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Archiv bis 03. September 2009

Wahlrecht.de Forum » Wahlsysteme und Wahlverfahren » Sonstiges (noch nicht einsortierte Themen) » "ungültige stimme" contra "nicht wählen" » Archiv bis 03. September 2009 « Zurück Weiter »

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AeD
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Juni 2008 - 15:35 Uhr:   

was spricht dagegen, eine ankreuzmöglichkeit zu schaffen, in der man seinen stimmzettel als ungültig markieren kann?

Weil es dem dann bewusst ungültig wählenden Wähler suggerieren würde, dass seine Stimme auch ebenso gewertet wird. In Wirklichkeit würde er mit solch einer Stimme genau die Parteien wählen, mit denen er unzufrieden ist (die großen mit einem großen Anteil, die kleinen mit einem kleineren).

Wahlen sind dazu da, dem Bürger die Möglichkeit zu geben, andere Parteien/Personen als die aktuell regierenden, in die Verantwortung zu wählen, nicht nur seine Ablehnung kundzutun. Wenn es keine Alternativen gibt, hat jeder Bürger die Möglichkeit, eine Partei oder Wählervereinigung zu gründen und diese als Alternative zur Wahl zu stellen.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Juni 2008 - 16:28 Uhr:   

Für diejenigen, die eine Partei wegen ihrer Ansichten wählen würden, denen aber nicht passt, was deren Parteiführung grade macht, wäre eine andere Wahlrechtsänderung sinnvoller, nämlich die echte Auswahl der Abgeordneten durch die Wähler (statt fester Liste und einem einzigen Wahlkreiskandidaten). Dann könnten die Kandidaten freier entscheiden.

Ja, ich kenne auch das Gegenargument, dass solche Abgeordneten dann nie unangenehme, aber nötige Reformen durchführen würden - bis es zu spät ist und es wirklich schmerzhaft wird. Das ist aber auch nicht schlimmer als die Zögerlichkeiten der Parteichefs im jetzigen System, die um ihre Mehrheiten fürchten. Der wesentliche Unterschied ist, dass das neue Wahlrecht demokratischer ist.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 30. Juni 2008 - 01:33 Uhr:   

@Daniel Neubronner
Bei Kommunalwahlen kann es schwierig werden, wenn man Dutzennde Stimmen zu vergeben hat, wie das in einigen Bundesländern vorkommt. Ansonsten aber ist Wählen idiotensicher. Wer ungültig wählt, tut das in aller Regel bewußt, bei den meisten ungültigen Stimmen wurde einfach niemand angekreuzt.
Für die Zahl der ungültigen Stimmen interessiert sich eh niemand. Am Wahlabend interessieren nur die Stimmenanteile und Sitze und allenfalls noch die Wahlbeteiligung (besonders um ein enttäuschendes Ergebnis zu erklären), die Zahl der ungültigen Stimmen wird im Fernsehen nie und in der Presse allenfalls in der FAZ angegeben und spielt in der politischen Diskussion gar keine Rolle.



@aed
"Weil es dem dann bewusst ungültig wählenden Wähler suggerieren würde, dass seine Stimme auch ebenso gewertet wird. In Wirklichkeit würde er mit solch einer Stimme genau die Parteien wählen, mit denen er unzufrieden ist (die großen mit einem großen Anteil, die kleinen mit einem kleineren)."
Das ist so falsch. Wer ungültig stimmt, wählt gerade niemanden, das ist wohl offensichtlich. Wohl aber könnte eine Art "Gegen-alle-Option" die Illusion wecken, man würde damit den Parteien schaden. Aber vermutlich bilden sich viele Ungültig-Stimmer schon jetzt ein, sie könnten es mit einer ungültigen Stimme den Politikern mal zeigen.
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Daniel Neubronner
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 05. Juli 2008 - 13:36 Uhr:   

"Für die Zahl der ungültigen Stimmen interessiert sich eh niemand..."

Würde sich das denn nicht ändern, wenn es eine Option gäbe, in der man ausdrücklich seinen "Protest" ausdrücken könnte?

Und nochmals die Frage, wie es sich im EU Ausland verhält?

Weiß das jemand?
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Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 05. Juli 2008 - 17:45 Uhr:   

Also, noch einmal zum Mitschreiben (man könnte sich ja auch in den einschlägigen Themenbereichen dieses Forums umsehen, denn dort ist fast alles schon einmal behandelt worden):

Wahlen haben im allgemeinen die Aufgabe, funktionierende Parlamente (und teilweise andere Organe) zu bestellen. Vereinfacht ausgedrückt: Die Deutschen gehen wählen, und heraus schaut ein Bundestag.
Eine Wahl ist daher keine Meinungsumfrage oder eine freie Diskussion, in der jeder seine Lieblingsideen äussern kann, sondern ein stark formalisiertes Verfahren, das mit Absicht nur eine eingeschränkte Zahl von Optionen zulässt.
Diese Optionen sind je nach dem die zur Wahl antretenden Parteien oder Listen oder einzelne Kandidaten, je nach Verfahren auch Listen und Kandidaten.
Eine Wahl gibt also nicht Antworten auf Fragen wie: "Gefällt Ihnen die Politik?", "Was fehlt unserem Land?" und dergleichen, sondern allein die Antwort auf eine Frage der Art: "Wer soll in den nächsten vier Jahren im Bundestag sitzen?"

Nehmen wir nun an, es gäbe auf einem Wahlzettel plötzlich eine Rubrik "Protest", die neben jenen für bestimmte Listen bzw. Kandidaten angekreuzt werden könnte. Was würde sich nun ändern?
Auf den ersten Blick vielleicht nichts oder doch nichts Wesentliches.
Allerdings würde mit einer derartigen Rubrik eine zweite, völlig andere Fragestellung ins Wahlverfahren eingeführt.
Und was genau soll man dann mit der Feststellung, dass so und soviele Wähler "Protest" angekruezt haben, anfangen? Was ergibt sich daraus?
Die Antwort darauf ist eigentlich schon gegeben: nichts. Ob wir nun neben einer Rubrik im amtlichen Wahlergebnis "Ungültige Stimmen" noch eine Rubrik "Protest" haben oder noch weiter aufschlüsseln z. B. "leer", "ungültig" und "Protest" - alle diese Stimmen tragen zur Bestellung des zu wählenden Organs nichts bei.
Wenn "Protest" etwas bewirken soll, dann müsste auch ein Mechanismus geschaffen werden, der diesen Protest produktiv in Politik umsetzt.
In der katholischen Kirche gab es seit jeher bei innerkirchlichen Abstimmungen die Möglichkeit, neben Ja und Nein auch eine Stimme "iuxta modum" abzugeben, d. h. einer Vorlage unter dem Vorbehalt von Änderungswünschen zuzustimmen. Zugleich mit der Stimme muss dabei ein "modum" genannter Änderungsvorschlag eingereicht werden.
Etwas ähnliches gibt es auch mit dem "konstruktiven Referendum" oder "Volksvorschlag": Statt eine reine Abstimmung über Annahme oder Verwerfung zu verlangen, kann dabei zugleich eine (in der Regel punktuelle) Änderung einer Vorlage vorgeschlagen werden, wobei das Volk dann die Wahl hat, welchen der beiden Vorschläge es annehmen will - neben der Ablehnung beider natürlich.
Die Äusserung "Protest" allein nützt allerdings nichts. Protest ist dann nützlich, wenn er konstruktiv auf Verbesserung gerichtet ist.
Allerdings gibt es schon heute Möglichkeiten, konstruktiven Protest vorzubringen, etwa über das Petitionsrecht, wenn möglich mit einer öffentlichen Unterschriftensammlung, oder z. B. als konstruktive Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, wie ja neuerdings eben gerade die Betreiber dieses Forums wieder bewiesen haben.

