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Bonn-Kopenhagener-Erklärungen

vom 29. März 1955

 

 


Im Kontext stehende Meldung vom 28.03.2005: 50 Jahre Erklärungen über die allgemeinen Rechte der dänischen Minderheit

[Seite 1] Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

In dem Wunsche, das friedliche Zusammenleben der Bevölkerung beiderseits der deutsch-dänischen Grenze und damit auch die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutachland und dem Königreich Dänemark allgemein zu fördern und 1
eingedenk der völkerrechtlichen Verpflichtung, welche die Bundesrepublik durch ihre Mitgliedschaft in der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinsichtlich der Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung nationaler Minderheiten (Artikel 14) übernommen hat, 2
erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundsätze, auf welche die Schleswig-Holsteinische Landesregierung in ihrer Erklärung vom 26.9.1949 Bezug genommen hatte, folgendes: 3

I.

Die Angehörigen der Minderheit genießen wie alle Staatsbürger die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 garantierten Rechte, Insbesondere haben sie im Rahmen des Grundgesetzes folgende Rechte; 4
1) Das Recht auf die Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit,
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2) die Gleichheit vor dem Gesetz,
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[Seite 2] 3) die Glaubens- und Gewissensfreiheit,
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4) das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit,
8
5) die Versammlungs- und Vereinsfreiheit,
9
6) das Recht, den Beruf und den Arbeitsplatz frei zu wählen,
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7) die Unverletzlichkeit der Wohnung,
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8) die freie Gründung der politischen Parteien,
12
9) den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; bei den Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes darf zwischen Angehörigen der dänischen Minderheit und anderen Staatsbürgern kein Unterschied gemacht werden,
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10) das allgemeine, unmittelbaret freie, gleiche und geheime Wahlrecht, das auch für die Landes- und Kommunalwahlen gilt,
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11) das Recht, bei Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt den Schutz der Gerichte anzurufen,
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12) das Recht auf gleiche Behandlung, nach dem niemand wegen seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft oder seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
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II.

In Ausführung dieser Rechtsgrundsätze wird hiermit festgestellt: 17
1) Das Bekenntnis zum dänischen Volkstum und zur dänischen [Seite 3] Kultur ist frei und darf von Amts wegen nicht beatritten oder nachgeprüft werden.
18
2) Angehörige der dänischen Minderheit und ihre Organisationen dürfen am Gebrauch der gewünschten Sprache in Wort und Schrift nicht behindert werden.
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Der Gebrauch der dänischen Sprache vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden bestimmt sich nach den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften.
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3) Bei Unterstützungen und sonstigen Leistungen aus öffentlichen Mitteln, über die im Rahmen des Ermessens entschieden wird, dürfen Angehörige der dänischen Minderheit gegenüber anderen Staatsbürgern nicht unterschiedlich behandelt werden.
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4) Das besondere Interesse der dänischen Minderheit, ihre religiösen, kulturellen und fachlichen Verbindungen mit Dänemark zu pflegen, wird anerkannt.
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III.

Die Bundesregierung gibt zur Kenntnis, daß die Landesregierung Schleswig-Holstein ihr mitgeteilt hat: 23
1) Da das Verhältniswahlverfahren gemäß der Kommunalgesetzgebung bei der Einsetzung von Ausschüssen in den kommunalen Vertretungskörperschaften Anwendung findet, werden die Vertreter der dänischen Minderheit zur Ausschußarbeit im Verhältnis zu ihrer Anzahl herangezogen.
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2) Die Landesregierung empfiehlt, daß die dänische Minderheit im Rahmen der jeweils geltenden Regeln für die Benutzung des Rundfunks angemessen berücksichtigt wird.
25
[Seite 4] 3) Bei öffentlichen Bekanntmachungen sollen die Zeitungen der dänischen Minderheit angemessen berücksichtigt werden.
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4) Im Lande Schleswig-Holstein können allgemeinbildende Schulen und Volkshochschulen (auch solche mit fachlicher Ausrichtung) sowie Kindergärten von der dänischen Minderheit nach Maßgabe der Gesetze errichtet werden. In Schulen mit dänischer Unterrichtssprache ist ein zureichender Unterricht in deutscher Sprache zu erteilen. Eltern und Erziehungsberechtigte können frei entscheiden, ob ihre Kinder Schulen mit dänischer Unterrichtssprache besuchen sollen.
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Bonn, den 29. März 1955
Adenauer

 


eingetragen von Matthias Cantow