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Bundesrat

Drucksache 789/1/05

30.01.06


Im Kontext stehende Meldung: Bundesratsinitiative zu Nachrückpraxis und Nachwahlen – Überprüfung des Bundeswahlgesetzes angeregt (12.02.2006)

[BR-Drucks. 789/1/05, S. 1] Empfehlungen

der Ausschüsse zu Punkt 14 der 819. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2006

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

– Antrag des Landes Rheinland-Pfalz –

A.

1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
1

B.

2. Der Ausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor,
Herrn Staatsminister Karl Peter Bruch
Minister des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.
2

[BR-Drucks. 789/1/05, S. 2] C.

3. Der Ausschuss empfiehlt dem Bundesrat weiterhin, nachfolgende Entschließung zu fassen: 3
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung – gestützt auf die Erfahrungen der Länder und der Wahlorgane – um eine umfassende Evaluierung des Bundeswahlgesetzes und die zügige Vorlage eines darauf aufbauenden Gesetzentwurfs zur Änderung des Bundeswahlgesetzes. Trotz der kontinuierlichen Aktualisierung des aus dem Jahre 1956 stammenden Gesetzes haben sich zahlreiche Fragestellungen ergeben, deren Lösung insgesamt so zeitig in Angriff genommen werden sollte, dass das geänderte Regelwerk einschließlich der erforderlichen Ausführungsbestimmungen rechtzeitig vor der nächsten Bundestagswahl zur Verfügung steht. 4
Nach Auffassung des Bundesrates kommen dabei insbesondere folgende Schwerpunkte in Betracht: 5
a) Die Notwendigkeit todesfallbedingter Nachwahlen soll weitestgehend ausgeschlossen werden. Neben dem vom Bundesrat auf Initiative von Rheinland-Pfalz unterbreiteten Vorschlag – BR-Drucksache 789/05 (Beschluss) – sollen weitere Lösungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel das im hessischen Landtagswahlrecht verankerte Modell mit obligatorischen Ersatzbewerbern, ebenso in die Prüfung einbezogen werden wie Varianten, bei denen die Ersatzbewerberfunktion auf die Zeit bis zur Wahl beschränkt wird. 6
b) Die Frage nach Zulässigkeit und Grenzen der Aufnahme parteifremder Bewerberinnen und Bewerber in Wahlvorschläge bedarf einer gesetzgeberischen Klarstellung. Der Gesetzgeber selbst muss entscheiden, ob bei der Aufstellung und Zulassung von Landeslisten und Kreiswahlvorschlägen ein Homogenitätsgebot zu beachten sein soll und es bejahendenfalls so ausgestalten, dass es in der Kürze der Wahlvorbereitungszeit von den Parteien und Wahlorganen rechtssicher angewendet werden kann. 7
c) Das Regelwerk für die Briefwahl bedarf vor dem Hintergrund eines kontinuierlich ansteigenden Briefwähleranteils einer umfassenden Überprüfung; dabei muss im Interesse eines Beitrages für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung geklärt werden, ob die bisher überwiegend verfassungsrechtlich motivierten Restriktionen beibehalten werden müssen und nach Vereinfachungsmöglichkeiten für die Praxis gesucht werden. 8
d) Die Rechtsfolge der irrtümlichen Verwendung von Stimmzetteln aus einem fremden Wahlkreis desselben Landes soll korrigiert werden; die derzeit angeordnete vollständige Ungültigkeit der Stimmabgabe erscheint nicht gerechtfertigt. 9
e) Das aufwändige Verfahren der Mandatsannahme soll durch eine Regelung ersetzt werden, nach der die Rechtsstellung eines Abgeordneten kraft Gesetzes erworben wird. 10
f) Die Regelung der Wahlkostenerstattung bedarf vor allem im Interesse der Kommunen, die die Hauptlast bei der Vorbereitung und Durchführung von Bundestagswahlen zu tragen haben, einer Aktualisierung. 11
g) Aus der Mitte des 15. Deutschen Bundestags sind in Form von Gesetzentwürfen und Prüfbitten [BT-Drs. 15/1150 und 15/1850 – Erläuterung der Red.] aufgrund von Beschlussempfehlungen des Wahlprüfungsausschusses Themen benannt worden, die möglicherweise einer Neuregelung bedürfen. Der Bundesrat geht davon aus, dass auch diese Punkte, wie zum Beispiel das Sitzverteilungsverfahren, mit in die erbetene Prüfung einbezogen werden. 12

 


eingetragen von Matthias Cantow