Griechenland (Griechisches Parlament) |
[Wahlsysteme im Ausland] |
Am 20. September 2015 wird in Griechenland das Parlament neu gewählt. Es handelt sich dabei um eine vorgezogene Neuwahl, die seitens der Regierung herbeigeführt wurde, nachdem ihr aufgrund von Abweichlern aus den eigenen Reihen eine eigene Mehrheit im Parlament verlorengegangen war und sie bei wichtigen Abstimmungen auf Unterstützung von Teilen der Opposition angewiesen war.
Die Wahllokale sind am Sonntag zwischen 7 und 19 Uhr Ortszeit (6–18 Uhr MEZ) geöffnet.
Umfangreiche Linkliste zur Parlamentswahl in Griechenland
System der Wahl des Griechischen Parlaments (griechisch: Βουλή των Ελλήνων)
Das griechische Parlament besteht aus insgesamt 300 Mitgliedern.
Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder griechische Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet hat oder es im Wahljahr vollenden wird. Formal besteht in Griechenland Wahlpflicht. Ihre Nichtausübung wird jedoch nicht sanktioniert.
Passiv wahlberechtigt, also wählbar, sind alle Griechinnen und Griechen, die mindestens 25 Jahre alt sind.
12 Abgeordnete werden über Landeslisten für das gesamte Wahlgebiet vergeben, 288 in 56 Regionalwahlkreisen. Deren Abgrenzung entspricht im Wesentlichen den Nomoi der NUTS3-Ebene nach dem Gebietsstand von 1985. Attika (Athen, Piräus und Umland) ist abweichend in fünf Wahlkreise unterteilt, Thessaloniki in zwei. Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu vergebenen Mandate berechnet sich nach der Zahl der im Wahlkreis eingeschriebenen Wählerinnen und Wähler, die Verteilung erfolgt nach Hare/Niemeyer. Dabei werden im mit Abstand größten Wahlkreis Athen B 44 Mandate vergeben, auf sieben Wahlkreise entfällt jeweils nur 1 Mandat – siehe ΠΙΝΑΚΑΣ ΕΔΡΩΝ ΚΑΙ ΑΡΙΘΜΟΥ ΥΠΟΨΗΦΙΩΝ (mittlere Spalte „ΑΡΙΘΜΟΣ ΕΔΡΩΝ“).
An der Verteilung der Sitze nehmen alle Listen teil, die landesweit mindestens drei Prozent der gültigen Stimmen erhalten haben. Auf diese werden 250 Sitze proportional nach Hare/Niemeyer verteilt.
Die stärkste Partei erhält 50 Sitze zusätzlich. Bei verbundenen Listen aus mehreren Parteien wird die Stimmenzahl durch die Zahl der beteiligten Parteien geteilt, so dass diese faktisch keine Chance auf den Mehrheitsbonus haben.
Die Mandate werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) zugeteilt.
Die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise erfolgt nach folgendem Verfahren:
Der landesweite Proporz, der Mehrheitsbonus und die Wahlkreisgröße bleiben damit erhalten. Der Proporz innerhalb der Wahlkreise ist im Zweifel nachrangig. Es kann in diesem Verfahren theoretisch zu Überhang kommen, etwa wenn die zweitstärkste Partei alle Einerwahlkreise gewinnt und in den restlichen Wahlkreisen volle Hare-Quoten jeweils knapp erreicht. Dieses Szenario ist aber unwahrscheinlich und im Übrigen im Wahlgesetz auch nicht eindeutig geregelt.
Zu aktuellen Informationen zu den Parteien und Umfragen siehe die Liste der Links.
Durch Mehrheitsbonus und Sperrklausel ist eine absolute Mandatsmehrheit für die stärkste Partei bereits ab ca. 37 % möglich.
Eine Regierungsbildung gegen die stärkste Partei kann aktuell nahezu ausgeschlossen werden, da einige kleinere Parteien (vor allem XA und KKE) als nicht koalitionsfähig gelten.
Eine Veröffentlichung von Umfragen war in den 15 Tagen vor der Wahl nicht erlaubt. Dieser Zeitraum wurde Ende 2014 auf einen 1 Tag vor der Wahl gekürzt.