Was das Ausland betrifft, so wurde an anderer Stelle innerhalb dieses Forums ja schon so vieles über Mindestbeteiligungsquoren, "Gegen alle" usw. geschrieben und auch über die Nachteile solcher Regelungen, so dass ich darauf nicht weiter einzugehen brauche.
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Grübel
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 17. September 2008 - 20:33 Uhr:   

>>Fast... Wenn nur ein Kreuz korrekt und eindeutig gesetzt ist, zählt diese eine Stimme auch. Die Gültigkeit wird für Erst- und Zweitstimme einzeln bewertet. Man könnte also z.B. nur die Liste/Partei per Zweitstimme wählen und den Direktkanditaten außen vor lassen.<<

Und wie verrechnet sich dann in einem solchen Fall die Wahlbeteiligung? Oder gibt es zwei getrennte Statistiken?
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Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Mittwoch, 17. September 2008 - 21:20 Uhr:   

Es gibt nur eine Wahlbeteiligung. Wenn nur eine Stimme gültig ist, dann zählt die andere als ungültig.
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Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 17. September 2008 - 23:37 Uhr:   

@Grübel
Die Wahlbeteiligung gibt die Zahl der Wähler an. Darunter fallen auch Wähler die ungültige Stimmen abgegeben haben.
Bei der Zahl der gültigen Stimmen gibt es tatsächlich getrennte Angaben für die Erst- und Zweitstimme.
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Wahlprüfer
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 03. Oktober 2008 - 19:11 Uhr:   

Isz euch eigentlich schon aufgefallen, dass das Wahlgesetz seit 1956 grundgesetzwidrig ist?
Im Grundgesetz steht:
Artikel 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Unmittelbar heißt, dass ich jede Person einzeln wählen kann oder auch abwählen!
Eine Listenwahl (Zweitstimme) widerspricht dieser unmittelbaren Wahl, mit meiner Zweitstimme wähle ich nicht, sondern bestätige ich nur eine Wahl, die jemand anderes vor mir getroffen hat. Diese Listen werden von den Parteien festgelegt, nur wer parteihörig ist steht weit oben!

Übrigens werden vom sogenannten Bundes"verfassungs"gericht, das eigentlich richtig Bundes"Grundgesetz"gericht heißen müsste, jede "Verfassungsbeschwerde" zum Wahlbetrug nicht angenommen, obwohl alle "Verfassungsbeschwerden" nach Art. 93 GG angenommen werden müssen - ein Schelm, wer dabei böses denkt.

Also ein wichtiger Tipp zur Wahl: wenn ihr wahlmüde seit, oder keinen geeigneten Politiker/Partei seht, den ihr mit gutem Gewissen wählen könnt - sprich, wenn ihr NEIN wählen wollt, dann dürft ihr nicht zuhause bleiben und nicht wählen gehen, denn damit habt ihr prozentual JEDE Partei gewählt.

Ein wirkliches NEIN gibt es nur, wenn ihr zur Wahl geht und den Stimmzettel ungültig macht - z.B. "Wahlbetrug" oder "NEIN" mit Kugelschreiber (dokumentenecht) draufschreibt. Dann spart ihr zusätzlich auch Steuergelder, denn für eine "NEIN"-Stimme gibts keine Kohle :-)}
Und die Parteien müssten endlich mal was für unsere Bürger tun und sich an ihre Versprechungen halten, denn bei mehr als 50% "NEIN"-Stimmen kann auch eine Angela keine Mehrheit mehr erreichen!
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Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 04. Oktober 2008 - 09:41 Uhr:   

"Unmittelbar" bedeutet nur, dass keine Instanz zwischen Wählenden und Gewählten eingeschaltet ist. Das Gegenteil ist eine mittelbare Wahl. Der Bundestag wird "unmittelbar" gewählt, also ohne Zwischenschaltung eines Wahlkollegiums, hingegen wird der Bundespräsident mittelbar gewählt, nämlich (von den Bürgern aus gesehen) durch Zwischenschaltung der Bundesversammlung.
Der Ausschluss z. B. eines Systems wie des preussischen Dreiklassenwahlrechts, in dem jede "Klasse" nur eine bestimmte Zahl von Wahlmännern wählte, war und ist somit primäres Ziel des zitierten Artikels. Daneben gibt es noch ein paar aus der "Unmittelbarkeit" heraus interpretierte Zwecke, z. B. hat das Bundesverfassungsgericht argumentiert, dass aus der Unmittelbarkeit folgen müsse, dass der Wähler voraussehen können müsse, wie sich seine Stimme auswirke; wenn also z. B. negatives Stimmengewicht auftritt, so ist das nach Bundesverfassungsgericht ein Verstoss gegen die Unmittelbarkeit der Wahl.

