Schleswig-Holsteinisches
Oberverwaltungsgericht

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 25. September 2002

2 K 2/01

JZ 2003, 519

„SSW – Partei einer nationalen Minderheit“


Informationen Informationen zur Entscheidung, Entscheidungen 2000–heute

Umdruck, S. 1 In der
Verwaltungsrechtssache

 
...
Beschwerdeführers,
Verfahrensbevollmächtigter: ...
gegen
den Schleswig-Holsteinischen Landtag, vertreten durch den Präsidenten, Landeshaus, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel,
Beschwerdegegner,
Beigeladener: ...
Verfahrensbevollmächtigter: ...
wegen
Landtagswahl
– hier: Richtervorlage –
hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Harbeck, die Richter am Oberverwaltungsgericht Habermann und Dr. Böttcher sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Mosel und Reyer beschlossen:

Entscheidungsformel:

Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.  
Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden, ob die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 3 Abs. 1 LV zu vereinbaren ist.  
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Umdruck, S. 2 JZ 2003, S. 519 Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 27. Februar 2000, insbesondere gegen die Mandatsverteilung im Schleswig-Holsteinischen Landtag. 1
Der Landesgesetzgeber hat mit Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes – LWahlG – vom 27. Oktober 1997 (GVOBl. S. 462) die Zweitstimme eingeführt. Bis zu dieser Gesetzesänderung galt in Schleswig-Holstein eine Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht, wobei gemäß § 1 Abs. 2 LWahlG a.F. jeder Wähler nur eine Stimme hatte, die sowohl für die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen als auch für die Wahl aus den Landeslisten gezählt wurde. Da der beigeladene Südschleswigsche Wählerverband (SSW) im Wesentlichen nur in den Wahlkreisen des Landesteils Schleswig (mit Ausnahme des Wahlkreises Pinneberg-Nord) Direktkandidaten aufstellte, war er im Landesteil Holstein nicht wählbar. Dies änderte sich mit Einführung der Zweitstimme, weil das Wahlgesetz nur die Aufstellung einer Landesliste und keine Landesteillisten vorsieht, für die die Zweitstimme abgegeben wird. Bei der Landtagswahl 2000 hat der SSW 42% seiner Zweitstimmen (25.515 von insgesamt 60.286) in Holstein erreicht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG sind Parteien der dänischen Minderheit von der 5 %-Sperrklausel befreit. 2
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23. März 2000 Einspruch gegen das am 10. März 2000 verkündete amtliche Wahlergebnis, insbesondere gegen die Mandatsverteilung. 3
Zur Begründung rührte er aus: Der SSW sei keine Partei der dänischen Minderheit mehr und deshalb nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG von der 5 %-Sperrklausel befreit. Die nationale friesische Minderheit werde im Gesetz nicht erwähnt. Heute könne Jedermann, auch deutsche Volkszugehörige, Mitglied des SSW werden. Entsprechende Einschränkungen in früheren Satzungen des SSW seien aufgehoben. Der SSW verlange nach seiner Satzung nicht einmal mehr das Bekenntnis zur dänischen Minderheit. Wenn die Partei frühere Positionen aus den 50iger Jahren aufgegeben habe, könne sie nicht mehr privilegiert werden. Weil der Umdruck, S. 3  SSW im ganzen Land wählbar sei, könne er sich auch nicht mehr auf die dänische Sprache und das Volkstum berufen. 4
Die Zuteilung von Mandaten zugunsten des SSW sei verfassungswidrig. 5
Es werde insbesondere ein Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Wahl gerügt. Die Stimmen der Wahlbürger hätten nicht mehr den gleichen Erfolgswert. Auch die Chancengleichheit der politischen Parteien sei verletzt. Außer dem SSW unterlägen alle anderen politischen Parteien der Sperrklausel. Sie unterlägen selbst dann der Sperrklausel, wenn sie ausdrücklich die politischen Ziele der dänischen Minderheit in ihr Programm aufgenommen hätten. 6
Das Landeswahlgesetz sei in seiner Neufassung verfassungswidrig. Es erlaube dem SSW die landesweite Wahlbeteiligung. Eine Zuteilung von Mandaten zugunsten des SSW habe nicht erfolgen dürfen. 7
Der Beschwerdegegner hat den Einspruch des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07. Februar 2001 zurückgewiesen und zur Begründung auf den Bericht des Landeswahlleiters über die Vorprüfung zur Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl vom 27. Februar 2000 sowie auf die Ausrührungen der Berichterstatterin des Innen- und Rechtsausschusses in der Landtagssitzung vom 20. Januar 2001 Bezug genommen. 8
