
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 11. Juni 2010 - 04:40 Uhr: | |
§ 4 Satz 1 ThürLWG "In den Wahlkreisen ist der Bewerber gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat." (und damit faktisch die Möglichkeit von Einzelbewerbern) scheint mir klar gegen Art. 49 Abs. 2 der Verfassung "Für die Zuteilung von Landtagssitzen ist ein Mindestanteil von fünf vom Hundert der im Land für alle Wahlvorschlagslisten abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich." zu verstoßen. Ähnlich in Niedersachsen, wo zwar Art. 8 Abs. 3 der Verfassung "Wahlvorschläge, für die weniger als fünf vom Hundert der Stimmen abgegeben werden, erhalten keine Mandate." verschieden interpretierbar ist, das NLWG aber auch für den Fall, dass die relative Mehrheit im Wahlkreis unterhalb von 5% liegt, keine Regelung trifft. Abgesehn davon ist die Frage, ob eine ungültige Stimme eine abgegebene Stimme ist. |