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Einspruch gegen die Europawahl

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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 12. November 2011 - 17:55 Uhr:   

@Marc K.
Im Gegensatz zur z.B. Bayerischen Verfassung ist das GG keine Verfassung, weil es den Bürgern nie zur Abstimmung vorgelegt wurde - es hat lediglich deren Wirkung und tritt an deren Stelle, bis sich das Volk eine eigene Verfassung gibt. Ein kleiner, aber wichtiger Unterschied, den man immer bedenken sollte.

Zu solch einer Abstimmung können sich unsere Parteien - insbesondere die bürgerlichen - schon seit Jahrzehnten nicht durchringen. Gleiches gilt für die 5%-Klausel und viele andere Dinge, die zeitgerecht gestaltet gehören (Steuerrecht, Sozialversicherung usw.) - es fehlt an Kreativität und dem Mut zur Innovation! Die etablierten Parteien können sich das problemlos leisten, da sie den Wettbewerb praktisch ausgeschlossen haben. Diese Parteien haben sich den Staat längst zur Beute gemacht und werden immer dreister, wie z. B. die letzten Änderungen bei Parteienfinanzierung und Bundeswahlgesetz gezeigt haben.

Wer soll sie auch aufhalten? Die Mehrheit im Bundestag (Legislative) wählt und stützt die jeweilige Regierung (Exekutive) - eine demokratische Kontrolle findet da nicht statt. Somit bleibt allein das Bundesverfassungsgericht (Judikative) und das hat mit diesem Urteil m. E. einen weisen Spruch getan.

Übrigens hat es die rechtliche Zulässigkeit einer Sperrklausel (bis höchstens 5%) ja bestätigt, falls das Parlament entsprechende Aufgaben wahrzunehmen hat. Nach Ansicht des BVerfG reichen die Aufgaben des EU-Parlaments als Rechtfertigung dafür derzeit allerdings nicht aus. Man kann das sicher auch anders beurteilen, doch das BVerfG hat es eben so entschieden - und wie ich meine mit guten Gründen.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 12. November 2011 - 19:03 Uhr:   

"Im Gegensatz zur z.B. Bayerischen Verfassung ist das GG keine Verfassung, weil es den Bürgern nie zur Abstimmung vorgelegt wurde - es hat lediglich deren Wirkung und tritt an deren Stelle, bis sich das Volk eine eigene Verfassung gibt."
Natürlich ist das GG eine Verfassung. Im übrigen wurden auch viele andere Verfassungen nie dem Volk zur Abstimmung vorgelegt (z. B. USA, Österreich, Tschechien, Niederlande, Belgien, Schweden, Norwegen, Finnland...). Die dänische, norwegische und die niederländische Verfassung heißen übersetzt auch "Grundgesetz". Die Vorläufigkeit wurde doch nur mit Blick auf die SBZ und die Gebiete jenseits der Oder-Neiße-Linie anfänglich stark betont. Die Bildung der Bundesrepublik sollte nicht als Schritt zur Teilung Deutschlands verstanden werden.


"Zu solch einer Abstimmung können sich unsere Parteien - insbesondere die bürgerlichen - schon seit Jahrzehnten nicht durchringen. Gleiches gilt für die 5%-Klausel und viele andere Dinge, die zeitgerecht gestaltet gehören (Steuerrecht, Sozialversicherung usw.) - es fehlt an Kreativität und dem Mut zur Innovation!"
Zu den "Innovationen" einer neuen Verfassung würde doch vor allem ein umfassender linksgrüner Wunschzettel gehören, da würde dann alles mögliche drinstehen, von Klimaschutz über "erneuerbare" Energien, bis hin zu Vermögenssteuer, Recht auf Arbeit, Frauenquoten, Gender Mainstreaming und Gentechnikverbot und und und. Auf linksgrüne Ideologie in Verfassungsrang können wir verzichten. Da ist das von ideologischer Verfassungslyrik trotz diverser Änderungen immer noch relativ freie GG eindeutig vorzuziehen.


"Diese Parteien haben sich den Staat längst zur Beute gemacht und werden immer dreister, wie z. B. die letzten Änderungen bei Parteienfinanzierung ."
Reiner Populismus. Auch wenn die letzte Erhöhung der Parteienfinanzierung natürlich abzulehnen ist, ist deren Anteil mit nicht deutlich unter 0,1% des Bundeshaushalts immer noch äußerst gering. Luxuspension für Ex-Politiker sind auch nicht das, was die hohen Defizite nennenswert verursacht. Natürlich gibt es Parteibuchwirtschaft, aber die wird nicht durch eine Abschaffung der 5%-Hürde oder eine neue Verfassung beseitigt. Mir ist z.B. nicht bekannt, dass die Italiener mit ihrer vom Volk abgesegneten Verfassung besonders glücklich wären und dass dort wegen der vielen Parteien und der erheblich größeren Dynamik im Parteiensystem Politiker-Selbstbedienung unbekannt wäre.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 12. November 2011 - 21:02 Uhr:   

@Robert Jasiek,

die Zahl der Regierungswechsel ist in Italien seit Änderung des Wahlrechts deutlich gesunken. Die politische Stabilität ist damit im Vergleich zu vorher gestiegen.