In dem Vorprüfungsbericht wird ausgerührt, dass der SSW eine Partei der dänischen Minderheit sei. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau dieser Partei, die alle Aspekte rechtlicher und tatsächlicher Art einbeziehe. Wie sich aus der Satzung und dem Rahmenprogramm ergebe, verstehe sich der SSW seit seiner Gründung primär als politische Vertretung der dänischen Minderheit, also insbesondere der dänisch gesinnten Bevölkerung mit deutscher Staatsangehörigkeit. Dieser Charakter werde durch vielfältiges faktisches Verhalten, mündliche und schriftliche Erklärungen der Partei und ihrer Repräsentanten und nicht zuletzt durch die Inhalte ihrer Satzung und ihres Programms belegt. Hinzu kämen starke und organisatorische und personelle Verflechtungen der Partei und ihrer Mitglieder mit den sonstigen kulturellen Organisationen und Einrichtungen der dänischen Minderheit. Dies alles werde in dem Einspruch gegen die Mandatsverteilung nicht umfassend in Frage gestellt, sondern unter Heranziehung einzelner Aspekte angezweifelt. Diese Zweifel seien jedoch nicht berechtigt. 9
Unschädlich sei, dass das Rahmenprogramm des SSW auch den Willen ausweise, die nationalen Friesen in Südschleswig zu vertreten. Dies ändere nichts daran, dass wegen des Schwerpunktes der politischen Arbeit und der personellen Zusammensetzung des SSW der Umdruck, S. 4  Charakter der Partei als Partei der dänischen Minderheit dominiere und wegen Verfolgung dieses Nebenziels nicht in Frage gestellt werden könne. Ebenfalls unschädlich sei, dass der SSW nunmehr mittels des geänderten Landeswahlrechts über seine von ihm wie bisher aufgestellte Landesliste im gesamten Land Schleswig-Holstein Stimmen sammeln könne. Eine solche außerhalb des SSW liegende und zu verantwortende wahlrechtliche Änderung sei für sich genommen ungeeignet, den Charakter der Partei als Partei der dänischen Minderheit zu berühren. Eine Partei habe nicht nur dann den Charakter als Partei einer nationalen Minderheit, wenn sie etwa nur Stimmen von Angehörigen der Minderheit auf sich vereinige oder die Stimmen nur in ihrem angestammten Siedlungsgebiet sammle. Ob sich längerfristig, quasi reflexartig auf die oben genannte Wahlrechtsänderung der Charakter der Partei ändern könne oder werde, bedürfe keiner weiteren Erörterung. Gegenwärtig sei dieses jedoch nicht ersichtlich. Der SSW selbst habe Vorkehrungen dagegen getroffen, da er mit Direktkandidaten nur in den Regionen Schleswig-Holsteins aufgetreten sei, in denen er seit Jahrzehnten unter Geltung des Einstimmenwahlrechts bereits kandidiert habe. 10
Der Charakter des SSW als Partei der dänischen Minderheit werde auch nicht dadurch berührt, dass er als Partei Auffassungen zu allen Bereichen der Landespolitik entwickle und vertrete. Auch wenn die Partei die besondere Interessenlage der Minderheit bzw. der Region, in der diese Minderheit schwerpunktmäßig lebe, nicht aus den Augen verlieren dürfe, so sei es doch Bestandteil ihrer zulässigen Betätigung gerade auch in Wahrung der Interessen der Minderheit, sich zu allen politischen Themen zu äußern. 11
Soweit der Einspruchsführer die Auffassung vertrete, dass der SSW nur Stimmen im nördlichen Landesteil habe sammeln dürfen bzw. nur dort errungene Stimmen der Mandatsverteilung hätten zugrunde gelegt werden dürfen, wende er sich im Kern gegen die vom Landeswahlgesetz vorgesehene unbeschränkte Kandidaturmöglichkeit der Partei einer nationalen Minderheit. Dieser Umstand sei im Rahmen der Wahlprüfung durch den Landtag unbeachtlich. Die Wahlprüfung sei insoweit Teil exekutivischen Handelns, welches sich allein am geltenden Recht zu orientieren habe. Eine Verwerfungskompetenz obliege allein dem Bundesverfassungsgericht. 12
Ergänzend hat die Berichterstatterin des Innen- und Rechtsausschusses in der Landtagssitzung am 24. Januar 2001 ausgeführt: Ein verfassungsrechtlicher Vorwurf könne dem Landesgesetzgeber nicht deshalb gemacht werden, weil er sich nicht darauf beschränkt habe, die Landesliste des SSW nur für den Landesteil Schleswig von der 5 %-Klausel auszunehmen. Eine derartige Argumentation würde in Widerspruch zu der vom Bundesverfassungsgericht zu Umdruck, S. 5  Recht hervorgehobenen Freiheit des Landesgesetzgebers bei der Ausgestaltung des Wahlsystems treten. 13
Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2001 durch Niederlegung zugestellt worden. 14
Der Beschwerdeführer hat am 22. Februar 2001 Beschwerde erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und ist nach wie vor der Auffassung, dass es keine hinreichend gewichtigen Gründe gebe, den SSW landesweit von der 5 %-Klausel zu befreien. 15
Der Beschwerdeführer beantragt, 16
unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 27. Februar 2000 für ungültig zu erklären,
17
hilfsweise, die Mandatszuteilung an den SSW für ungültig zu erklären,
18
äußerst hilfsweise, die im Landesteil Holstein für den SSW angegebenen Stimmen nicht bei der Mandatszuteilung zu berücksichtigen.
19
Der Beschwerdegegner beantragt, 20
die Beschwerde zurückzuweisen.
21
Er nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug. 22
Der Beigeladene beantragt, 23
die Beschwerde zurückzuweisen.
24
Er nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf seine Stellungnahme gegenüber dem Landeswahlleiter vom 20. Juni 2000 und auf das dem Schleswig-Holsteinischen Landtag erstattete Rechtsgutachten von Prof. Dr. Bodo Pieroth (Umdruck des Schleswig-Holsteinischen Landtages 15/0634) Bezug. 25
Umdruck, S. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang des Beschwerdegegners, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. 26

II.

Die Frage, ob § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG verfassungsgemäß ist, ist entscheidungserheblich (1). Der Senat ist überzeugt, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit (Art. 3, 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 LV) und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verstößt (2). Die Vorschrift kann auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden (3). Der Senat besitzt keine Verwerfungskompetenz und hat deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 99, 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. 27
1. Die Frage, ob § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG verfassungsgemäß ist, ist entscheidungserheblich. 28
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, insbesondere sind die Fristen der §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 1 LWahlG gewahrt. 29
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl und demzufolge die Anordnung einer Wiederholungswahl begehrt, ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG nicht entscheidungserheblich. 30
Der Hauptantrag ist schon deshalb unbegründet, weil der Beschwerdeführer keinen Wahlfehler im Sinne des § 46 Abs. 1 LWahlG rügt. Allein die fristgerecht vorgebrachten und substantiierten Einsprüche, die mit der Beschwerde gegen die Entscheidung des Landtages aufrecht erhalten werden, können Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens sein (BVerfG, Beschl. v. 10.04.1984 – 2 BvC 2/83 –, BVerfGE 66, 369, 378; OVG Schleswig, Urt. v. 30.09.1997– 2 K 9/97 –, NordÖR 1998, 70). Nach § 46 Abs. 1 LWahlG ist die Landtagswahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, von denen anzunehmen ist, dass sie auf das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze von Einfluss gewesen sind. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 30. September 1997 (a.a.O.) ausgeführt hat, dass als Unregelmäßigkeit im Sinne des § 46 Abs. 1 LWahlG formelle und materielle Wahlfehler Umdruck, S. 7  anzusehen sind, die die Wahlvorbereitung, Wahlhandlung oder Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses betreffen, und daraus hergeleitet werden könnte, dass ein Wahlfehler, der allein die Ermittlung und Feststellung das Wahlergebnis betrifft, eine Unregelmäßigkeit ist, die zur Wahlwiederholung führen kann, ist dies nicht aufrechtzuerhalten. Gegenstand der Regelung der Vorschrift des § 46 Abs. 1 LWahlG sind nach dessen insoweit eindeutigen Wortlaut Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung, die sich nach dem Prinzip der potentiellen Kausalität auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben können, und nicht Fehler bei der Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses. Die vom Beschwerdeführer allein gerügte Berücksichtigung des SSW bei der Sitzverteilung – die Rechtswidrigkeit unterstellt – ist mithin keine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 46 Abs. 1 LWahlG, weil sie nur für die Feststellung des Wahlergebnisses von Bedeutung ist, die – soweit fehlerhaft – gemäß § 47 LWahlG zu korrigieren ist, aber keine Neuwahl erforderlich machen kann. Wähler des SSW mögen zwar bei ihrer Stimmabgabe davon beeinflusst gewesen sein, dass ihre Stimme keine „für den Papierkorb“ ist, weil sie davon ausgegangen sind, dass der SSW von der 5 %-Sperrklausel befreit ist, dies ist aber keine Unregelmäßigkeit, die die Wahlhandlung betrifft, sondern ein Rechtsirrtum, wenn sich herausstellen sollte, dass der SSW keine Partei der dänischen Minderheit (mehr) ist und deshalb § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG nicht auf ihn anzuwenden ist, oder diese Vorschrift sich bei einer an die Wahl anschließenden Überprüfung als verfassungswidrig erweisen sollte. 31
Entscheidungserheblich ist die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Hilfsantrag, mit dem er die Erklärung der Ungültigkeit der Mandatsverteilung an den SSW, d.h. eine abweichende endgültige Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 47 Abs. 3 LWahlG begehrt. 32
