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B. Schemer Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 02. September 2009 - 16:44 Uhr: | |
Guten Tag, eine "kniffelige Frage": Nehmen wir folgenden Fall im Saarland an: Eine Partei hat drei Mandate: Herr Müller, Herr Maier und Frau Schulze. Herr Müller ist über die Landesliste seiner Partei eingezogen, Herr Maier ebenfalls über die Landelliste und Frau Schulze über Kreisliste Saarlouis. Jetzt würde Frau Schulze ihr Mandat niederlegen. Dann würde laut Landeswahlgesetz der nächste Bewerber auf der Kreistagsliste Saarlouis nachrücken. Dies ist aber Herr Müller, der schon im Landtag sitzt. Wie würde es dann weitergehen? Würde die Nr. 3 der Kreisliste Frau Grün einziehen, oder würde Herr Müller faktisch den Platz von Frau Schulze übernehmen und der nächste Bewerber auf der Landesliste,Frau Schwarz, nachrücken? Hierzu das Landeswahlgesetz: § 42 Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern Wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Mitglied des Landtags stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus dem Kreiswahlvorschlag bzw. Landeswahlvorschlag derjenigen Partei oder Wählergruppe besetzt, für die die oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerberinnen und Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wahlvorschläge aus dieser Partei oder Wählergruppe ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die als gewählte Bewerberinnen oder Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben. Die Feststellung, wer als Nachfolgerin oder Nachfolger eintritt, trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. § 39 Abs. 2 und § 40 gelten entsprechend. Die Frage ist nicht so einfach. Deshalb jetzt schon mein Dank. Grüsse B. Schemer |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 02. September 2009 - 19:50 Uhr: | |
Der Paragraph ist großteils wortgleich mit dem Bundeswahlgesetz, bei dem man offensichtlich abgeschrieben hat: § 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der gewählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei der Wahl aufgetreten ist. Dies gilt nicht, solange die Partei in dem betreffenden Land Mandate gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 innehat. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt. Das erklärt auch die Regelungslücke, denn beim Bundestag kann es kein Nachrücken über einen Kreiswahlvorschlag geben. Zur eigentlichen Frage: Wer über Landeswahlvorschlag bereits Abgeordneter ist, der kann natürlich nicht über den Kreiswahlvorschlag nachrücken. Deshalb rückt der nächste in Frage kommende Bewerber im Kreiswahlvorschlag nach. Das ist auch deshalb zwingend, weil bei Nachrücken des Landeslistenabgeordneten über Kreiswahlvorschlag ein Platz auf der Landeslise neu besetzt werden müßte, obwohl dort niemand wie auch immer aus Landtag ausgeschieden ist (streng nach Wortlaut dürfte dann sogar niemand nachrücken). Das wäre ein Widerspruch zu Gesetzeswortlaut und -intention. |

B. Schemer Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Donnerstag, 03. September 2009 - 11:41 Uhr: | |
Danke. |

Christian Schmidt Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Dienstag, 04. Mai 2010 - 17:18 Uhr: | |
Aber: Wenn Herr Müller einen Tag vor Frau Schulze sein Lantagsmandat niederlegt, würde die nächste Bewerberin auf der Landesliste, Frau Schwarz, nachrücken. Und Herr Müller rückt dann für Frau Schulze nach und ist wieder Abgeordneter. |
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