@Werner Fischer,

"Im Gegensatz zur z.B. Bayerischen Verfassung ist das GG keine Verfassung, weil es den Bürgern nie zur Abstimmung vorgelegt wurde"

Nach Ihrer Definition wäre die Amerikanische Verfassung auch keine Verfassung, da sie nicht durch Volksabstimmung beschlossen wurde. Das selbe gilt für eine Großteil der weltweiten Verfassungen.
Nun mag das ihre individuelle Ansicht sein, mit der Definition des Verfassungsbegriffs hat es jedoch nichts zu tun.

Eine Verfassung im materiellen Sinne sind die grundlegenden Regeln eines Gemeinwesens mit einer in der Regel erschwerten Abänderbarkeit.
Und das ist in Deutschland nunmal das Grundgesetz.
Auch GB hat eine Verfassung im materiellen Sinne. Weil aber dort das Verfassungsrecht Teil des einfachen Rechts ist, kann sie wie jedes andere Gesetz mit einfacher Mehrheit geändert werden.

Im übrigen besteht demokratietheoretisch kein Legitimationsunterschied zwischen Volksabstimmungen und parlamentarischen Entscheidungen. Denn es besteht eine ununterbrochene Legitimationskette zwischen staatlichen Entscheidungen und dem Volk, die durch Wahlen hergestellt wird..

Im übrigen Teile ich die Bedenken von Thomas Frings bezüglich des Inhalts einer neuen Verfassung vollends.

Das Grundgesetz wurde kraft der verfassungsgebenden Gewalt beschlossen (Präambel), bildet die verfassungsmäßige Ordnung (vgl. Art. 20 III GG) und kann gemäß Art. 79 GG geändert werden.
So provisorisch war es also gar nicht angelegt. Zwei GG-Artikel beschäftigten sich mit der Frage der Wiedervereinigung: Art. 23 GG a.F. und Art. 146 GG a.F. Erstere sah den Beitritt der übrigen Länder vor, letztere die Schaffung einer neuen Verfassung. Von Anfang an waren beide Möglichkeiten angelegt. Das Grundgesetz sollte also sowohl das Angebot für den anderen Teil Deutschlands sein für eine gemeinsame Verfassung, falls dies jedoch nicht gewünscht wird kein Hindernis sein, was Art. 146 GG a.F. auch klarstellte. 1990 hat die DDR bzw. die dort wiedergestellten Länder den Weg über Art 23 GG gewählt. Diese kluge Entscheidung hat den Weg zur schnellen Wiedervereinigung ermöglicht und das Grundgesetz - eine insgesamt gute Verfassung - zur Verfasung des gesamten Deutschen Volkes gemacht.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Samstag, 12. November 2011 - 22:06 Uhr:   

Gerade im Italien vor Berlusconi war nicht die Zersplitterung das größte Problem, sondern dass 40% der Abgeordneten als Koalitionspartner ausgeschlossen wurden, 30% PCI (Kommunisten) und 10% MSI (Rechtsaußen). Die Regierung bestand eigentlich immer aus denselben Parteien, die auch alle gebraucht wurden - damit konnte jede Partei die Regierung stürzen, und die anderen konnten sie nicht damit bestrafen, das nächste Mal nicht dabei zu sein.

Nach den Gerichtsprozessen, die die alte Politelite untergehen ließen, wurde das Spektrum anders gesehen - aus der alten PCI wurden die Linken, aus der MSI die Nationale Allianz, und beide waren seitdem in Regierungen vertreten.
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 12. November 2011 - 23:31 Uhr:   

@Marc K.:
Wenn Italien seit 1994 stabilere Regierungen hat, dürfte das eher daran liegen, dass es seitdem überhaupt kein echtes Verhältniswahlrecht mehr hat (!), als an der Einführung von (relativ niedrigen) Sperrklauseln:

Von 1993 bis 2005 wurden (laut http://en.wikipedia.org/wiki/Parliament_of_Italy) 75% der Sitze durch Mehrheitswahlrecht vergeben (die restlichen 25% wurden proportional verteilt, wobei die "Direktmandate" teilweise angerechnet wurden).

Und seit 2005 bekommt die stärkste Partei(enbündnis) automatisch eine satte absolute Mehrheit der Sitze (zumindest im Unterhaus), egal welchen Stimmenanteil sie hat - das ist also sogar noch stärker mehrheitsbildend als ein reines Mehrheitswahlrecht!
(Bzw. de facto werden "Koalitionen" vor einer Wahl gebildet, und die stärkste solche "Koalition" erhält automatisch eine absolute Mehrheit.)
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 12. November 2011 - 23:55 Uhr:   

@Werner Fischer:
"Wer soll sie auch aufhalten? Die Mehrheit im Bundestag (Legislative) wählt und stützt die jeweilige Regierung (Exekutive) - eine demokratische Kontrolle findet da nicht statt. Somit bleibt allein das Bundesverfassungsgericht (Judikative) und das hat mit diesem Urteil m. E. einen weisen Spruch getan."
Auch die Bundesverfassungsrichter werden vom Bundestag (und dem von den gleichen Parteien dominierten Bundesrat) gewählt - offensichtlich gibt es also entgegen Ihrer Polemik doch ein paar (Ex-)Parteipolitiker, denen das Grundgesetz (bzw. ihre Auslegung desselben) wichtiger ist als das Wohl ihrer Partei...

