Thüringer Verfassungsgerichtshof

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 12. März 2007

VerfGH 22/05

„Kommunale Sperrklausel in Thüringen“


Entscheidungen 2000–heute, Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.03.2007

[Umdruck, S. 1] Beweisbeschluss

In dem Normenkontrollverfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung

des § 22 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThüKWG) in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530):
– Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Juli 2005, ergänzt durch Beschluss vom 15. November 2006 – 6 K 5804/04 –
[Umdruck, S. 2] hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Graef und die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Prof. Dr. Bayer, Goetze, Prof. Dr. Hübscher, Dr. Martin-Gehl, Prof. Dr. Meyn, Pollak, Dr. Schwan und Dr. Zwanziger
am 12. März 2007 beschlossen:
Es soll Beweis erhoben werden
darüber, ob seit Bestehen des Landes Sachsen-Anhalt Tatsachen bekannt geworden sind, wonach bei Gemeinden von mehr als 10.000 Einwohnern und/oder bei Kreisen die Entscheidungsfähigkeit der Gemeinderäte bzw. der Kreistage ohne 5-vom-Hundert-Sperrklausel wegen Zersplitterung beeinträchtigt war bzw. ist, insbesondere in Haushaltsfragen,
durch Vernehmung der zuständigen und fachkundigen Person oder Personen aus dem Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt, von diesem namentlich zu benennen, als sachverständiger Zeuge oder sachverständige Zeugen.
Der bereits festgesetzte Verkündungstermin am 26. März 2007 wird aufgehoben. Ein neuer Termin wird demnächst von Amts wegen festgesetzt.
Die Entscheidung ist mit 5 zu 4 Stimmen ergangen.
Graef, Prof. Dr. Bayer, Goetze, Prof. Dr. Hübscher, Dr. Martin-Gehl, Prof. Dr. Meyn, Pollak, Dr. Schwan, Dr. Zwanziger

 


Matthias Cantow