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Listenverbindung Kommunalwahl Rheinla...

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Eifelaner
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Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Juni 2009 - 11:54 Uhr:   

Nach § 31 KWO ist bei Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit gegeben, Listenverbindungen einzugehen.

Da es auch in RLP keine Sperrklausel mehr gibt, dient diese Listenverbindung nur noch dem Proporz. Das heißt man erhofft sich dadurch ein zusätzliches Mandat zu erhalten.

Der Wählergruppe, der ich angehöre, hat diese Regelung geschadet. Wir haben zwar die meisten Stimmen erhalten, durch die Listenverbindung der beiden anderen Wählergruppen aber dennoch nicht die meisten Mandate (größte Fraktion).

Die Wählergruppe mit den zweit meisten Stimmen bekommt ein Mandat mehr als die Wählergruppe mit den meisten Stimmen. Das widerspricht sehr stark meinem Demokratieverständis und meinem Rechtsempfinden.

Kann hier jemand einen Ratschlag geben, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt gegen eine solch undemokratische Regelung vorzugehen oder muss man das einfach so hinnehmen?

Bin für jede Hilfe sehr dankbar!

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