Der abweichenden Feststellung des Wahlergebnisses durch den Senat bedarf es, wenn der SSW keine Partei der dänischen Minderheit ist oder § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG verfassungswidrig ist. In beiden Fällen ist die Feststellung des Wahlergebnisses unrichtig im Sinne des § 47 Abs. 1 LWahlG. 33
Der SSW ist eine Partei der dänischen Minderheit (so schon Urt. des Senats v. 30.09.1997, a.a.O.). Daran ist auch im Hinblick auf die Wahlrechtsänderung festzuhalten. Der Senat teilt die diesbezügliche Auffassung des Beschwerdegegners und nimmt zur Begründung auf das vom Schleswig-Holsteinischen Landtag eingeholte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Pieroth Umdruck, S. 8  (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 15/0634) Bezug, dessen Ausführungen er sich insoweit zu Eigen macht. 34
Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes auszuführen: 35
Wenn in § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG nur Parteien der dänischen Minderheit von der 5 %-Sperrklausel ausgenommen sind, ist diese Regelung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Charakterisierung dieser Partei als Partei der dänischen Minderheit als auch im Hinblick auf Merkmale, die die dänische Minderheit von anderen nationalen Minderheiten in Schleswig-Holstein unterscheidet, deren Mitglieder zu großen Teilen zwischenzeitlich ebenfalls deutsche Staatsbürger sind, aber das Privileg der Befreiung von der Sperrklausel nicht genießen und deshalb wohlmöglich von der Gründung einer Minderheitspartei Abstand nehmen. 36
Zur Charakterisierung einer Partei als Partei einer Minderheit reicht es nicht aus, dass sich die Partei nach ihrem Selbstverständnis für die Minderheit einsetzt. Voraussetzung ist vielmehr, dass es sich um eine originäre Minderheitspartei handelt (vgl. Seifert, BWG, 3. Aufl., § 6 Rn 28; Bundestagsdrucksache 7/342, S. 6). D.h. die Partei muss aus der Minderheit hervorgegangen sein, von ihr auch gegenwärtig noch getragen werden und personell wie programmatisch von der Minderheit geprägt sein und deren Interessen vertreten (Kühn, Privilegierung nationaler Minderheiten im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland und Schleswig-Holsteins, S. 4 m.w.N.). Begünstigt werden soll die nationale Minderheit als solche. Sie soll Sitz und Stimme im Parlament erhalten und zwar originär und nicht auf die Vertretung ihrer Interessen durch Parteien der nationalen Minderheit angewiesen sein, sofern es ihr gelingt, die notwendige Stimmenzahl für die Erringung eines Mandats zu erreichen. Wenn gemäß § 3  JZ 2003, S. 520  Abs. 1 Satz 2 LWahlG Parteien der dänischen Minderheit durch Befreiung von der Sperrklausel begünstigt werden, so allein deshalb, weil in einer Parteiendemokratie nur Parteien von der Verhältniswahl profitieren und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LWahlG an dem Verhältnisausgleich nur eine Partei teilnimmt, die eine Landesliste aufgestellt hat. 37
Die dänische Minderheit hat ihr angestammtes Siedlungsgebiet in Südschleswig. Die Grenzlandsituation, d.h. die sog. „Südschleswigfrage“ (vgl. hierzu Kühn, a.a.O., S. 105 f, 155 f), war Ausgangspunkt der Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG im Mai 1955. Dies folgt schon aus der Bonner Erklärung vom 29. März 1955, in der es einleitend heißt: „In dem Wunsche, das friedliche Zusammenleben der Bevölkerung beiderseits der deutsch-dänischen Grenze ... zu fördern ...“, und in der als Ergebnis der vorangegangenen deutsch-dänischen Besprechungen festgehalten wird (I. 3.), dass die Landesregierung Schleswig-Holstein darauf hinwirken wird, eine Ausnahmeregelung von der 5 %-Klausel zugunsten der dänischen Umdruck, S. 10 Minderheit in das Landeswahlgesetz aufzunehmen. Der territoriale Bezug der dänischen Minderheit auf den Landesteil Schleswig fand auch Ausdruck in dem vorangegangenen Verfassungsrechtsstreit anlässlich der Einrührung der 7,5 %-Sperrklausel in das Landeswahlgesetz im Jahre 1951, über den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte (Urt. v. 05.04.1952 a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht führte aus (BVerfGE 1, 257); „Der SSW vereinigt 1/5 der Stimmen auf sich in einem Landesteil, der geschichtlich ein besonderes Schicksal gehabt hat, der geografisch klar abgegrenzt ist und dessen kulturelles Gesicht durch eine nationale Minderheit mitgeprägt wird“. Seinen Anspruch auf eine wahlrechtliche Sonderstellung hatte der SSW immer damit begründet, dass er eine Partei einer nationalen Minderheit sei und seinen Tätigkeitsbereich auf einen Teil des Landes beschränke (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.08.1954 – 2 B KV 2/54 –, BVerfGE 4, 31, 41 f). 38