Zurück zum Hauptthema:
Ich frage mich, ob ein neugefasstes Europawahlgesetz mit einer deutlich niedrigeren Sperrklausel (z.B. 1 bis 2%, oder 1 Sitz) vom Verfassungsgericht akzeptiert würde. Eine solche Hürde würde auch schon den "Exklusivklub" der Bundestagsparteien im EP durchbrechen, was ja ein Argument in der Urteilsbegründung war. Ansonsten scheint diese zwar keine "künstliche" Sperrklausel zu erlauben (wobei 1 "voller" Sitz aber gewissermaßen eine "natürliche" Schranke wäre), wurde aber ja nur von 4 Richtern getragen. Vielleicht hätte der unbekannte Fünfte nichts gegen eine niedrigere Sperrklausel? Damit könnte man die Parteienzersplitterung im EP zumindest etwas begrenzen...
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 13. November 2011 - 00:46 Uhr:   

@Holger,

zum italienischen Wahlrecht gibt es auch sehr gute Informationen auf dieser Seite.

http://www.wahlrecht.de/forum/messages/172/2239.html?1209138158

Bereits die letzten beiden Wahlen 2006 und 2008 wurden wieder mit reinen Verhältniswahlrecht durchgeführt und es gab klare Mehrheiten - auch dank der Mehrheitsprämie. Aber auch die Sperrklausel die in Italien eingeführt wurde - für Parteien außerhalb einer Koalition immerhin 4% - hat heilsam gewirkt und die Anzahl der parlamentarisch vertretenen Parteien reduziert.
Das größte Problem bezüglich Zersplitterung gibt es in Italien bei der politischen Linken. Das Berlusconi sich solange in Italien an der Macht halten konnte, lag primär an der Unfähigkeit und Zerissenheit der politischen Linken. Und auch gegenwärtig ist die italienische Opposition alles andere als im guten Zustand.

Zum Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Europawahl ist noch anzufügen, dass aus der Sicht der Senatsmehrheit wohl jedwede Hürde - auch eine niedrigere ausscheidet. Denn das Argument ist ja - platt gesagt - dass das Europaparlament so unwichtig sei, dass keine Hürde erforderlich sei um eine Parteizersplitterung zu verhindern. Hätte das BVerfG das anders gesehen, hätte es die 5%-Hürde - wie 1979 - für verfassungsgemäß erklärt. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht gilt eine Sperrklausel bis zu 5% als verfassungsgemäß. Seit der Kommunalwahlentscheidung gilt dies jedoch nur noch mit der Einschränkung, dass dies nur für Legislativorgane gilt - nicht aber für Exekutivorgane wie Gemeindevertretungen, Kreistage. Da der Bürgermeister direkt gewählt sei und die laufende Geschäfte führe, drohe selbst bei einer Zersplitterung keine Funktionsunfähigkeit der Gemeinden. Folgerichtig hat dann auch das Verfassungsgericht von NRW (AZ: VerfGH 12/08) eine andere Form der Sperrklausel für verfassungswidrig erklärt.
Neuerdings soll eine Sperrklausel nur noch für ein "echtes" Parlament gelten, aus dem eine "Regierung" hervorgeht. Obgleich das Europaparlament die Präsidenten der Europäischen Kommission und die Kommission als ganzes wählt, soll das für das Europäische Parlament - aus Sicht der Senatsmehrheit nicht gelten - weil die Kommission ja keine europäische Regierung sei (obgleich sie das zentrale Exekutivorgan der EU ist und somit funktional durchaus mit einer Regierung vergleichbar ist).
Weil die Senatsmehrheit dies so sieht bleibt dann auch für eine Sperrklausel kein Raum. Es findet sich in der Entscheidung kein Anhalt dafür, dass das Problem in der Höhe der Sperrklausel liegt, sondern schlicht in ihrer Existenz.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 13. November 2011 - 02:08 Uhr:   

@Marc K.

Das Argument ist - platt gesagt - das die Parteizersplitterung auf nationaler Ebene das Europaparlament bei seinen Aufgaben nicht behindert.
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Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Sonntag, 13. November 2011 - 02:46 Uhr:   

Als "reines Verhältniswahlrecht" bezeichnet man gemeinhin andere Sachen als das italienische Wahlsystem.

Das EU-Parlament wählt nicht die Kommission, sondern nickt sie nur ab. Oder auch nicht. Das hängt aber nicht vom Grad der Zersplitterung ab. Selbst in einem zentral gesteuerten 1-Parteien-Parlament ist eine "Wahl" nicht gesichert, wenn es kein Vorschlagsrecht gibt. Wenn irgendwas zersplittert ist, dann ist es zudem der Rat und der Europäische Rat (die primär die jeweiligen nationalen Interessen verfolgen), von denen das Zustandekommen der Kommission auch abhängig ist (nochdazu mit qualifizierter Mehrheit).

Das ist als quotiertes Konsenssystem konstruiert, das von Mehrheiten nicht abhängig ist, solang die Dissentierenden keine blockadefähige Stärke erreichen. Damit das passiert, sind aber im EU-Parlament Gruppen von einer Stärke notwendig, die eine 5%-Sperrklausel eh nicht raushalten kann. Die paar Abgeordneten, die die Sperrklauseln raushalten können, machen da keinen Unterschied, selbst wenn das alles Totalverweigerer wären (was ja auch nicht der Fall ist).

Dass das Bundesverfassungsgericht das Problem der Sperrklausel schon in deren Existenz sieht, ist wohl richtig. Wobei das nicht unbedingt heißt, dass mildere Formen beanstandet würden. Außerdem muss man bei der Interpretation der Begründung vorsichtig sein, weil die ja womöglich nur von 4 Richtern getragen wird.

