Ausschluss vom Wahlrecht

[Wahlrechtslexikon]

Wahlrecht behinderter Menschen

Laut Bundesverfassungsgericht kann ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht. Der bis 2019 auf Bundesebene und in den meisten Bundesländern geltende Ausschluss von Personen, wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. Jannuar 2019 jedoch für verfassungswidrig erklärt, weil diese Regelung den Kreis der von einem Wahlrechtsausschluss Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt habe. In der gleichen Entscheidung wurde auch der Ausschluss von wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Straftätern für verfassungswidrig erklärt.

Verlust des passiven Wahlrechts

Wer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wird, verliert gemäß § 45 Abs. 1 StGB automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre (plus Dauer der Freiheitsstrafe), wenn

Beispiel: Wer wegen Volksverhetzung zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurde, verliert sein passives Wahlrecht nicht (weil die Mindeststrafe bei Volksverhetzung nur drei Monate beträgt). Wer hingegen wegen Raubes zu der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr verurteilt wird, kann fünf Jahre nicht mehr gewählt werden. Lautet das Strafmaß hingegen hier wegen besonderer strafmildernder Umstände auf unter zwölf Monaten, bleibt die Wählbarkeit erhalten.

Der Verlust der Wählbarkeit wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dauer des Verlustes des passiven Wahlrechts wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Wer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit noch ein Amt innehat, das er durch öffentliche Wahlen erhalten hat, verliert dieses Amt mit sofortiger Wirkung.

Die betroffene Person darf in den fünf Jahren auch kein Mitglied einer Partei mehr sein (§ 10 Abs. 1 PartG).

Entzug des aktiven und passiven Wahlrechts

Darüber hinaus kann ein Gericht unter bestimmten Vorraussetzungen sowohl das passive Wahlrecht als auch das aktive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre bei folgenden Straftaten entziehen:

Das aktive Wahlrecht darf also nur bei bestimmten (nicht allen) politischen Straftaten aberkannt werden, keinesfalls jedoch bei Verbrechen wie etwa Mord, Totschlag und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern.

(Dies ergibt sich aus den §§ 45, 92a, 101, 102, 108c, 108e, 109i StGB.)

Wer sein aktives oder passives Wahlrecht durch Richterspruch verliert, darf auch nicht Mitglied einer Partei sein. Das heißt, er darf keiner Partei beitreten, und eine bereits bestehende Parteimitgliedschaft erlischt automatisch (§ 10 Absatz 1 Satz 4 Parteiengesetz).

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von Martin Fehndrich (September 2002, letzte Aktualisierung: 13.05.2019, letzte Aktualisierung der Links: 12.10.2013)