Finnland (Suomen eduskunta )

[Wahlsysteme im Ausland]

Parlamentswahl in Finnland am 19. April 2015: Wahlergebnis und Sitzverteilung • Links zur Wahl

Wahlsystem

System der Wahl des Finnischen Parlaments (Suomen eduskunta [finn.], Finlands riksdag [schwed.])

Abgeordnetenzahl

Der finnische Reichstag besteht aus 200 Abgeordneten.

Wahlperiode

Die reguläre Legislaturperiode beträgt vier Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt sind alle finnischen Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind alle finnischen Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen vom passiven Wahlrecht sind Soldaten und Personen, die unter gesetzlicher Betreuung stehen.

Einteilung des Wahlgebietes

Die Verfassung sieht eine Einteilung des Wahlgebiets in 12 bis 18 Wahlkreise vor. Zur Wahl 2015 gibt es 13 Wahlkreise, bei der Wahl 2011 waren es 15 Wahlkreise. Die autonome Region Åland erhält ein Grundmandat. Die restlichen 199 Sitze werden gemäß der Zahl finnischer Staatsbürger mit dem Quotenverfahren nach größten Restbruchteilen (Hare/Niemeyer) auf die übrigen zwölf Wahlkreise aufgeteilt. In diesen Wahlkreisen werden zwischen 7 (Lappland) und 35 (Helsinki-Umland) Sitze vergeben.

Stimmenzahl

Die Wahlberechtigten haben je eine Stimme, die an eine Bewerberin oder einen Bewerber im Wahlkreis vergeben wird und für deren bzw. dessen Partei zählt. Die Stimmabgabe erfolgt dabei nicht mittels Ankreuzen, sondern durch Eintrag der Registriernummer der oder des zu Wählenden auf dem Stimmzettel.

Für die Berechnung der Mandatsverteilung werden die Stimmen für alle Bewerberinnen und Bewerber einer Partei im Wahlkreis zusammengezählt. Kandidatinnen und Kandidaten können nur in einem Wahlkreis antreten.

Wahltag und Wahlzeit

Am Wahltag sind die Wahllokale zwischen 9 und 20 Uhr (8–19 Uhr MESZ) geöffnet. Darüberhinaus ist vorgezogene Stimmabgabe zwischen dem elften und dem fünften Tag vor der Wahl möglich.

Sperrklausel

Es existiert keine explizite Sperrklausel, sondern nur die faktische Sperrwirkung des Divisorverfahrens mit Abrundung (d’Hondt) in den jeweiligen Wahlkreisen.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Sitzverteilung erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Abrunden (d’Hondt). Jeder Wahlkreis bildet dabei ein geschlossenes Wahlgebiet. Die Sitze einer Partei werden an die Bewerberinnnen und Bewerber in der Rangfolge ihrer Personenstimmen vergeben. Für jeden Wahlkreis besteht eine durch das Sitzzuteilungsverfahren bedingte faktische Sperrwirkung, wodurch kleinere Parteien in kleineren Wahlkreisen häufig keinen Sitz erhalten. Die verzerrende Wirkung des d’Hondtschen Verfahrens, das größere Parteien und Listen bevorzugt, wird durch seine mehrfache getrennte Anwendung verstärkt. Außerdem sind Parteien mit ausgeprägten regionalen Schwerpunkten, wie die Schwedische Volkspartei, gegenüber ähnlich starken Parteien mit gleichmäßiger Verteilung im Vorteil.

Beispiel für das Ergebnis der Wahl 2011, ohne Åland. Das fiktive Ergebnis mit landesweitem Ausgleich ist nach d'Hondt berechnet:

ParteiStimmenMandate tatsächlichMandate bei landesweitem Ausgleich
KOK (Konservative)599.1384442
SDP (Sozialdemokraten)561.5584239
PS (Basisfinnen)560.0753939
KESK (Zentrumspartei)463.2663532
VAS (Linkspartei)239.0391416
VIHR (Grüne)213.1721014
RKP (Schwedische Volkspartei)125.78598
KD (Christdemokraten)118.45368
PIR (Piratenpartei)15.10301
sonstige33.47900
SUMME2.929.068199199

Seit September 2014 stützt sich die Regierung nur noch auf die 102 Abgeordneten von KOK, SDP, RKP (einschließlich Åland-Abgeordneter) und KD. Ohne die Verzerrung durch geschlossene Wahlkreise kämen diese Parteien mit Åland-Sitz zusammen nur auf 98 Abgeordnete und hätten damit keine Mehrheit.

Gemeinsame Listen

Mehrere Parteien können für das gesamte Wahlgebiet oder für einzelne Wahlkreise gemeinsame Listen aufstellen (für 2015 siehe Spalte Vaaliliitot in dieser Tabelle). Dabei geht nur das Ergebnis der Gesamtliste in die Berechnung der Mandatsverteilung ein, es erfolgt keine Unterverteilung zwischen Parteien einer gemeinsamen Liste. Damit entscheidet allein die Rangfolge der Personenstimmen darüber, welcher Partei die Mandate zufallen, die über eine gemeinsame Liste gewonnen werden. Deswegen spielen gemeinsame Listen in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle, obwohl das d’Hondtsche Verfahren größere Parteien und Listen begünstigt.

Sonstiges

Die Bewerberinnen und Bewerber können frei darüber entscheiden, in welchen Sprachformen der Name ihres Wohnortes angegeben wird. Auch innerhalb einer Partei kann die Namensangabe für ein und denselben Ort voneinander abweichen.

Links und Umfragen zur Parlamentswahl 2015

Quelle


von Kay Karpinsky (18.04.2015, letzte Aktualisierung: 19.04.2015, letzte Aktualisierung der Links: 19.04.2015 – Stand des Wahlrechts: 18.04.2015)