Eine 1-Sitz-Sperrklausel ist auch nicht natürlicher als eine andere, sondern allenfalls etwas weniger willkürlich. In NRW ist etwas Ähnliches (voller Sitzanspruch nach Zuteilungsdivisor) jedenfalls schon vom Verfassungsgerichtshof gekippt worden. Infrage kommt höchstens D'Hondt, das bisher als einzelnes Verfahren fast immer für zulässig befunden worden ist (was aber für die Zukunft auch nicht sicher ist). Bei der hier relevanten Parteienzahl kann die Sperrwirkung von D'Hondt aber auch schon ziemlich deutlich unter 1 Sitz liegen (und sehr nah daran liegt sie sicher nicht).

Ich glaub aber nicht, dass sich irgendwer traut, das Europawahlrecht in dieser Wahlperiode an dem Punkt anzufassen, und in der nächsten wird es für 2014 zu spät sein. Falls es später das Bedürfnis gibt und es mehr als D'Hondt sein soll, sind aber getrennte Wahlgebiete, Verfassungsänderung oder Festschreibung in europäischem Recht die erfolgversprechenderen Varianten.

Ein Lösung aus Sperrklausel und Alternativstimmen ist zwar auch nicht mit der jetzigen Urteilsbegründung kompatibel, aber ich würd nicht damit rechnen, dass sowas vom Bundesverfassungsgericht gekippt würde.
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 13. November 2011 - 18:27 Uhr:   

@Marc K.
"Bereits die letzten beiden Wahlen 2006 und 2008 wurden wieder mit reinen Verhältniswahlrecht durchgeführt und es gab klare Mehrheiten - auch dank der Mehrheitsprämie."
Das ist ein Widerspruch in sich, ein reines Verhältniswahlrecht hat keine "Mehrheitsprämie", die im Extremfall die stärkste Partei um hunderte Sitze gegenüber einer proportionalen Sitzverteilung bevorteilen kann.
Auch wenn bei den Wahlen 2008 die Sitzverteilung zufällig mit der bei einem reinen Verhältniswahlsystem übereinstimmte, hat das System bereits vor den Wahlen quasi zwangsläufig zu einem Zweiparteiensystem geführt. Im Prinzip ist das wie ein Mehrheitswahlrecht mit einem einzigen nationalen Wahlkreis, nur dass die Verlierer noch einen Trostpreis von bis zu 45% der Sitze bekommen. Hätten wir dieses System bei den Bundestagswahlen, hätte die Union 2005 und 2009 jeweils mit 33-35% der Stimmen eine absolute Mehrheit der Sitze erreicht - das hat doch mit einem Verhältniswahlrecht nichts mehr zu tun.
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Sonntag, 13. November 2011 - 19:04 Uhr:   

@R. L.:
Ich dachte bisher, dass die Ein-Sitz-Klausel in NRW deswegen gekippt wurde, weil sie ja in einigen Fällen (u.a. wg. der absurden Berechnungsweise, siehe http://www.wahlrecht.de/kommunal/nrw/ein-sitz-huerde.html) zu einer faktischen Sperrklausel über 5 % und über einem vollen Sitz führte, was ja ein absolutes No-Go für das Verfassungsgericht ist.
Da sich die damalige Urteilsbegründung aber nicht darauf, sondern nur auf die abstrakte Ungleichbehandlung ohne hinreichende Rechtfertigung bezog, gebe ich Ihnen recht, dass die jetzigen 4 urteilsbegründenden Richter wohl auch eine 1-Sitz-Sperre nicht akzeptieren würden.

"Bei der hier relevanten Parteienzahl kann die Sperrwirkung von D'Hondt aber auch schon ziemlich deutlich unter 1 Sitz liegen (und sehr nah daran liegt sie sicher nicht)."
Nein, d'Hondt entspricht fast einer 1-Sitz-Hürde: z.B. beim 2009er Wahlergebnis läge die faktische Sperrklausel mit d'Hondt ohne Sperrklausel bei 0,9 Sitzen - die Piraten mit knapp 0,9 Idealsitzansprüchen wären schon leer ausgegangen.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 14. November 2011 - 23:39 Uhr:   

Das italienische Wahlrecht ist ein Verhältniswahlrecht - allerdings mit Mehrheitsprämie. Dieses Modell ist den spezifischen italienischen Gegenbenheiten geschuldet. Das Land litt ja Jahrzentelang unter politischer Instabilität aufgrund seiner fragmentierten politischen Landschaft.
Der Begriff reines Verhältniswahlrecht war in der Tat mißverständlich. Ich wollte damit nur zum Ausdruck bringen, dass es sich nicht um eine Mischung von Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht wie etwa im Fall eines Grabenwahlsystems handelt.


Aber zurück zum Thema:
"Das EU-Parlament wählt nicht die Kommission, sondern nickt sie nur ab. Oder auch nicht. Das hängt aber nicht vom Grad der Zersplitterung ab. Selbst in einem zentral gesteuerten 1-Parteien-Parlament ist eine "Wahl" nicht gesichert, wenn es kein Vorschlagsrecht gibt"