Trotz unverkennbarer Tendenzen des SSW, sich von einer Partei der dänischen Minderheit zu einer Partei, vergleichbar anderen Parteien hin zu entwickeln, hat der SSW jedenfalls derzeit den Charakter einer Partei der dänischen Minderheit nicht verloren. 39
Die Gründung des SSW geht auf die Forderung der britischen Besatzungsmacht nach dem Ende des 2. Weltkriegs zurück, „Den slesvigske Forening“ (Schleswigscher Verein), der den Anschluss des Landesteils Schleswig an Dänemark forderte, zu teilen. Die politischen Aktivitäten sollten von einer neu zu gründenden Partei wahrgenommen werden, die keinerlei Verbindungen zu Dänemark aufnehmen und keine Grenzrevision fordern dürfe. Der Syds-Slesvigsk Forening (SSF) sollte sich auf das dänische Kulturleben beschränken und konnte seine Verbindung zu Dänemark aufrecht erhalten (vgl. Henningsen, Geschichte des SSW). Im Jahre 1948 wurde dann der SSW vom Syds-Slesvigsk Forening zusammen mit den nationalen Friesen gegründet. Bis zum heutigen Tage besteht eine enge organisatorische und personelle Verpflichtung des SSW mit dem kulturellen Dachverband der dänischen Minderheit, dem SSF, fort (vgl. Klatt/Kühl, SSW-Minderheiten- und Regionalpartei in Schleswig-Holstein, S. 39 f). Sein Einsatz als politischer Arm der dänischen Minderheit für die Interessen der dänischen Minderheit wird in der täglichen Arbeit der Partei deutlich und kann nicht in Zweifel gezogen werden. Erwähnt sei nur die immer wieder erhobene Forderung nach finanzieller und kultureller Gleichstellung und Gleichbehandlung der Minderheit, die Initiativen zur Förderung des dänischen Schulsystems und die Orientierung am „nordischen Vorbild“, z.B. auch in Fragen des Wahlrechts (vgl. Wortbeitrag der SSW-Abgeordneten Spoorendonk, Schleswig-Holsteinischer Landtag, 14. Wahlperiode, 27. August 1997, S. 2449). 40
Umdruck, S. 11 Für die Mitgliedschaft des SSW ist ein Bekenntnis zur dänischen Minderheit nach den Organisationsbestimmungen der Partei (§ 3 Ziff. 1) nicht mehr erforderlich. Für den Senat ist jedoch nicht erkennbar, dass die Öffnung der Partei auch für „Nicht-Dänen“ zu einer Lockerung der Verbindungen zum SSF gerührt hat oder der politische Kurs der Partei maßgeblich von Personen bestimmt würde, die nicht der dänischen Minderheit zuzurechnen sind. Richtig ist auch, dass im Rahmenprogramm des SSW von 1999. spezifische Anliegen der dänischen Minderheit nicht mehr hervorgehoben werden. Auch die in früheren Programmen enthaltenen Hinweise auf die nationale, politische und kulturelle Eigenständigkeit der dänischen Minderheit wurden gestrichen (Klatt/Kühl, a.a.O., S. 42). Im Vorwort zum Rahmenprogramm des SSW heißt es aber immer noch, dass der SSW seit 1948 die politische Vertretung der dänischen Minderheit und der nationalen Friesen in Südschleswig ist, auch wenn er sich anschließend als Regionalpartei darstellt, die ihren „politischen Auftrag in der Verantwortung insbesondere für alle in Südschleswig lebenden Menschen“ sieht. Diese programmatische Hinwendung von einer Minderheitspartei zu einer Regionalpartei erscheint im Hinblick auf die Privilegierung als Minderheits- und nicht als Schwerpunktpartei nicht unproblematisch, ist aber vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Privilegierung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 41
Wie die Grundmandatsklausel (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 – 2 BvC 3/96 –, BVerfGE 95, 408, 421) dient die Ausnahme der dänischen Minderheit von der Sperrklausel dem Ausgleich teils gegenläufiger Ziele, nämlich einerseits ein funktionsfähiges Parlament zu schaffen und andererseits den Charakter der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes zu sichern (vgl. BVerfG, Urt. v. 23.01.1957 – 2 BvE 2/56 –, BVerfGE 6, 84, 92 f). Letzteres war Hauptanliegen des Landesgesetzgebers als er im Anschluss an die Bonn-Kopenhagener-Erklärungen „in dem Wunsche, das friedliche Zusammenleben der Bevölkerung beiderseits der deutsch-dänischen Grenze zu fördern“ und im Hinblick auf die konkrete politische Situation in Südschleswig, die durch Auseinandersetzungen zwischen der deutschen Mehrheit und der dänischen Minderheit charakterisiert war (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.04.1952, a.a.O., S. 