Die weitere Begriffsklauberei ist ebenfalls nicht hilfreich: Auch Deutschland kennt ein Verfassungsrecht. Dieses besteht aus dem Grundgesetz und weiteren Rechtsnormen, denen Verfassungsrang zukommt. Dazu gehören bestimmte Verträge oder auch Normen des Völkerrechts, die nach den Bestimmungen des Grundgesetzes als Teil des deutschen Verfassungsrechts gelten. Im übrigen beschränkt sich die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts nicht bloss auf die Auslegung des Grundgesetzes, es nimmt breitere Aufgaben wahr. Es gibt also ohne Zweifel in Deutschland eine Verfassung und ein Verfassungsrecht, obwohl dessen Haupt-Dokument "Grundgesetz" heisst.

Natürlich muss das Gericht auf alle Beschwerden eintreten - dem Grundsatz nach. Es gibt allerdings keine Rechtsnorm, die das Gericht zwingt, auf formfreie oder gar querulatorische Beschwerden einzutreten oder die aber wenigstens eine summarische Verwerfung derselben ausschlösse. Wer allerdings eine Beschwerde einreicht, die sich auf blosse Begriffsklaubereien stützt, muss in Kauf nehmen, dass sie zur Verbesserung zurückgewiesen, nicht zugelassen oder summarisch verworfen wird.

Was nun den letzten Punkt angeht: Es gibt keine Möglichkeit, bei einer Wahl nein zu stimmen. Ungültige Stimmen, gleichgültig, aus welchem Grund sie ungültig sind, zählen nicht. Sie zählen somit auch nicht anders als nicht abgegebene Stimmen - beide zählen gleichermassen nicht(s).

Wer lesen könnte, hätte dies alles übrigens selbst herausfinden können; wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
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Wahlprüfer
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 05. Oktober 2008 - 02:25 Uhr:   

Lieber Herr Welchli,
Sie müssen Politiker oder Jurist sein, nur diese biegen sich die Gesetze so hin, wie sie diese gerade brauchen.
Nur zur Verdeutlichung, wie unsere Grundrechte mit Füßen getreten werden – Sie können folgendes im Grundgesetz nachlesen:
Art. 79 Grundgesetz (Ewigkeitsklausel):
"(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig."
Schauen wir doch mal im Grundgesetz-Büchlein nach: am 19.März 1956 (BGBL.I S.111) wurde der Art. 1, Abs.3 GG geändert – ups??? – und am 24. Juni 1968 (BGBL. I S. 709) wurde Art. 20, Abs.4 GG ergänzt – hey, wie geht das???
Weiterhin sagt Art. 1 Abs. 3 GG:
"(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."

Dies bedeutet gem. Großem Kommentar von Magold/Klein/Stark 4. Auflage, dass wie Art. 1 GG alle nachfolgenden Grundrechte ebenfalls nicht verändert werden dürfen! Es sind halt Grundrechte, Normen – und die darf man nicht einfach ändern wann und wie es einem passt! Aber dies schert den Gesetzgeber nicht .. zigmal wurden die Grundrechte geändert (nachzulesen am Ende des Grundgesetz-Büchlein) … Verfassungsbeschwerden hierzu wurden selbstverständlich nicht angenommen – aber nach Ihrer Meinung sind das ja nur querulatorische Beschwerden oder Begriffsklaubereien!!!! Wachen Sie auf!!