Wenn man diese Logik weiterdenkt, würde das aber konsequenterweise bedeuten, dass die 5%-Hürde im Fall eines semi-präsidentiellen Systems auch nicht gerechtfertigt wäre (also das Modell wie in Frankreich oder in der Zeit der Weimarer Republik). Denn dort wird der Regierungschef auch auf Vorschlag des Staatsoberhaupts gewählt - wobei dieser frei ist, jemanden vorzuschlagen.
Das ist schon eine andere Situation als im Fall der Kommunalvolksvertretungen, bei denen ja der Bürgermeister direkt vom Volk gewählt wird.
Von daher hätte es auch vor der Hintergrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu den Kommunalvolksvertretungen gute Gründe gegeben hier eine andere Entscheidung zu treffen. Denn das Europaparlament ist Organ sui generis. Das Europarecht als solches gestattet ausdrücklich die 5%-Hürde. Es hätte dem Bundesverfassungsgericht gut angestanden, diese europarechtlichen Vorgaben zu achten und im Einklang mit seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung die Sperrklausel im Fall von Parlamenten - und das Europarlament ist ein Parlament (Legislativorgan) und keine Kommunalvertretung (Exekutivorgan) - beizubehalten. Das wäre noch nicht mal ein Widerspruch zu dem - aus meiner Sicht im übrigen fragwürdigen - Kommunalwahlurteil gewesen. Mit diesem Urteil wertet das Bundesverfassungsgericht das Europaparlament ab. Dieses Urteil drückt damit eine Mißachtung der europäischen Institutionen aus. Von einem "Kooperationsverhältnis" von dem das Bundesverfassungsgericht ja bezüglich dem europäischen Gerichtshof spricht, ist hier nichts zu merken. Das Bundesverfassungsgericht wäre besser beraten die Realitäten der zunehmenden europäischen Integration anzuerkennen. Auch seine Rolle wird dadurch schwächer werden. Mit solchen Entscheidungen wird das Bundesverfassungsgericht die Europäische Integration nicht behindern können. Zudem ist es eine Überschreitung seiner Kompetenzen. Das Grundgesetz schreibt gerade kein bestimmtes Wahlsystem vor - es recht kein reines Verhältniswahlsystem. Das nun Hürden nicht beliebig hoch angesetzt werden, ist ja ein legitimes Anliegen, doch hat das BVerfG selbst ja schon 5% in ständiger Rechtsprechung als Obergrenze benannt. Es gibt keinen Grund von dieser Linie abzuweichen. Ob man auf eine Sperrklausel verzichtet oder nicht, ist eine Frage für dem demokratisch gewählten Gesetzgeber und nicht für das Bundesverfassungsgericht. Mit diesem zunehmenden politsichen Interventionismus kann im übrigen das Bundesverfassungsgericht selbst Schaden nehmen und an Ansehen verlieren. Hier wäre wahrlich richterliche Zurückhaltung geboten gewesen, so wie das ja auch immerhin drei Richter gesehen haben.


Es wird die Aufgabe der beiden großen Parteien sein in Zukunft auf eine Verfassungsänderung hinzuwirken und die 5%-Hürde für die Europawahlen verfassungsrechtlich zu verankern. Spätestens wenn NPD-Vertreter im Europaparlament für Eklats Sorgen wird das auf die politische Tagesordnung kommen. Das ist jedenfalls allemal wahrscheinlicher als ein NPD-Verbotsverfahren. Jenseits grundsätzlicher Bedenken gegen den Sinn von Parteiverboten steht in dem Fall auch die weiter bestehende und unaufgedeckte V-Mann-Präsenz der Verwertung der gesammten Beweismittel entgegen.
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Frank Schmidt
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 15. November 2011 - 09:13 Uhr:   

@Marc K.
Das Argument, die EU und ihre Organe seien "sui generis", wird leider allzu häufig gebraucht, und dann leider meist, um Beschwerden wegen mangelnder demokratischer Legitimation abzuwehren. Ich verstehe die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts so, dass es fordert, dass weitere Kompetenzen nur an demokratische bundesstaatliche Institutionen übertragen werden können, während es keine Vorschriften macht, ob die EU insgesamt ein demokratischer Bundesstaat werden soll oder eher ein Hybrid zwischen einem solchen und einem Bund demokratischer Staaten.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 15. November 2011 - 11:39 Uhr:   

@Frank Schmidt,
dann verstehen sie das Bundesverfassungsgericht falsch.
Das Bundesverfasssungsgericht sagt, dass die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland in Art. 20 GG verankert ist und über die Veränderungssperre des Art. 79 III GG geschützt sei.
Unter der Geltung des Grundgesetz seien wegen Art. 20, 79 III GG daher auch Verfassungsänderungen ausgeschlossen, die die Eigenstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland beenden. Die Schaffung eines europäischen Bundesstaates würde demnach eine neue Verfassung erfordern.
Daher müssen in zentralen Politikfeldern auch die nationale Souveränität aufrecht erhalten bleiben. Im Lissabon-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht ausführlich seine Position erläutert und auch einige Politikfelder genannt, die in nationaler Verantwortung bleiben müssten. Alles in allen stellt sich das Bundesverfassungsgericht damit gegen eine Vertiefung der europäischen Integration.
In der gegenwärtigen Lage wird man aber nicht um eine stärke Harmonisierung im Rahmen der Eurozone herumkommen, wenn man den Euro bewahren will.
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marvin
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 15. November 2011 - 12:20 Uhr:   

Bei aller Kritik an der Entscheidung des BVerfG sollte man eines nicht aus dem Auge verlieren: Es handelt sich nicht um eine rein deutsche Wahl, sondern um eine Wahl, die gleichzeitg in 27 Wahlgebieten stattfindet, für die separat die Stimmen in Sitze umgerechnet werden.

