trotz einer Mehrheit an Stimmen keine Mehrheit im Parlament besteht ist nicht besonderes (5% Hürde, günstige/ungünstige Rundungen bei mehreren Parteien einer Koalition, andere Wahlsysteme, ...).

Kritisch wird es aber, wenn eine Partei oder Koalition wegen einer Mehrheit an Stimmen zur Minderheit im Parlament wird. Auch das geht mit Überhangmandaten.

http://www.wahlrecht.de/ueberhang/wenigheit.html
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 21:55 Uhr:   

Ich hatte in der Liste ja schon einmal angefragt, ob es dann wieder eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht geben wird. Wie schon erwähnt, war diese Sorge - dass eine Mehrheit in der Bevölkerung eine Regierung wählt und durch Überhangmandate die Minderheit in der Bevölkerung zur Mehrheit im Parlament wird, mein Anlass, mich 1994 nach der Wahl an den Wahlprüfungsausschuss des Bundestages zu wenden. Es wurde in dieser Liste gesagt - und dies ist ja auch plausibel, dass kaum Chancen bestehen, dass das Bundesverfassungsgericht eine andere Entscheidung trifft als 1997, da es ja in dieser Sache bereits 1997 eine Entscheidung gegeben hat - auch wenn ich diese Entscheidung für falsch halte. Ich gebe aber nochmals zu bedenken, dass es für mich einen Unterschied bedeutet, ob Überhangmandate eine Regierungsmehrheit, die bereits vorhanden ist, "stabilisieren" oder ob sie die Mehrheitsverhältnisse umdrehen. Und da würde mich nochmals die Meinung von Juristen in diesem Forum interessieren, wie sie in einem solchen Falle die Chancen auf eine andere - alternative - Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (2. Senat) einschätzen. Unabhängig von meiner politischen Haltung denke ich, dass eine solche Situation nicht entstehen darf und dies in der Tat der "demokratiepolitische Gau" wäre, von dem der von mir oben zitierte Politikwissenschaftler sprach.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 22:04 Uhr:   

Bei einer neuen Argumenation und mit gutem Willem des BVerfGs ist eine neue Entscheidung denkbar.

Einen demokratiepolitischen Gau sehe ich nicht darin, daß eine Mehrheit (Stimmen) zur Minderheit (Sitze) werden kann. Dies kann durch viele andere Regelungen auch passieren (und passiert auch regelmäßig) und für Koalitionen kann das auch gar nicht verhindert werden.

Schlimmer ist es wenn eine Mehrheit wegen (und nicht trotz) der entscheidenen Mehrheitsstimmen zur Minderheit im Parlament wird.
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Bernhard Nowak
Veröffentlicht am Donnerstag, 19. September 2002 - 23:27 Uhr:   

@Martin: Danke für Deine Einschätzung. Ich meinte genau das: dass aufgrund der Verteilung von Überhangmandaten eine Mehrheit von Stimmen zur Minderheit wird, halte ich für demokratiepolitisch gefährlich. Wenn eine Partei mit 4,9% an der 5&-Klausel scheitert, ist dies bedauerlich, aber legitim. Selbstverständlich ist es natürlich besser, die Partei kommt mit 5,0% in das Parlament, um die Stimmen nicht verfallen zu lassen (vgl. FDP-Ergebnisse in Hessen 1999 und Hamburg im vergangenen Jahr mit 5,1%). Aber hier - da stimme ich Dir zu - sehe ich einen qualitativen Unterschied zur der von mir oben diskutierten Variante. Fazit: es muss ein Weg gefunden werden - und er wurde ja in diesem Thread schon von kompetenten Leuten diskutiert - diese auszugleichen und ein Wahlergebnis zu ermöglichen, bei dem der Wählerwille mit dem der Parlamentsmehrheit übereinstimmt.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Freitag, 20. September 2002 - 01:33 Uhr:   