Ich darf Sie korrigieren, nur weil unsere Politiker behaupten, dass unser Grundgesetz eine Verfassung sei, stimmt das immer noch nicht, damit wollen unsere Regierungsparteien verhindern, dass das deutsche Volk sich eine eigene Verfassung in freier Selbstbestimmung wählt, wie es sogar im Einigungsvertrag 1990 nochmals festgeschreiben wurde – und zwar innerhalb von zwei Jahren! Einfach mal googeln und nachlesen (auf den Regierungsseiten!).
Art. 146 GG schreibt dies ja auch vor:
"Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."

Wäre das Grundgesetz eine Verfassung, dann würde Art. 146 GG keinen Sinn machen .. machen Sie sich doch mal den Spaß und ersetzen das Wort Grundgesetz mit dem Wort Verfassung – dann ließt es sich „genau richtig“:
Neu: „Diese Verfassung, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“

Na, ein wenig nachdenklich geworden???

Auch ist in der juristischen Literatur nachzulesen:
Grundgesetz = Ein zeitlich begrenztes Gesetz, um in einem besetzten Land wieder eine Ordnung einzuführen!
Verfassung = sind die Gesetze eines souveränen Staates!

Interessant ist auch, dass unser Grundgesetz die einzigste „Verfassung“ ;-) der Welt ist, das durch Völkerrecht außer Kraft gesetzt wird – siehe Art. 25 GG! Die kann in einer richtigen Verfassung eines souveränen Landes nicht geschehen, auch wenn Völkerrecht ratifiziert worden ist! Aber weiter: Art. 139 GG sagt aus, dass die alliierten Vorbehalte weiterhin gelten – wie kann es sein, dass Alliierte oder ein anderer Staat unser„Verfassung“ außer Kraft setzen kann???

Aber jetzt nochmals zum Thema: Wahlen

Ihre Ausführungen sind absolut falsch – ich beweise Ihnen dies mit der Wahl 2005!

http://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahl2005/ergebnisse/bundesergebnisse/b_tabelle_99.html

Schauen wir uns die ersten sieben Zeilen an:
Wahlberechtigte =61870711
Wähler = 48044134 = 77,7%
Ungültige = 850072 = 1,8%
Gültige = 47194062 = 98,2%
SPD = 18129100 = 38,4%
CDU = 15390950 = 32,6%
CSU = 3889990 = 8,2%

Oh, da gibt es ja 1,8% ungültige Stimmen – und die zählen mit!

Nehmen wir mal an, dass die 23,3% Nichtwähler zur Wahl gegangen wären und den Stimmzettel ungültig gemacht hätten, sprich NEIN gewählt hätten, dann wären die Zahlen wie folgt:

Wahlberechtigte = 61870711
Wähler = 61870711 = 100%
Ungültige = 14676649 = 23,7%
Gültige = 47194062 = 77,3%
SPD = 18129100 = 29,3%
CDU = 15390950 = 24,8%
CSU = 3889990 = 6,2%

Ist das nicht ein erschreckendes Ergebnis – nun einfach mal mit Landtagszahlen durchrechnen, bei denen nur ca. 50% der Wahlberechtigte an die Urne gegangen sind!

Herzlich willkommen in der Realität!
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Tim Spier
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 05. Oktober 2008 - 09:00 Uhr:   

Leider lassen sich fast alle Ihre Punkte wiederlegen. Die Nichtwähler gehen nicht in die Berechnung der Mandate ein. Für diesen Vorgang wird nicht der Anteil an den Wahlberechtigten berechnet, wie Sie das tun, sondern der Anteil an den abgegebenen, gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen werden zwar extra aufgeführt, was ein Grund sein kann dies der Nichtwahl vorzuziehen. Sie sind in ihrer Wirkung aber den gar nicht abgegebenen Stimmen völlig gleichgestellt.

Wie Philipp Waelchli bereits schrieb, handelt es sich bei unserem Grundgesetz lediglich um einen anderen Namen für eine Verfassung. Formell wie materiell handelt es sich um eine. Auch in anderen Verfassungsstaaten werden unterschiedliche Bezeichnungen für die Verfassung verwendet: Etwa Danmarks Riges Grundlov (Grundgesetz des Königreich Dänemarks) oder Grondwet voor het Koninkrijk der Nederlanden (Grundgesetz für das Königreich der Niederlande). In anderen Ländern gibt es noch nicht einmal eine geschriebene Verfassung, nicht zuletzt in Großbritannien, deswegen können Sie sich die Haarspalterei um den Namen schenken.