Ich denke, wenn das Europaparlament ein rein deutsches Gremium von ähnlicher Bedeutung wäre, hätte das BVerfG möglicherweise die Sperrklausel akzeptiert. So aber ist folgendes Phänomen möglich. Partei A erhält in Deutschland 1 Mio. Stimmen (das sind bei einer Wahlbeteiligung auf dem Niveau der letzten Europawahl ca. 3,8%). Die Sperrklausel verwehrt ihr die Teilnahme an der Sitzvergabe, obwohl ihr ohne Sperrklausel ca. 4 Sitze zustünden. Partei B erhält in einem Land wie Tschechien 0,2 Mio. Stimmen (das entsprach ca. 8,4%), überspringt die Sperrklausel und erhält dafür 2 Sitze.

Fazit:
- Partei A hat 5x soviele Stimmen wie B
- Ohne Sperrklausel stünden A doppelt soviele Sitze zu wie B
- Trotzdem wird A ausgesperrt und B nicht

Womit will man diese Ungerechtigkeit begründen? Eine Verhinderung der Zersplitterung reicht meines Erachtens nicht aus, denn die Partei B ist im Parlament nur halb so stark wie A wäre.

Nun habe ich nicht gerade ein extremes Beispiel gewählt, es gibt schließlich noch 14 Staaten, die weniger Sitze als Tschechien haben. Bei denen wären noch wesentlich stärkere Verzerrungen denkbar. Anders ausgedrückt: Mit 1 Mio. Stimmen ist man fast überall dabei, nur in Deutschland nicht. Deshalb ist die Sperrklausel in Deutschland unfair.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 15. November 2011 - 16:35 Uhr:   

@marvin

Genau so ist es. Eine Sperrklausel nur für einen Teil des Parlaments macht überhaupt keinen Sinn. Sollte eine Sperrklausel nötig sein, müsste sie auf EU-Ebene beschlossen werden und für das gesamte Parlament gelten.

Niemand käme doch auf den Gedanken, beim Bundestag eine 5%-Klausel für NRW einzuführen, für das Saarland aber keine. Was die Wahlgleichheit (Stimmengewicht) betrifft, ist das EU-Parlament auch keine gleichgewichtige Volksvertretung, sondern ein "Zwitter" aus Volks- und Staatsvertretung.
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El Tres
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 17. November 2011 - 11:51 Uhr:   

@Marc_K. "Es wird die Aufgabe der beiden großen Parteien sein in Zukunft auf eine Verfassungsänderung hinzuwirken und die 5%-Hürde für die Europawahlen verfassungsrechtlich zu verankern. Spätestens wenn NPD-Vertreter im Europaparlament für Eklats Sorgen wird das auf die politische Tagesordnung kommen."

Die Nazi-Keule soll also mal wieder herhalten. Gerade da bestätigt sich doch die Begründung des BVerfG, im EP sitzen längst schon Rechtsextreme wie Ataka, Jobbik oder die gute alte Front National. Stört das im Ablauf des EP groß? Was passiert, wenn die NPD über 5% kommt: erhöht man dann die Sperrklausel?
Sperrklauseln dürfen sich definitiv nicht an einer Partei oder politischen Richtung orientieren. Das Problem NPD muss die Politik schon anders lösen (Ein Verbot halte ich nebenbei auch nicht für den richtigen Weg).

Es gibt keine Begründung für eine Sperrklausel bei der Europawahl, da es keine Regierungsbildung aus dem Parlament heraus gibt. Eventuell hilft eine fehlende Sperrklausel kleinen Parteien, sich im öffentlichen Bewusstsein festzusetzen, aber auch darin sehe ich keine Gefahr für die Demokratie. Man wird sehen, was das Fehlen der Sperrklausel für taktische Auswirkungen hat - vielleicht wird so mancher Wähler einer Kleinstpartei sich jetzt genauer überlegen, ob er diese wirklich im EP haben will, wer weiss?
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 17. November 2011 - 20:53 Uhr:   

@Marvin,

Sie verkennen, dass das Europarlament kein nationalstaatliches Parlament ist, sondern ein multinationales Parlament. Die Europäische Union ist eine Union der Staaten und Völker, nicht eines einheitlichen Staatsvolks.
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist daher im in den Grundsätzen des Europawahlrechts nicht vorgesehen.


@Werner Fischer,

es galt bei der Bundestagswahl 1949 eine bundeslandweite 5%-Klausel. Bei der Bundestagswahl 1990 galt eine 5%-Hürde für Westdeutschland und Ostdeutschland. Offensichtlich kam also schon jemand auf diesen Gedanken;)


@El Tres,

die Europäische Kommission muss durch das Europaparlament bestätigt werden. Insofern ist sie auf eine parlamentarische Bindung angewiesen.
Das ist insoweit nicht vergleichbar mit dem Verhältnis von Bürgermeister und Gemeindevertretung, der nicht von der Wahl oder Bestätigung der Gemeindevertretung abhängig ist.
Die Kommission ist dies. Sie kann auch vom Europarlament gestürzt werden.
Insofern ist das Europaparlament weit eher vergleichbar mit Bundestag und Landtag als mit einer Kommunalvolksvertretung. Von daher ist das Urteil des Bundesverfassungsgericht schwer verständlich.
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Werner Fischer
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 17. November 2011 - 21:50 Uhr:   

@Marc K.

weder 1949 noch 1990 haben einzelne Bundesländer für ihr Wahlgebiet eigene 5%-Klauseln beschlossen. Gäbe es eine EU-weite Grundlage für eine 5%-Hürde, hätte das BVerfG sicher anders entschieden. So aber haben die Richter folgerichtig geurteilt und all jene, die die Sperrklausel im vorliegenden Fall beibehalten wollen, liegen schief. Die EU-Vorgabe lässt Sperrklauseln bis 5% zu, doch diese unterliegen nationalem Recht und müssen auch gerechtfertigt sein. Hier setzt das BVerfG an und sagt "nein", weil ihm die Gründe dafür nicht ausreichen. Mich überzeugt das Urteil insbesondere durch seine gute Begründung.