259), Parteien der dänischen Minderheit von der 5 %-Sperrklausel befreite. Diesem Integrationsgedanken würde es zuwiderlaufen, wenn man einer Minderheitspartei ein allgemeines politisches Mandat absprechen und ihr entgegenhalten würde, sie setze sich für alle Menschen in der Region ein, in der die Minderheit lebt, und damit allein auf die Wahrnehmung von Minderheitsinteressen reduzierte. Die Sperrklausel soll Umdruck, S. 12  gerade verhüten, dass kleine Gruppen in die parlamentarische Vertretung gelangen, die im Wesentlichen nur – nicht am Gemeinwohl orientierte – einseitige Interessen vertreten (BVerfG, Urt. v. 23.01.1957, a.a.O., S. 92). Es ist daher im Sinne des Integrationsgedankens nur zu begrüßen, dass sich der SSW ungeachtet seiner Stellung als einer Partei der dänischen Minderheit in der Verantwortung für alle in Südschleswig lebenden Menschen sieht. 42
Der SSW hat seinen Charakter als Partei der dänischen Minderheit auch nicht dadurch verloren, dass er nach Einführung des Zwei-Stimmen Wahlrechts auch im Landesteil Holstein wählbar wurde. Eine Wahlrechtsänderung ändert JZ 2003, S. 521  nicht den Charakter einer Partei. Längerfristig mag sich gleichsam reflexartig die Wählbarkeit in Regionen, in denen die Minderheit nicht ansässig ist, auf Inhalte und Darstellungen der Partei auswirken und eine Loslösung der Partei von der sie bisher tragenden Minderheit bewirken, der SSW hat jedoch bisher insoweit selbst Vorsorge getroffen, indem er außerhalb des traditionellen Siedlungsgebietes der dänischen Minderheit keine aktive Mitgliederwerbung betreibt, anlässlich der Landtagswahl 2000 dort keine Direktkandidaten aufgestellt und nur äußerst zurückhaltend für sich geworben hat. 43
Schließlich kann dem SSW auch nicht entgegengehalten werden, dass er sich nicht ausschließlich als Partei der dänischen Minderheit, sondern darüber hinaus als Partei der nationalen Friesen bezeichnet. Wie ausgeführt, wurde der SSW 1948 vom SSF und den nationalen Friesen gegründet. Die nationalen Friesen verstanden sich – im Gegensatz zu den deutschen Friesen – seit den 1920iger Jahren auf Grund ihrer Sprache und Kultur als eigenes Volk und dementsprechend als nationale Minderheit in Deutschland. Nach dem 2. Weltkrieg war das gemeinsame Ziel der nationalen Friesen und der dänischen Bewegung, den Anschluss von Südschleswig an Dänemark zu erreichen. Der erste SSW-Landesvorstand bestand zur Hälfte aus Friesen. Der Friese Berthold Bahnsen vertrat den SSW von 1947 bis 1971 im Landtag (vgl. Kühl/Klatt, a.a.O., S. 36 f, Die Friesen im SSW). Dies war dem Landesgesetzgeber bekannt, als er im Mai 1955 den § 3 Abs. 1 Satz 2 in das Landeswahlgesetz einfügte. Bereits seinerzeit gab es nur eine Partei der dänischen Minderheit, nämlich den SSW, die sich an Landtagswahlen beteiligte. Die Regelung war auf den SSW zugeschnitten. Der Landesgesetzgeber hat mithin den SSW als Partei der dänischen Minderheit privilegieren wollen, obwohl er auch die nationalen Friesen seit jeher vertritt. 44
Ist nach alledem der SSW eine Partei der dänischen Minderheit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG, ist auf den Hilfsantrag des Beschwerdeführers das vom Umdruck, S. 13 Landeswahlausschuss am 10. März 2000 festgestellte Wahlergebnis, wonach der SSW an der Verteilung der Sitze aus den Landeslisten teilnimmt und ihm drei Sitze zustehen, durch den Senat gemäß § 47 Abs. 3 LWahlG nur zu korrigieren, wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG verfassungswidrig ist. Auf eine verfassungswidrige Norm kann eine Sitzverteilung nicht gestützt werden. Die Sitzverteilung ist im Wahlprüfungsverfahren von ausschlaggebender Bedeutung. Das Verfahren dient der Sicherung eines rechtmäßigen Zustandekommens der Volksvertretung, d.h. der rechtmäßigen Zusammensetzung des Parlaments (BVerfG, Beschl. v. 15.02.1967 – 2 BvC 1/66 – BVerfGE 21, 196, 199; Beschl. v. 25.06.1967 – 2 BvC 4/62 – BVerfGE 22, 277, 280; Beschl. v. 27.01.1973 – 2 BvC 5/70 – BVerfGE 34, 201, 203). 45
2. § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG verstößt nach Überzeugung des Senats gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 LV), der ein  Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Urt. v. 23.01.1957, a.a.O. S. 84) und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG). 46
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 10.04.1997 – 2 BvC 3/96 –, BVerfGE 95, 408, 419) darf der Gesetzgeber bei der Verhältniswahl den Erfolgswert der Stimmen durch eine Sperrklauselregelung unterschiedlich gewichten. Ein Quorum bis zu 5 % ist verfassungsrechtlich unbedenklich. 47
Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Urt. v. 13.06.1956 – 1 BvR 315, 309 und 286/53 –, BVerfGE 5, 77, 83), dass die Ausnahme der nationalen Minderheiten von der Sperrklausel mit Rücksicht auf die bei ihnen vorliegenden besonderen Verhältnisse, die mit der Situation anderer kleiner Parteien nicht vergleichbar sei, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Zur weiteren Begründung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.01.1957 (a.a.O., S. 97 f) ausgeführt: Eine Unvergleichbarkeit sei deshalb gegeben, weil die Merkmale der großen Stimmenzahl oder der Direktmandate eine Partei erst im und durch den Wahlgang erlange, während das Merkmal, das die Parteien nationaler Minderheiten von allen anderen Parteien unterscheide, außerhalb des Wahlvorganges liege. Es handele sich also um nicht vergleichbare Tatbestände. Der Gleichheitssatz verbiete nicht, Parteien wegen eines Kriteriums, das in einem anderen Bereich liege, zum Verhältnisausgleich zuzulassen, wenn Parteien mit geringer Stimmenzahl und Parteien ohne örtliche Schwerpunkte davon ausgeschlossen würden. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, ob er eine Partei ohne Rücksicht auf die jetzt erzielte Stimmenzahl und die Erringung von Umdruck, S. 14 Direktmandaten wegen politischer Umstände, die eine besondere Regelung gerade im Wahlverfahren rechtfertigten, für parlamentswürdig erachte oder nicht. Die Lage der nationalen Minderheit, die deutsche Staatsangehörigkeit mit fremder Volkszugehörigkeit verbinde, sei innerstaatlich einzigartig, da das Völkerrecht und unter Umständen ein fremder Staat, dessen Volkstum die Minderheit zugehöre, Interesse an ihrem Status nehme. Es sei darum ein die wahlrechtliche Sonderstellung hinreichend rechtfertigendes Anliegen des Gesetzgebers, der nationalen Minderheit zur Vertretung ihrer spezifischen Belange die Tribüne des Parlaments zu eröffnen, wenn sie nur die für ein Mandat erforderliche Stimmenzahl aufbringe. Auch die Rücksicht auf die Behandlung deutscher nationaler Minderheiten in fremden Staaten durch den ausländischen Gesetzgeber könne es sehr wohl rechtfertigen, Parteien nationaler Minderheiten von der Sperrklausel beim Verhältniswahlrecht auszunehmen. 48
Daran ist trotz bestehender Kritik (vgl. hierzu das Rechtsgutachten Pieroth S. 24 f und Seifert, a.a.O., BWG, § 6 Rn 28 und Art. 38 GG, Rn 29, sowie Kühn, a.a.O., S. 301 mit zahlreichen Nachweisen) festzuhalten. Der Kritik ist zuzugestehen, dass es nicht Aufgabe des Gesetzgebers ist, durch Wahlgesetze über die „Parlamentswürdigkeit“ einer Partei zu entscheiden. Selbst die Ausschaltung radikaler und antidemokratischer Parteien obliegt nicht dem Wahlgesetzgeber, vielmehr ist hierfür der Weg des Art. 21 Abs. 2 GG vorgesehen (vgl. hierzu schon BVerfG, Urt. v. 05.04.1952, a.a.O., S. 257 zur Ausschaltung „krankhafter“ Gruppen). Ebensowenig kann es nach Auffassung des Senats darauf ankommen, ob die Privilegierung einer Partei außenpolitisch opportun war oder gegenwärtig noch ist. Darum geht es bei der Frage der Privilegierung nationaler Minderheiten im Kern jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Privilegierung der nationalen Minderheiten, die für sie den durch die Sperrklausel bewirkten Eingriff in die Wahlgleichheit rückgängig macht, aber gleichzeitig neue Ungleichheiten im Verhältnis zu anderen kleinen Parteien schafft, d.h. hinsichtlich der Anwendung der Sperrklausel differenziert, gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., S. 419 f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Differenzierungen nur aus „zwingenden Gründen“ gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., S. 418). Auszugehen ist davon, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und – im Rahmen des vom Gesetzgeber (hier gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 LV) festgelegten Wahlsystems – die gleiche Erfolgschance hat. Dieser Grundsatz ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen. Bei der Verhältniswahl hat jeder Wähler die gleiche rechtliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Zuteilung der Parlamentssitze Umdruck, S. 15  nur dann, wenn jeder Stimme grundsätzlich der gleiche Erfolg zukommt. Den gleichen Erfolgswert hat das Wahlrecht auch im Hinblick auf die gemäß Art. 21 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich verbürgte Chancengleichheit der Parteien zu genügen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., S. 417). 49