Schließlich zur Ewigkeitsklausel. Da Sie schon so schön zitiert haben, hätten Sie die Passage eigentlich auch gleich lesen können. Dort heißt es "die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden". Es geht also darum, die Verfassungsgrundsätze vor einer grundsätzlichen inhaltlichen Veränderung zu schützen, nicht aber den Wortlaut festzuschreiben. Außerdem handelt es sich beispielsweise beim Widerstandsrecht des Art 20 IV GG nicht um eine Einschränkung des Wirkungsbereichs der Grundrechte, sondern um eine Erweiterung, man darf sich nämlich im Falle der Widerstandssituation auch mit prinzipiell illegalen Mitteln gegen die Ursupatoren wehren.
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Good Entity
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 05. Oktober 2008 - 16:12 Uhr:   

Auch bei den Details ist dem Wahlprüfer etwas durcheinander geraten: Dass unser höchstes Gericht ein Bundesverfassungsgericht ist und auch so heißt, steht in Artikel 92 GG ausdrücklich drin. Um das zu finden, muss man weder Politiker noch Jurist sein.

Und dass das Bundesverfassungsgericht für Verfassungsbeschwerden bestimmte Voraussetzungen und Annahmeverfahren selbst aufstellen kann, steht in Artikel 94 Absatz 2 Satz 2 GG. Und dass es das auch gemacht hat, steht im BVerfGG und der Geschäftsordnung des BVerfG.

Schließlich: Das Bundesverfassungsgericht hat anders als vom Wahlprüfer angemerkt durchaus Verfassungsbeschwerden zum Wahlrecht angenommen und - wie jüngst in anderen Threads ausführlich erörtert und im redaktionellen Teil dokumentiert - sogar positiv beschieden.
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Philipp Waelchli
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 05. Oktober 2008 - 23:47 Uhr:   

Auf die wesentlichen Punkte haben andere bereits entgegnet, ich möchte nur einiges wenige ergänzen:

Sie müssen Politiker oder Jurist sein, nur diese biegen sich die Gesetze so hin, wie sie diese gerade brauchen.
Das eine bin ich ganz bestimmt nicht, das andere höchstens in einem sehr eingeschränkten Sinn (Rechtsgeschichte). Vor allem aber brauche ich ganz sicher kein deutsches Gesetz irgendwie zu biegen, da mich deutsche Gesetze aktuell nicht betreffen.

