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Neuling Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 01. April 2010 - 20:28 Uhr: | |
Hallo. Meine Frage lautet: Wie verhält es sich, wenn eine Liste in der Verbandsgemeindewahl "ausgeschöpft" ist? Wer rückt dann nach? Ein von der Partei bestimmter, der nicht auf der Liste stand? Am Beispiel veranschaulicht: Die Partei X hatte bei der Verbandsgemeinderat 5 Sitze erworben. Ein Ratsmitglied hört mitten in der Legislaturperiode aus gesundheitlichen Gründen auf. Die Liste bestand zwar aus 20 potentiell zu wählenden Kandidaten, jedoch wollen jetzt alle 15 anderen nicht mehr aktiv sein. |
Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 01. April 2010 - 21:27 Uhr: | |
Das rheinland-pfälzische Kommunalwahlgesetz sagt dazu: § 45 Ersatzleute (1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er durch Tod, Verzicht, Verlust der Wahlberechtigung oder Wählbarkeit, durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder aus anderen Gründen aus, ist eine Ersatzperson einzuberufen. (2) Bei Verhältniswahl sind die nicht berufenen Bewerber des Wahlvorschlags Ersatzleute. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter. (3) Ist das Wahlgebiet in Wahlbereiche unterteilt, gilt Absatz 2 entsprechend. Ist danach der Wahlbereichsvorschlag erschöpft, dann rückt der als nächster berufene Bewerber eines anderen Wahlbereichswahlvorschlags der Partei oder Wählergruppe nach, die bei der Einreichung der Wahlvorschläge als Ersatzliste für diesen Wahlbereich bestimmt wurde. Ansonsten bleibt der Sitz unbesetzt. (4) Bei Mehrheitswahl (§ 22) ist die nächste noch nicht berufene wählbare Person mit der höchsten Stimmenzahl einzuberufen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die Feststellung der Ersatzperson obliegt dem Wahlleiter. (5) Der Wahlleiter hat die Ersatzperson gemäß § 44 zu benachrichtigen. |
Ratinger Linke Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 01. April 2010 - 21:44 Uhr: | |
In Sachsen-Anhalt ist es aber etwas anders. Dort gibt es keine spezielle Ersatzliste, sondern jede entsprechende Liste in einem anderen Wahlbereich kann herangezogen werden. Wenn mehr als 1/3 der Sitze unbesetzt ist, gibt es eine Ergänzungswahl. Bestimmung von Ersatzpersonen durch die Partei würde gegen die Unmittelbarkeit der Wahl verstoßen. Bei der Heranziehung von Listen aus anderen Wahlbereichen ist deren Einhaltung allerdings auch zweifelhaft (wobei das Konstrukt mit den Ersatzlisten wohl ausreichend ist). |
Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 01. April 2010 - 22:07 Uhr: | |
@RL War mit ganz neu, daß es so etwas unter diesem Namen jetzt auch in Sachsen-Anhalt gibt. Aber höchstwahrscheinlich bezog sich die Frage auf Rheinland-Pfalz. |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 01. April 2010 - 22:15 Uhr: | |
@Thomas Frings Ist auch reletiv neu... Siehe § 1 KWO LSA http://st.juris.de/st/gesamt/KomWO_ST.htm Hinweise zur Gemeindegebietsreform finden sch hier: http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=29172 |