
PhilippG Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 06. Oktober 2009 - 16:55 Uhr: | |
In vielen Bundesländern erfolgt bei Landtagwahlen nur ein teilweiser Ausgleich der Überhangmandate. Siehe diese Übersicht: http://www.wahlrecht.de/ueberhang/teilausgleich.html Sehe ich das richtig, dass sämtliche Landeswahlgesetze keine Regelung für das Nachrücken in nicht (vollständig) ausgeglichene Überhangmandate vorsehen? Dass also auch in nicht (vollständig) ausgegelichene Überhangmandate bisher immer aus der Liste nachgerückt wurde, bzw. würde, wenn sie entstehen würden. Nach dieser Übersicht ist das zumindestens bis jetzt immer so gewesen: http://www.wahlrecht.de/lexikon/ueberhaenger-ohne-nachruecker.html Ausnahme ist nur Brandenburg im Fall von bis zu zwei Überhangmandaten pro Partei. (Ich verstehe das Wahlgesetz doch richtig, dass bis zu zwei Überhangmandate pro Partei, politischer Vereinigung oder Listenvereinigung gemeint sind und nicht insgesamt zwei. Das ist undeutlich formuliert.) |