Was Artikel 146 betrifft, so wurde und wird über diesen kontrovers diskutiert. Eine irgendwie geartete Verpflichtung, das Grundgesetz durch eine andere Verfassung abzulösen, ist seinem Wortlaut allerdings nicht zu entnehmen. Ersetzt man das Wort "Grundgesetz" durch "Verfassung", so lautet er wie folgt:
Diese Verfassung, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Dieser Wortlaut ist in keiner Weise zu beanstanden. Er besagt, wann und unter welchen Bedingungen die geltende Verfassung als ganze ausser Kraft tritt: Dann, wenn eine neue Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen wurde. Wäre eine solche Bestimmung nicht enthalten, wäre die Totalrevision des geltenden Grundgesetzes nicht auf legalem Weg möglich, denn Änderungen gemäss Artikel 79 dürfen ausdrücklich nur den Wortlaut des geltenden Grundgesetzes ändern, was eine gesamthafte Änderung des Textes wenn nicht unmöglich, so doch faktisch enorm schwierig macht. Dass es eine "freie Entscheidung" sein müsse, schliesst z. B. eine Verfassungsgebung unter äusserem Druck, im Kriegszustand o. dgl. aus (zu Grundgesetzänderungen im Kriegszustand vgl. die einschränkenden Bestimmungen dafür). Dies ist im Grunde eine explizierte Selbstverständlichkeit. Ob aus der Formulierung "vom deutschen Volk beschlossen" zwingend folge, dass es einen Volksentscheid geben müsse, darüber herrscht keine Klarheit. Ich habe andernorts dargelegt, warum ich der Meinung bin, dass dies z. B. durch einen Verfassungsrat ebenfalls erfüllt werden könnte.
Wenn man also das Wort "Grundgesetz" durch "Verfassung" ersetzt, ergibt diese Bestimmung immer noch einen ausgezeichneten und klar verständlichen Sinn. Dabei wird auch klar, dass das Grundgesetz materiell eine Verfassung ist - denn wodurch könnte eine Verfassung ersetzt werden wenn nicht durch eine Verfassung? Genau das ist der Sinn der Bestimmung: Sie regelt, wann die jetzt bestehende Verfassungsordnung durch eine neue abgelöst werden kann.
Bleibt noch die Behauptung, der Artikel 146 verpflichte zu irgend etwas. Solche Verpflichtungen drücken sich im allgemeinen durch entsprechende Verben aus, und zwar insbesondere in Rechtstexten.
Ich habe im Wortlaut des betreffenden Artikels einmal alle Verbformen fett hervorgehoben:
"Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist."
Wir haben also die Verben gelten, verlieren, treten und beschliessen. Keines dieser Verben drückt eine Verpflichtung aus; hingegen fehlen solche Verben, die eine klare Verpflichtung ausdrücken wie müssen, sollen usw.
Eine irgendwie geartete Verpflichtung zu irgendetwas ist also aus dem zitierten Wortlaut nur durch "Biegen" zu entnehmen. Und somit hat sich keine der auf diesen Artikel bezogenen Behauptungen, die mir so unfreundlich vorgehalten wurden, bekräftigen lassen.
Nota bene habe ich diese Erkenntnis im übrigen durch rein philologisches Vorgehen und nicht etwa durch eine politische oder juristische Methode gewonnen.

Oh, da gibt es ja 1,8% ungültige Stimmen – und die zählen mit!
Diese 1,8% stehen in der Wahlstatistik. Sie beeinflussen aber nicht das Wahlergebnis. Das Wahlergebnis besteht in der Sitzverteilung. Diese wird aber eben nur auf Grund der gültigen Stimmen berechnet (abzüglich jener Stimmen, die durch die 5%-Klausel oder bei erfolgreichen Einzelbewerbern wegfallen).

Nehmen wir mal an, dass die 23,3% Nichtwähler zur Wahl gegangen wären und den Stimmzettel ungültig gemacht hätten, sprich NEIN gewählt hätten
Wenn diese 23,3% Nichtwähler ungültig gewählt hätten, dann würden sich einige Zahlen in der Wahlstatistik ändern, aber nicht das Wahlergebnis, nämlich die Sitzverteilung. Diese wird bekanntlich allein nach den gültigen Stimmen berechnet. Solange also keine Veränderung unter den gültigen Stimmen eintritt, ändert sich das Wahlergebnis in keiner Weise.
Ungültige Stimmen sind im übrigen keine Nein-Stimmen; bei einer Wahl lässt sich nun einmal nur für bestimmte Listen und Kandidaten stimmen, aber nicht gegen sie oder nein. Ungültig können Stimmen aus den verschiedensten Gründen sein. In der Regel liegt ein Verstoss gegen die Regularitäten der Wahl vor. Man kann z. B. auf einem Wahlzettel gleich mehrere oder alle Kandidaten/Listen ankreuzen. Dann ist diese Stimme ungültig. Man kann aber auch seine Unterschrift unter einen ansonsten korekten Wahlzettel setzen. Dann ist er auch ungültig. Man kann auch Bemerkungen darauf schreiben wie: "Nein", "Alles A...", "Scheisse" oder auch "Ich komm nicht nach". In allen diesen Fällen ist die Stimme ungültig. Allerdings haben wohl die Person, die "nein" auf den Zettel schreibt, und jene, die "Ich komm nicht nach" schreibt, wahrscheinlich kaum dasselbe Problem und kann man daher diese beiden schwerlich in denselben Topf werfen - ausser natürlich in der Hinsicht, dass beide ungültig sind.