Für die parlamentarische Arbeit sind in der Tat die Fraktionen entscheidend. Schließen sich die Vertreter unterschiedlicher Parteien in gemeinsamen Fraktionen zusammen (wie das im EU-Parlament üblich ist), erübrigt sich eine Sperrklausel - das EU-Parlament ist so schon seit Jahrzehnten arbeitsfähig. Wären für den Bundestag z. B. Listenverbindungen verschiedener Parteien zulässig, die dann in gemeinsame Fraktionen münden, gäbe es m. E. keine Rechtfertigung mehr für eine 5%-Hürde, denn dann schränkt diese die Gleichheit der Wahlchancen ungerechtfertigt ein.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 17. November 2011 - 23:40 Uhr:   

@Werner Fischer,

für das Bundestagswahlrecht ist ja auch der Bund zuständig. Die Länder können von daher nicht das Bundestagswahlrecht bestimmen.
Sperrklauseln können unterschiedlich ausgestaltet sein - für das gesamte Wahlgebiet, für Wahlkreise, formelle Sperrklausel, faktische Sperrwirkung durch Einteilung von Mehrpersonenwahlkreise, usw.

Für die Europawahlen gibt es im übrigen auch europarechtliche Vorgaben: Verhältniswahlrecht plus die Möglichkeit einer Sperrklausel.
Die konkrete Ausgestaltung des Verhältniswahlrechts - was auch die Einteilung verschiedener Wahlkreise ermöglicht (was auch eine faktische Sperrklausel darstellt (etwa in GB) - ist Sache der Mitgliedstaaten.
Ihre übrigen Ausführungen verkennen, dass das Europaparlament das Parlament einer supranationalen Organisation - der EU - ist, die gerade kein einheitliches Staatsgebiet, Staatsgewalt und Staatsvolk hat, sondern eine Union der Staaten und Völker ist.
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Samstag, 19. November 2011 - 22:17 Uhr:   

@Werner Fischer:
Tatsächlich hat die Hälfte der anderen EU-Länder auch Sperrklauseln von meist 4-5% (laut http://www.wahlrecht.de/ausland/europa.htm), und die meisten Länder ohne feste Sperrklausel haben faktische Sperrklauseln in mindestens ähnlicher Höhe .
Die bisher niedrigste faktische Sperrklausel beim EP hat Spanien mit ca. 1,8 % (50 Sitze in einem Wahlkreis, ohne feste Sperrklausel, aber mit d'Hondt). Diese "untere Schranke" aller anderen EU-Länder durchbricht ein deutsches Wahlrecht ohne Sperrklausel deutlich, mit einer faktischen Hürde von ca. 0,5% bei St. Lague.

Ob Fraktionen mit mehreren direkt konkurrierenden Parteien ähnlich geschlossen handeln würden wie die jetzigen Bundestagsfraktionen, würde ich eher bezweifeln. Auch in den EP-Fraktionen sind ja fast nur Parteien zusammengeschlossen, die nicht miteinander im gleichen Wahlgebiet konkurrieren. (Zählt man die zu europäischen Parteien zusammengeschlossenen unterschiedlichen nationalen Parteien jeweils als eine Partei, gibt es im EP keine 160 Parteien wie im BVerfG-Urteil genannt, sondern vielleicht noch 10-20.)
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El Tres
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Montag, 21. November 2011 - 15:10 Uhr:   

@Marc K.: niemand bezweifelt, dass das EP die EU-Kommission wählt. Aber die EU-Kommission wird nicht wie der deutsche Bundeskanzler mit 50% + 1 Stimme gewählt, die Kommission braucht auch im Parlament mindestens 60-65% Zustimmung, sonst braucht sie gar nicht anfangen. Die Fraktionen im EP sind zu unstabil, als das man sich auf eine knappe Mehrheit verlassen kann. Insofern greift das Argument "eine stabile Mehrheit durch eine Sperrklausel" im EP nicht.

@Holger81: es gibt in fast allen EP-Fraktionen Parteien, die national miteinander konkurrieren. Wieso sollte das bei deutschen Parteien also plötzlich zum Problem werden?
Die deutschen Kleinparteien werden sowieso kaum in großen Fraktionen kommen, aber nur, weil die Bundestagsparteien kaum Interesse daran haben, diese Parteien auch noch zu unterstützen.
Und auch der Hinweis auf die Europäischen Parteien(verbunde) verfängt nicht, denn denen gehören zum Teil auch die deutschen Kleinparteien an.
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Montag, 21. November 2011 - 16:12 Uhr:   

@El Tres: "Aber die EU-Kommission wird nicht wie der deutsche Bundeskanzler mit 50% + 1 Stimme gewählt, die Kommission braucht auch im Parlament mindestens 60-65% Zustimmung, sonst braucht sie gar nicht anfangen."
Wenn die EU-Kommission sogar eine höhere Mehrheit als der Bundeskanzler brauchen soll, spräche das doch wenn überhaupt für eine höhere Sperrklausel in Europa als in Deutschland. Bei einer 10%-Hürde wie in Russland oder der Türkei kann die stärkste Partei allein relativ leicht 60% der Sitze bekommen...

