Autor |
Beitrag |

Lars (Unregistrierter Gast)
| Veröffentlicht am Mittwoch, 08. August 2007 - 21:57 Uhr: | |
Ich finde gut die vier Prozent Sperrklausel bei Landtagswahlen,in denen die kleinen Parteien außer NPD die politische Alternative für große Parteien wegen der Politikverdrossenheit der Wähler (unentschlossene Wähler und Nichtwähler ) sein können. |

Mitdenker
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 12. August 2008 - 20:24 Uhr: | |
Die tiefere Sperrklausel als 5 %, bei den Landtagswahlen ist eine Überlegung wert. Ich habe 29 Landtagswahlergebnisse gefunden, bei denen die Stimmenanteile für Parteien, die kein Mandat erhielten, bei mindestens 10,0 % lagen. Dies ist, nach dem heutigen 5 % Maßstab, mindestens das doppelte der Quote. Besonders häufig geschieht dies in Mecklenburg-Vorpommern. Dieser Effekt tritt in 3 der 5 größten Länder nicht auf. MV 4 BY 3 BE 3 SH 3 HH 3 SL 3 NI 2 TH 2 ST 2 SN 1 RP 1 BB 1 HB 1 NW 0 BW 0 HE 0 01 HH 1997: 19,2 % 02 TH 2004: 16,4 % 03 HH 1993: 15,4 % 04 BB 2004: 14,6 % 05 BE 2006: 13,7 % 06 MV 1990: 13,6 % 07 SH 1947: 12,9 % 08 BE 1954: 12,2 % 09 NI 1990: 11,9 % 10 MV 2002: 11,6 % 10 ST 2006: 11,6 % 12 SL 1970: 11,4 % 13 TH 1994: 11,3 % 14 NI 1970: 11,1 % 15 BE 1995: 10,9 % 15 SL 2004: 10,9 % 17 HB 1995: 10,8 % 17 BY 2003: 10,8 % 19 HH 1978: 10,6 % 20 ST 1998: 10,3 % 21 BY 1982: 10,2 % 21 SH 1988: 10,2 % 21 MV 1994: 10,2 % 21 MV 1998: 10,2 % 21 SN 1999: 10,2 % 26 RP 1951: 10,1 % 26 BY 1994: 10,1 % 26 SL 1999: 10,1 % 29 HH 2004: 10,0 % |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Sonntag, 07. September 2008 - 02:35 Uhr: | |
Man könnte doch auch eine schwankende Sperrklausel finden, nach der an der Sitzverteilung so viele Parteien (von der größten Partei an abwärts gerechnet) teilnehmen, bis 90% der Wähler vertreten sind. Um dem Bundesverfassungsgerichtsurteil Folge zu leisten, daß mehr als fünf Prozent als Sperrklausel unzulässig sind, müsste dann allerdings eine Nebenbestimmung eingefügt werden, daß Parteien über 5% in jedem Falle an der Verteilung teilnehmen (es kann rechnerisch immer genau eine Partei treffen, 2001 hätte es in HH z.B. die FDP getroffen, weil SPD+CDU+SCHILL+GAL=90,7% und die FDP hatte 5,1%). |

Luis Alberto Fernández Vidaud
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Dienstag, 22. März 2011 - 08:18 Uhr: | |
Die Wahlergebnisse in Sachsen-Anhalt zeigen doch, daß die Sperrklausel geeignet ist, die Wahlergebnisse zu verfälschen. Durch sie sind 15,4 % der Bürger entrechtet worden -- nur der Staatssicherheit zuliebe. Doch die freie Äußerung der Meinung des Volkes, welche auch die politischen Minderheiten des Landes umfassen soll, sollte schwerer wiegen als die angeblich "gestörte Funktionsfähigkeit" des Parlaments, das ohnehin keine politischen Minderheiten duldet. Recht auf Wahlen: "Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten." (Art. 3 Zusatzprotokoll der EMRK, von der BRD am 13.02.1957 ratifiziert) „Die Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland ist legitim. Sie ist es nicht nur deshalb, weil sie auf demokratische Weise zustande gekommen und seit ihrem Bestehen immer wieder in freien Wahlen vom Volke bestätigt worden ist. Sie ist es vor allem, weil sie – nicht notwendig in allen Einzelheiten, aber dem Grundsatze nach – Ausdruck der sozialen und politischen Gedankenwelt ist, die dem gegenwärtig erreichten kulturellen Zustand des deutschen Volkes entspricht.“ (vgl. S. 379 des anti-KPD-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.1956, nachzulesen in: BVerfGE 5, 85ff.) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. – Art. 20(4) Grundgesetz (am 27.06.1968 in Kraft getreten) Luis (Beitrag nachträglich am 22., März. 2011 von psychonaut editiert) (Beitrag nachträglich am 22., März. 2011 von psychonaut editiert) |

Ratinger Linke
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 23. März 2011 - 06:34 Uhr: | |
Die Sperrklausel beeinträchtigt ja nicht die Meinungsäußerung. Bei einem Mehrheitswahlrecht sind zumindest 1/3, eher 1/2 bis 2/3 (oder auch mehr) nicht gemäß ihrer Meinung repräsentiert. Was nicht heißt, dass das zu akzeptieren wäre. Das Problem ist allerdings nicht die Sperrklausel, sondern der dadurch verursachte Stimmenverlust, der sich mit Ersatzstimmen leicht vermeiden lassen würde. Wobei für Landtagswahlen eine Sperrklausel von 3% sicher auch reichen würde. |

Luis Alberto Fernández Vidaud
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Mittwoch, 23. März 2011 - 20:31 Uhr: | |
Sie beeinträchtigt die freie Meinungsäußerung so, wie es in Art. 3 des Zusatzprotokolls der EMRK. Man muß diese Rechtsnorm weit auslegen. Nicht alles, was eng ausgelegt wird, ist als die richtige Auslegung anzusehen. Früher war dies keine Beeinträchtigung. Heutzutage sieht diese Sache deswegen anders aus, weil sich das Wahlverhalten der Bürger geändert hat. Die Sperrklausel dient u.a. auch dazu, Bürger von der Übergabe ihrer Stimmen an politische Minderheiten abzubringen. Dennoch tun das die Bürger trotzdem. Luis |

Norddeutscher Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Mittwoch, 23. März 2011 - 20:41 Uhr: | |
@ L.A.F. Vidaud Nennen Sie mir bitte Gerichtsurteile oder Stellungnahmen führender Völker- oder Staatsrechtslehrer, nach denen Art. 3 des Zusatzprotokolls der EMRK weit auszulegen sei. Ansonsten handelt es sich um eine unsubstantiierte Meinungsäußerung Ihrerseits, die durch keinerlei wissenschaftlichen Diskurs oder judikative Entscheidung gedeckt ist. |
|