Interessant erscheint mir übrigens, dass bei der neuerlichen Auslassung des selbsternannten Wahlprüfers die "Unmittelbarkeit" der Wahl unter den Tisch fiel und stattdessen alles Mögliche und Unmögliche andere breitgeschlagen wurde.

Schließlich: Das Bundesverfassungsgericht hat anders als vom Wahlprüfer angemerkt durchaus Verfassungsbeschwerden zum Wahlrecht angenommen und - wie jüngst in anderen Threads ausführlich erörtert und im redaktionellen Teil dokumentiert - sogar positiv beschieden.
Das ist zwar alles wahr - aber vermutlich nicht das Problem, um das es dem selbsternannten Wahlprüfer geht. Vielmehr dürfte es sich um eine abgewiesene bzw. gar nicht an die Hand genommene Beschwerde handeln, die Ursache seiner Auslassungen ist. Allerdings erstaunt es bei solcher Art des "Argumentierens" auch nicht, wenn eine Beschwerde gar nicht behandelt wird.
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Karlos
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 10. Mai 2009 - 23:24 Uhr:   

Wichtig ist dabei aber auch hervorzuheben, dass es keinen Unterschied für die Sitzverteilung macht, ob ich eine kleine Partei wähle, die unter 5% bleibt, nicht wählen gehe oder ungültig wähle.

Sprich, die Aussage "Wer nicht wählt, wählt die Großen" ist schlicht falsch.
Wer nicht die Großen wählt, wählt die Großen wäre wohl treffender.

Von daher ist es wenn "besser" ungültig (aber nicht garnicht) zu wählen, statt eine "ungewollte Protestpartei", es sei denn man gönnt dieser "Protestpartei" die Wahlkampfkostenerstattung. Das ist aber auch alles.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 11. Mai 2009 - 04:36 Uhr:   

@Karlos

Das ist zumindest für Kommunalwahlen unsinn, da es dort meistens kein 5%-Hürde gibt.
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Karlos
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 06. Juni 2009 - 18:06 Uhr:   

@Norddeutscher

Es ist einzig für die Kommunalwahlen in vielen Bundesländern Unsinn.
Ansonsten ist da nichts falsches dran, auch wenn es hier auch wahlrecht.de augenscheinlich so dargestellt wird.
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Norddeutscher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 06. Juni 2009 - 18:33 Uhr:   

@ Karlos

Auch für die Wahlen mit Sperrklausel kann es je nach Stimmenverteilung einen Unterschied machen, ob ich nicht hingehe oder ob ich eine Kleinpartei wähle: Angenommen Sie gehen nicht zur Wahl und es werden 10000 gültige Stimmen abgegeben, nimmt bei vorhandener 5%-Hürde eine Partei mit 500 Stimmen an der Sitzverteilung teil. Gehen Sie aber zur Wahl und steigern Sie das Ergebnis einer Kleinpartei von z.B. 112 auf 113 Stimmen, so nimmt die Partei mit 500 Stimmen nicht an der Sitzverteilung teil, weil sie unter 5% der gültigen Stimmen fällt. Das ist ein Unterschied für die Sitzverteilung.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 06. Juni 2009 - 18:37 Uhr:   

@Karlos
"Wichtig ist dabei aber auch hervorzuheben, dass es keinen Unterschied für die Sitzverteilung macht, ob ich eine kleine Partei wähle, die unter 5% bleibt, nicht wählen gehe oder ungültig wähle."
Es macht dann doch einen Unterschied, wenn durch zusätzliche Stimmen für Splitterparteien die 5%-Hürde so weit steigt, daß eine Partei dadurch unter ihr bleibt.
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schnippchen
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. September 2009 - 13:02 Uhr:   

Frage: Wenn ich bei einer Wahl mit zwei zu vergebenden Stimmen nur eine Stimme vergeben möchte, zählt diese dann noch als eine gültige Stimme, wenn ich den Wahlzettel zerteile und nur zur einen Hälfte abgebe?
}

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