Bundesverfassungsgericht

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 15. November 2010

2 BvC 10/10

„Geburtstagsangabe in Beitrittserklärung“



Entscheidungen 2000–heute

[Umdruck, S. 1] In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn S…,
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 8. Juli 2010 – EuWP 37/09 – (BTDrucks 17/2200, Anlage 14)
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat – unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 15. November 2010 beschlossen:

Entscheidungsformel

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz (EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist. 1
Voßkuhle, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau

 


Matthias Cantow