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Panaschieren in Hessen

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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 24. März 2006 - 18:52 Uhr:   

Trotz vielfältiger Informationen zum Wahlsystem in Hessen bleibt für mich trotz Probestimmzettel eine Frage.
In Hessen ist Kumulieren und Panaschieren möglich. Es werden bestimmte Stimmen in Stadt und Kreis vergeben.

Warum ist ein Stimmzettel aber gültig, wenn ich eine Parteiliste einer Partei ankreuze und Kandidaten einer anderen Partei streiche? Wenn ich Kandidaten einer anderen Partei mit meiner Stimme unterstützte (also panaschiere), so erhält dieser Kandidat 3 zusätzliche Stimmen, die von dem letzten Kandidaten der von mir angekreuzten Liste abgezogen werden. Warum ist aber der Stimmzetttel gültig, wenn ich zusätzlich Kandidaten einer anderen Partei streiche. Diese Partei hat doch von mir 0 Stimmen erhalten, da kann doch nichts gestrichen werden?

Beispiel:

Partei A
Partei B
Partei C
Partei D

Ich kreuze Partei C an. Damit werden alle Stimmen vergeben, keine einzige verfällt. Dann kreuze ich einen Kandidaten der Partei A an. Dessen Stimmen werden vom letzten Kandidaten der Partei C abgezogen. Soweit, so gut.

Nun streiche ich von Partei D einen Kandidaten. Wie aber geht dies? Partei D hat doch keine Stimme von mir erhalten, wie kann da etwas abgezogen werden? Wem kommen die dem Kandidaten der Partei D abgezogenen Stimmen zugute? Kurz: warum ist ein solcher Stimmzettel dann gültig?
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Lars Tietjen
Veröffentlicht am Freitag, 24. März 2006 - 19:01 Uhr:   

Der Stimmzettel ist deshalb gültig, weil der Wählerwille zu erkennen ist. Der gestrichende Kandidat der Partei D wird einfach ignoriert. Es wäre nicht sachgerecht den Stimmzettel insgesam für ungültig zu erklären.
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Wilko Zicht
Veröffentlicht am Samstag, 25. März 2006 - 00:04 Uhr:   

Genau. Ungültig bzw. unwirksam ist lediglich die Streichung. Warum sollte deshalb gleich der gesamte Stimmzettel ungültig sein?

Übrigens erweckt deine Schilderung den Eindruck, als würde eine Stimme für einen Kandidaten automatisch die Vergabe von DREI Stimmen an ihn bedeuten. Das ist natürlich nicht richtig. Ein Kreuz = eine Stimme (außer beim Listenkreuz).
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Bernhard Nowak (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 28. März 2006 - 22:10 Uhr:   

Klar, man kann auch eine oder nur zwei Stimmen für einen Kandidaten vergeben.
Übrigens habe ich noch eine Frage: auf der Wahlrechtsseite wird gesagt, bei den hessischen Kommunalwahlen gäbe es keine existentielle Sperrklausel von 5% mehr, sondern lediglich eine faktische Sperrklausel. Nun diskutierte ich mit einem Freund, der in Kassel Wahlhelfer gewesen ist. Er sagt, es wäre so, dass die Sperrklausel für den Fall der - ja nach wie vor zulässigen - Listenwahl noch gälte (also alle Parteilisten unter 5% nicht im Kommunalparlament vertreten seien), und nur für die Personenwahl, also die Kandidaten durch Kumulierung und Panaschieren aufgehoben sei. Was stimmt denn nun?
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Matthias Cantow
Veröffentlicht am Dienstag, 28. März 2006 - 23:38 Uhr:   

Es gibt keine Sperrklausel, siehe § 22 Hessisches Kommunalwahlgesetz, interessant in diesem Zusammenhang die notwendigen Anteile für einen Sitz in Frankfurt a. M., die aufgrund des Sitzzuteilungsverfahrens sogar niedriger hätten ausfallen können (FAZ zum Wahlergebnis.)

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