Auch ohne negatives Stimmgewicht ist es absolut problematisch, wenn Überhangmandate einen Mehrheitswechsel herbeiführen. Das Argument, auch andere Elemente des Wahlsystems könnten dies bewirken, greift mir zu kurz. Bei jedem einzelnen Element ist dann doch zu fragen, ob es gleichzeitig Vorteile bringt, die diesem und möglicherweise weiteren Nachteilen die Waage halten können. Dies ist schon bei der Fünfprozenthürde in der jetzigen Form meines Erachtens nicht der Fall (weil man das Problem durch eine Alternativstimmgebung deutlich entschärfen könnte), bei Überhangmandaten erst recht nicht, weil diese ja auch abgesehen vom negativen Stimmgewicht und von einer möglichen Mehrheisumkehr nur Nachteile mit sich bringen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 20. September 2002 - 13:24 Uhr:   

Ich kann nach wie vor keinen qualitativen Unterschied zwischen den drei Problemen feststellen, die eine proportionale Umsetzung der Wählermehrheit in eine Parlamentsmehrheit stören können.

Ob nun 5%-Hürde, Überhangmandate oder negatives Stimmengewicht - es handelt sich in allen Fällen um einen vermeidbaren und das Prinzip der Verhältniswahl störenden Effekt.

Nur daß die Wahrscheinlichkeit des Eintretens und das Ausmaß der Auswirkung stark unterschiedlich sind: Am weitaus stärksten verzerrt die 5%-Hürde (bzw. das ersatzlose Wegfallen der betreffenden Wählerstimmen), dann kommen mit Abstand die Überhangsmandate und dann wieder mit Abstand das negative Stimmengewicht.

Und mit entsprechender Priorität sollte man auch über Gegenmaßnahmen nachdenken.
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Martin Fehndrich
Veröffentlicht am Freitag, 20. September 2002 - 14:25 Uhr:   

Negative Stimmen ist qualitativ etwas anderes, da es nicht die Frage betrifft, ob Stimmen etwas mehr oder weniger bewirken, sondern das Vorzeichen und damit die Richtung in die man etwas bewirkt selbst umdreht.

Zumindest bei der 5%-Hürde ist der proporzverzerrende Effekt per Konstruktion gewünscht. Da er von der Wirkung deutlich proporzverzerrender ist, als bei Überhangmandaten, kann man letzeres aber kaum als GAU bezeichnen.
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Ralf Arnemann
Veröffentlicht am Freitag, 20. September 2002 - 15:05 Uhr:   

> Zumindest bei der 5%-Hürde ist der proporzverzerrende Effekt per
> Konstruktion gewünscht.
Das würde ich nicht so sehen.
Gewünscht war/ist, daß die Parteien eine gewisse Mindestgröße haben sollen, um ins Parlament zu kommen.
Das Wegfallen der Stimmen und damit die Proporzverzerrung waren sind nicht explizit gewünscht, sondern als angeblich unvermeidbare Nebenwirkung in Kauf genommen worden.
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Thomas Frings
Veröffentlicht am Freitag, 20. September 2002 - 17:41 Uhr:   

Die 5%-Hürde verzerrt nicht den Proporz zwischen den Parteien, die über 5% liegen, sondern nur zwischen denen, die die Sperrklausel überspringen und denen die das nicht tun. Die Auswirkung kann daher im Einzelfall sogar ziemlich gering sein. 1972 und 1976 gingen z.B. weniger als 1% der gültigen Stimmen verloren. Die Auswirkung der Sperrklausel ist nicht zwangsläufig größer als die von Überhangmandaten. Die verzerren ja auch in aller Regel den Proporz zwischen den im Bundestag vertretenen Parteien und das ist der wirklich wichtige Unterschied.
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Michael Rintelen
Veröffentlicht am Montag, 20. September 2004 - 20:49 Uhr:   

Ich habe nach wie vor nicht verstanden, warum die SPD und nicht die FDP das 126. Mandat in Sachsen erhielte, falls die CDU noch ein Über-hangmandat erringen würde. Bitte um Aufklärung.
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c07
Veröffentlicht am Montag, 20. September 2004 - 21:03 Uhr:   

Das mit der SPD war ein Fehler; es ginge an die PDS. Siehe im eigenen Thread dazu.
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Der Neoliberale (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 16. Juli 2007 - 22:47 Uhr:   

Ich gehe davon aus, dass Überhangmandate bei der nächsten Bundestagswahl eine sehr sehr groeße Rolle spelen werden. Sollte die Union tatsächlich über 10% vor der SPD liegen,aber selber nicht mehr als 40% bekommen, kann es zu mehr als 20 Überhangmandaten für die Union kommen. Dies sollte genauer analysiert werden.

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