"es gibt in fast allen EP-Fraktionen Parteien, die national miteinander konkurrieren. Wieso sollte das bei deutschen Parteien also plötzlich zum Problem werden?"
Wie Sie selbst schreiben, sind die EP-Fraktionen deutlich instabiler als die Bundestagsfraktionen. Gäbe es im Bundestag Fraktionen mit mehreren direkt konkurrierenden (Klein-)Parteien, könnte sich die Bundesregierung eben auch nicht mehr auf eine knappe Mehrheit verlassen. Nur weil sich konkurrierende Parteien in einer Fraktion zusammenschließen, handeln sie deswegen ja noch lange nicht so geschlossen wie eine einzelne Partei.

"Und auch der Hinweis auf die Europäischen Parteien(verbunde) verfängt nicht, denn denen gehören zum Teil auch die deutschen Kleinparteien an."
Doch, weil das eben nur zum Teil gilt. Z.B. die drei stärksten deutschen Kleinparteien 2009 (FW, REP, Tierschutzpartei) gehören m.W. keiner Europäischen Partei an, die Sitze im EP hat. Was auch nicht erstaunlich ist, da ihre Stimmenanteile in D ja in keinem anderen EU-Land zum Erreichen eines Sitzes gereicht hätten.
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El Tres
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. November 2011 - 07:53 Uhr:   

"Bei einer 10%-Hürde wie in Russland oder der Türkei kann die stärkste Partei allein relativ leicht 60% der Sitze bekommen... "
Allerdings nur bei einer EU-weite 10%-Hürde, wovon wir weit entfernt sind. Eine "regionale" Sperrklausel hilft da kein Stück. Das andere Länder Sperrklauseln haben ist schon richtig, relevant ist für das BVerfG offensichtlich nicht, denn es spricht nach Deutschem Recht.

Oben argumentieren Sie damit, dass es nur 10-20 europäische Parteien gäbe, unten verweisen Sie auf die Instabilität der Fraktionen. Tatsache ist, dass eine europäische Parteienbildung noch(?) nicht richtig erfolgt ist. Es gibt Parteienverbünde, zum Teil sehr langlebig, zum Teil bilden sie sich aber auch nach jeder EU-Wahl neu.
Dementsprechend würden sich auch die deutschen Kleinstparteien in diesen Prozess einfügen. Die Republikaner waren ja schon mal in einer EP-Fraktion, Tierschutzparteien gibt es in vielen europäischen Ländern (die ndl. PvdD wird ab Dezember einen EP-Abgeordneten stellen). Die FW hat ja sowieso den Anspruch, über 5% zu kommen, da wird man sich europäisch sowieso umsehen müssen.
Und falls nicht: In unserem Nachbarland Österreich sind traditionell ein Drittel der EP-Mitglieder fraktionslos. Na und?
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Holger81
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 24. November 2011 - 22:10 Uhr:   

Ich würde auch eine EU-weite (niedrige) Sperrklausel bevorzugen. Eine einheitliche "regionale" Sperrklausel wirkt aber nicht viel schlechter als eine EU-weite, wenn die nationalen Wahlergebnisse nicht zu unterschiedlich sind. (Siehe die oben genannten Beispiele der deutschen Kleinparteien, bei den bisherigen einigermaßen einheitlichen Sperrklauseln).

10-20 Parteien bei nur 7 Fraktionen (und ein paar fraktionslosen) heißt nach Adam Riese, dass es in den meisten Fraktionen mehrere (teils sogar konkurrierende) Parteien gibt. Das dürfte m.E. genug Anlass zur Instabilität geben...

Zu dem niederländischen Lissabon-Zusatzsitz (wenn Sie den meinten) habe ich gegenteilige Informationen (laut http://www.nu.nl/algemeen/2098919/pvv-krijgt-vijfde-zetel-in-europarlement.html bekommt ihn die "Partei für die Freiheit"). Die Republikaner waren damals nur in einer "technischen Fraktion" (reines Zweckbündnis zum Erlangen des Fraktionsstatus), die mittlerweile nicht mehr erlaubt sind. Und der (mir nicht bekannte) "Anspruch" der FW, bundesweit über 5% zu kommen, hat ja nun keinen Einfluss auf deren tatsächliche Wahlergebnis.
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El Tres
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 25. November 2011 - 01:25 Uhr:   

"Eine einheitliche "regionale" Sperrklausel wirkt aber nicht viel schlechter als eine EU-weite, wenn die nationalen Wahlergebnisse nicht zu unterschiedlich sind"
Unterschiedlicher könne die Wahlergebnisse kaum sein:
EVP in Deutschland 37%, in UK 0%
ELDR in Estland 41%, in Österreich 0%

"10-20 Parteien bei nur 7 Fraktionen (und ein paar fraktionslosen) heißt nach Adam Riese, dass es in den meisten Fraktionen mehrere (teils sogar konkurrierende) Parteien gibt. Das dürfte m.E. genug Anlass zur Instabilität geben... "
Es gib derzeit 11 offiziell anerkannte Parteien und es gibt genug Anlass zur Instabilität. Das mag man bedauern. Aber 8 deutsche Abgeordnete von Kleinparteien stören da auch nicht weiter. Zumindst nicht so viel, als dass man den massiven Eingriff in die Gleichwertigkeit jeder Stimme rechtfertigen könnte.

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