Israel (Knesset) |
[Wahlsysteme im Ausland] |
Die Knesset (כנסת, hebräisch: „Versammlung“) wird durch reine Verhältniswahl gewählt.
Die Knesset besteht aus 120 Abgeordneten. Diese Zahl ist abgeleitet von der im Buch Nehemia beschriebenen Knesset Ha-Gdola und wurde folglich seit der ersten Wahl im Jahr 1949 nie geändert, obwohl die Bevölkerung Israels im gleichen Zeitraum von etwas über einer Million auf mehr als acht Millionen Menschen wuchs. Das Vorgängerparlament der Knesset, die Repräsentantenversammlung für das Mandatsgebiet Palästina, umfasste nach ihrer letzten Wahl (1944) 171 Abgeordnete.
Die reguläre Legislaturperiode beträgt vier Jahre.
Aktiv wahlberechtigt sind alle israelischen Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl 2015 sind 5,881 Mio Israelis wahlberechtigt.
Wählbar sind alle israelischen Staatsbürger, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Das gesamte Wahlgebiet bildet einen Einheitswahlkreis.
Das Parteiensystem in Israel ist vergleichsweise flexibel und volatil. Die Beschreibungen der Parteien, insbesondere die häufig vorgenommene Klassifikation anhand des in Europa gewohnten Rechts-Links-Schemas, sollten dabei mit Vorsicht betrachtet werden. So spielen etwa grundsätzliche wirtschaftspolitische Fragen, die ansonsten für die Beschreibung einer Partei als „links“ oder „rechts“ hohe Bedeutung haben, in der israelischen Politik eine geringere Rolle als in vielen europäischen Staaten oder werden unter anderen Gesichtspunkten, wie dem der gerechten Lastenverteilung zwischen unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen, betrachtet. Umgekehrt ist der in Israel wichtige Gegensatz zwischen religiöser oder säkularer Orientierung ein in Europa meist weniger bedeutender Faktor.
Israel ist und versteht sich als Einwanderungsland mit einer heterogen zusammengesetzten Bevölkerung. Politische Parteien verstehen sich deswegen oft explizit als Interessenvertretungen bestimmter Bevölkerungsgruppen. Diese Funktion ist dabei ausdrücklich erwünscht und wird durch das Wahlsystem mit dem Prinzip der reinen Verhältniswahl unterstützt. Aus demselben Grund wird auf eine regional ausgewogene Repräsentation bewusst verzichtet. Die jüngeren Anhebungen der Sperrklausel stehen allerdings im Widerspruch zu diesen Grundsätzen.
Es ist üblich und ohne Probleme möglich, dass verschiedene Parteien eine gemeinsame Liste aufstellen.
Zwei Parteien bzw. Listen können vereinbaren, bei der Mandatszuteilung als verbundene Liste gewertet zu werden bzw. dass eine gemeinsame Verwertung ihrer Reststimmen vorgenommen wird. Listenverbindungen aus drei oder mehr Parteien bzw. Listen sind nicht möglich. Listenverbindungen müssen bis acht Tage vor der Wahl von den beteiligten Parteien angezeigt werden. Bei der Wahl 2015 gibt es folgende Listenverbindungen:
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
Die meisten Wahllokale sind zwischen 7 und 22 Uhr Ortszeit (6–21 Uhr MEZ) geöffnet. In kleineren Orten, Krankenhäusern und Gefängnissen kann die Wahlzeit auf 8–20 Uhr verkürzt werden. Vorgezogene Stimmabgabe ist nur in Ausnahmefällen für einen begrenzten Personenkreis im Ausland lebender Israelis, vor allem Diplomaten, möglich.
Die Mandatszuteilung erfolgt unter den Listen, auf die mindestens 3,25 % der gültigen Stimmen entfallen. Listenverbindungen sind für die Sperrklausel nicht von Belang, es muss also jede Liste einzeln die Sperrklausel überschreiten. Eine Sperrklausel wurde zur Wahl 1951 erstmals eingeführt und seitdem mehrmals angehoben.
1949: | keine Sperrklausel |
1951–1988: | 1 % |
1992–2003: | 1,5 % |
2006–2013: | 2 % |
seit 2015: | 3,25 % |
Der Wert von 3,25 % soll gewährleisten, dass Fraktionen mindestens aus vier Personen bestehen. Allerdings sind zumindest theoretisch Konstellationen möglich, in denen einer Partei zwischen 3,25 % und 4 ⋅ 100 % / 121 ≈ 3,3058 % der Stimmen nur drei Sitze zugeteilt werden.
Die jüngste Anhebung der Sperrklausel führte in der Folge zu einem Konzentrationsprozess. So treten die zuvor auf drei verschiedenen Listen kandidierenden arabischen Parteien 2015 auf einer gemeinsamen Liste an.
Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Abrunden (d’Hondt). Es wird in Israel als Quasi-Quotenverfahren nach Bader-Ofer (identisch mit Hagenbach-Bischoff) beschrieben. Entsprechend werden Listenverbindungen als „Vereinbarungen zu Reststimmen“ bezeichnet. Durch die Eigenschaften des d’Hondtschen Verfahrens, das größere Listen bevorzugt, besteht ein Anreiz, Listenverbindungen einzugehen.
Die Mandate werden gemäß der Listenreihenfolge zugeteilt, eine weitere Möglichkeit der Personalisierung innerhalb der Listen gibt es nicht.
Angegeben ist stets die Zahl der vorhergesagten Mandate, nicht der Stimmenanteil in Prozent: