16. Deutscher Bundestag

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 14. Dezember 2006

WP 181/05

BT-Drs 16/3600, 93 (Anlage 13)

„Negatives Stimmgewicht“


Informationen Informationen zur Entscheidung, Entscheidungen 2000–heute

Beschluss

[BT-Drs 16/3600 (S. 93)] Zum Wahleinspruch
der Frau H. C.,
– WP 181/05 –
gegen
die Gültigkeit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005
hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 30. November 2006 beschlossen,
dem Bundestag folgenden Beschluss zu empfehlen:

Entscheidungsformel:

Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen.

Tatbestand:

Mit einem am selben Tag beim Deutschen Bundestag eingegangenen Schreiben vom 18. November 2005 hat die Einspruchsführerin gegen die Gültigkeit der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag am 18. September 2005 Einspruch eingelegt. 1
Der Einspruch wendet sich gegen das Phänomen der negativen Stimmgewichte bei der Bundestagswahl. Der Effekt des negativen Stimmgewichts trete vorwiegend durch die Regelung des § 7 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in Ländern auf, in denen die Zahl der Direktmandate die der zugeteilten Listenmandate übersteige oder in denen beide gleich groß seien. Die Einspruchsführerin führt mehrere Beispiele dafür an, wann ein Weniger oder Mehr an Zweitstimmen zum Erwerb oder Verlust eines Sitzes der SPD oder CDU geführt hätte. Im ungünstigsten Falle könne damit eine Partei bzw. Koalition mit der Minderheit der zu wertenden Zweitstimmen die Mehrheit der Bundestagsmandate erringen. Die absurden Auswirkungen des negativen Stimmgewichts hätten sich auch bei der Nachwahl im Wahlkreis 160 (Dresden I) gezeigt. Insoweit habe es einschlägige Berichte in den Medien und im Internet Tipps zum „richtigen“ Stimmensplitting gegeben. Mitglieder, Anhänger und Wähler der betroffenen Landeslisten seien daher gezwungen gewesen, „ihre Partei“ nicht zu wählen, falls sie ihr nicht schaden wollten. 2
Der Gesetzgeber könne zwar gemäß Artikel 38 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) über das Wahlsystem und seine genaue Ausgestaltung entscheiden, habe sich dabei aber an die Wahlrechtsgrundsätze des Artikels 38 Abs. 1 Satz 1 GG zu halten. Bezug genommen wird auf Ausführungen in dem die Überhangmandate betreffenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 1997 (BVerfGE 95, 335 <350>), wonach eine selbstbestimmte und rationale Entscheidung des Wählers ermöglicht werden müsse und vom Unmittelbarkeitsgrundsatz gefordert werde, dass die Auswirkung der eigenen Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber erkennbar sein müsse. 3
Abschließend weist die Einspruchsführerin darauf hin, dass es auch ohne Überhangmandate durch die Eigenarten des Hare-Niemeyer-Verfahrens zu negativem Stimmgewicht kommen könne und beruft sich insoweit auf eine Stellungnahme des Bundeswahlleiters zu einem Wahleinspruch der 14. Wahlperiode (Bundestagsdrucksache 14/1560, S. 176 f.). 4
Der Bundeswahlleiter bestätigt in einer Stellungnahme zu einem vergleichbaren Wahleinspruch die Möglichkeit negativer Stimmgewichte, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Zunahme von Zweitstimmen für eine Partei zu einer Abnahme bei ihren Mandaten führen könne und umgekehrt. Dies finde seine Ursache in der Regelung des § 6 Abs. 5 BWG zu den Überhangmandaten. Bei gleicher Anzahl der nach § 6 Abs. 1 bis 3 BWG nach dem Zweitstimmenanteil ermittelten Bundestagsmandate für die Partei insgesamt entfalle bei der Unterverteilung der Mandate auf die einzelnen Länder auf das Land des Stimmenzuwachses ein Sitz mehr zu Lasten eines anderen Landes. Infolge der Verrechnung mit den in diesem Land errungenen Direktmandaten wirke sich der Gewinn des weiteren Listenmandats im Land des Stimmenzuwachses jedoch nicht mandatsvermehrend aus, sondern verringere die Zahl der dort für die Partei angefallenen Überhangmandate um eins. So könne im Ergebnis einer Partei ein Mandat in einem Land verloren gehen, ohne dass aus diesem Land trotz des Stimmenzuwachses ein zusätzlicher Abgeordneter dieser Partei in den Deutschen Bundestag einziehe. Stattdessen werde infolge unveränderter Anzahl von Mandaten nach Zweitstimmenanteil der Partei durch Verringerung der Überhangmandate um eins die Gesamtzahl der Sitze dieser Partei geringer. Vorgenannte Ausführungen würden entsprechend bei einer Abnahme von Stimmen gelten. 5
Der Bundeswahlleiter weist weiterhin darauf hin, dass die Bundestagswahl ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Bundestagswahlrechts durchgeführt und die Sitzverteilung nach dem vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform festgestellten Verfahren Hare/Niemeyer berechnet worden sei. Es liege im pflichtgemäßen, unter Beachtung der Wahlrechtsgrundsätze auszuübenden Ermessen des Gesetzgebers, welches mathematische Verfahren für die Sitzverteilung festgelegt werde. Das Phänomen der negativen Stimmgewichte sei bereits Gegenstand von Einsprüchen gegen die Bundestagswahlen 1998 und 2002 gewesen. Die nach Zurückweisung der Einsprüche gegen die [BT-Drs 16/3600 (S. 94)] Bundestagswahl 1998 erhobenen Wahlprüfungsbeschwerden habe das Bundesverfassungsgericht als offensichtlich unbegründet verworfen, die Verfahren aufgrund der Bundestagswahl 2002 seien noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig. 6
Die Einspruchsführerin hat sich zu der Stellungnahme des Bundeswahlleiters nicht mehr geäußert. 7
Der Wahlprüfungsausschuss hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage beschlossen, gemäß § 6 Abs. 1a Nr. 3 des Wahlprüfungsgesetzes (WPrüfG) von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. 8

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. 9
Ein Wahlfehler ist nicht feststellbar; die Bundestagswahl 2005 ist im Einklang mit den Vorgaben des Bundeswahlgesetzes durchgeführt worden. Das Phänomen der negativen Stimmgewichte ist – wie auch vom Bundeswahlleiter angemerkt – durch die Ausgestaltung des geltenden Wahlrechts bedingt. Insoweit gilt zunächst, dass sich der Wahlprüfungsausschuss und der Deutsche Bundestag in ständiger Praxis nicht als berufen ansehen, die Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsvorschriften festzustellen. Diese Kontrolle ist stets – so zuletzt in der laufenden 16. Wahlperiode in der Zweiten Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 22. Juni 2006 – Bundestagsdrucksache 16/1800, Seite 229 u. a. – dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten worden. 10
Davon abgesehen war der Effekt der negativen Stimmgewichte bereits in der Vergangenheit Gegenstand von Wahlprüfungsverfahren vor dem Deutschen Bundestag und vor dem Bundesverfassungsgericht und ist nicht beanstandet worden. So wurde zu Einsprüchen gegen die Bundestagswahlen 1998 und 2002 festgestellt, dass der angesprochene Effekt bei gewissen Zweitstimmenkonstellationen mit der Existenz von Überhangmandaten im Rahmen der gesetzlichen Regelung verbunden ist (vgl. Bundestagsdrucksachen 14/1560, S. 177, 185; 15/1850, S. 76). Bereits in diesen Wahlprüfungsentscheidungen ist auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass das die Überhangmandate betreffende Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Kenntnis möglicher negativer Stimmeffekte ergangen ist, ohne hierauf aber einzugehen. So war von der Antragstellerin des Organstreits der angesprochene Effekt als „inkonsequente Ausgestaltung“ des Wahlrechts vorgetragen und zudem in der mündlichen Verhandlung vom Bundeswahlleiter als möglich bezeichnet worden (BVerfGE 95, 335 <343, 346>). Später hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden gegen die vorgenannten Wahlprüfungsentscheidungen zur Bundestagwahl 1998 jeweils mit Beschluss vom 22. Januar 2001 verworfen mit dem Hinweis, dass sie aus den durch ein Berichterstatterschreiben mitgeteilten Erwägungen offensichtlich unbegründet seien (2 BvC 1/99 und 5/99). In den dabei in Bezug genommenen Berichterstatterschreiben wird laut Schreiber, Handbuch des Wahlrechts, 7. Auflage, § 6 Rn. 6b, darauf verwiesen, dass mit der Entscheidung des Gesetzgebers für eine personalisierte Verhältniswahl der Erfolgswertgleichheit aller Stimmen nur eine von vornherein begrenzte Tragweite zukomme, so dass der beanstandete Effekt eines negativen Erfolgswertes der Wählerstimmen, zu dem das Berechnungsverfahren Hare/Niemeyer führe, nicht die Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung bewirken könne. Eine vergleichbare Beschwerde gegen die Wahlprüfungsentscheidung zur Bundestagswahl 2002 ist noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig. 11
Entgegen der Auffassung der Einspruchsführerin ist auch nicht von einer Verletzung der Grundsätze der unmittelbaren und freien Wahl auszugehen. Sicherlich muss dem Wähler erkennbar sein, wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 335 <350>). Dies kann aber nur im Sinne einer Kenntnis der theoretisch denkbaren Wirkungen zu verstehen sein, da die tatsächlichen Auswirkungen nur im Zusammenhang mit der Stimmabgabe aller Wähler eintreten können und überdies von den durch das Wahlrecht gesetzten Rahmenbedingungen abhängen. Ebenso wie manche Wähler nicht wissen können, ob ihre Stimmabgabe z. B. wegen Verfehlens der 5-Prozent-Hürde der von ihnen gewählten Partei Berücksichtigung findet oder wirkungslos bleibt, erscheint auch die Gefahr einer möglicherweise „schädlichen“ Stimmabgabe hinnehmbar. Aus den gleichen Erwägungen ist auch nicht von einer Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit der Wähler durch Unsicherheit über die Auswirkungen ihrer Stimmabgabe oder Hinweise auf mögliche taktische Stimmabgaben auszugehen. Dabei ist einzuräumen, dass sich im Falle einer Nachwahl mögliche Konsequenzen einer Stimmabgabe qualitativ anders darstellen als bei einer ausschließlich an einem Tag stattfindenden Bundestagswahl. Hierbei handelt es sich aber um letztlich nicht vermeidbare Folgen einer Nachwahl, bei der – wie vom Deutschen Bundestag bereits festgestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/1800, S. 12 ff.) – die Ergebnisse der Hauptwahl bereits bekannt sein dürfen. 12
Soweit die Einspruchsführerin darauf hinweist, dass im Ausnahmefall der Effekt negativer Stimmgewichte sogar eine Mehrheit an Sitzen trotz Minderheit der zu berücksichtigenden Zweitstimmen bewirken könnte, ist daran zu erinnern, dass das Bundesverfassungsgericht es grundsätzlich nicht beanstandet hat, dass im Einzelfall Überhangmandate sogar über Mehrheit oder Minderheit entscheiden können (BVerfGE 95, 363). 13
Ob und gegebenenfalls wie einfachgesetzlich dem möglichen Auftreten negativer Stimmgewichte zu begegnen ist, ist nicht im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden. 14

 


Matthias Cantow