JZ 2003, S. 522  Wie bereits ausgeführt, darf der Gesetzgeber den Erfolgswert der Stimmen durch eine Sperrklausel unterschiedlich gewichten. Auch für weitere Differenzierungen des Erfolgswertes gilt, dass dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum verbleibt. Hält er es für ratsam, an einer Sperrklausel von 5 % festzuhalten, aber jene Auswirkungen zu mildern, so muss das Mittel, zu dem er sich entschließt, um die gebotene Milderung zu bewirken, seinerseits mit der Verfassung vereinbar sein, insbesondere also den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien genügen (BVerfG, Urt. v. 29.09.1990 – 2 BvE 1, 3, 4/90, 2 BvR 1247/90 –, BVerfGE 82, 322, 339). Ein Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit und die Chancengleichheit der Parteien ist unter Beachtung dieses engen Spielraums nur festzustellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., 420). 50
Danach ist die Ausnahme nationaler Minderheiten von der 5 %-Klausel grundsätzlich zulässig. Gründe der Differenzierungen müssen sich nicht als zwangsläufig oder notwendig darstellen. Zugelassen sind auch Gründe, die durch die Verfassung legitimiert werden und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann. Der Schutz und die Förderung nationaler Minderheiten wird vom Völkerrecht und auch von der Landesverfassung Schleswig-Holstein in Art. 5 Abs. 2 legitimiert. Weiterhin gehört zu den Differenzierungen rechtfertigenden Gründen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., S. 418) die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele und damit die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorganges bei der politischen Willensbildung des Volkes. Die Privilegierung nationaler Minderheiten dient diesem Integrationsvorgang. Problematisch ist die grundsätzliche Privilegierung von nationalen Minderheiten allein im Hinblick auf die formale Gleichheit. Die Ausnahme der nationalen Minderheit von der Sperrklausel knüpft an ein Merkmal an, das außerhalb des Wahlvorgangs liegt. Zählt man wegen der zu beachtenden formalen Gleichheit zu den zulässigen Gründen der Differenzierung nur solche quantitativer Art, wäre die Anknüpfung an ein außerhalb des Umdruck, S. 16  Wahlvorgangs liegendes Merkmal unzulässig. Dies ist nach Auffassung des Senats jedoch zu eng gesehen. Zulässig ist vielmehr auch eine Differenzierung wegen der Eigenart einer Partei, die ihr im Vergleich zu anderen eine besondere Bedeutung verleiht (BVerfG, Urt. v. 11.08.1954 – 2 BvK 2/54 –, BVerfGE 4, 31, 42). Der Grundsatz der gleichen Wahl ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formellen Gleichheit zu verstehen, insbesondere verbietet es sich deshalb bei der Verhältniswahl die Stimme je nach der politischen Meinung, für die sich der Wähler entschieden hat, verschieden zu bewerten (BVerfG, Urt. v. 18.10.1960 – 2 BvR 504/60 –, BVerfGE 11, 351, 360 f). Die Bevorzugung nationaler Minderheiten knüpft nicht an politische Meinungen an, vielmehr sollen nationale Minderheiten von Bedeutung wegen ihrer Eigenschaft die Gelegenheit erhalten, selbst im Parlament ihre Stimme erheben zu können und nicht darauf angewiesen sein, dass andere Personen auch ihre Interessen vertreten, um auf diese Weise dem Integrationsgedanken Rechnung zu tragen. 51
Nach alledem verbleibt nur noch zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber, nachdem er das Zweistimmenwahlrecht eingeführt hat, auch den § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG, der infolge der Wahlrechtsänderung eine weiterreichende Bedeutung erlangt hat, aus verfassungsrechtlichen Gründen hätte ändern müssen. 52
Dies ist nach Auffassung des Senats zu bejahen. Mit der Beibehaltung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG hat der Landesgesetzgeber das Maß des Erforderlichen zur Erreichung des Zieles, das in legitimer Weise mit der Privilegierung der dänischen Minderheit verbunden ist, überschritten. 53
Vor Einführung der Zweitstimme war der SSW im Landesteil Holstein nur in den 14 Wahlkreisen des Landesteils Schleswig (zzgl. Pinneberg-Nord im Hinblick auf die Helgoländer nationalen Friesen) wählbar. Dies hatte seinen Grund im Landeswahlrecht nur insofern, als nach § 1 Abs. 2 LWahlG a.F. die für die Direktkandidaten abgegebenen Stimmen auch für den Verhältnisausgleich maßgeblich waren. Der SSW wäre rechtlich nicht gehindert gewesen, auch in den übrigen 31 Wahlkreisen Direktkandidaten aufzustellen, um ein deutlich besseres Stimmenergebnis zu erzielen. Er hat davon abgesehen, weil er seine Tätigkeit auf den Landesteil Schleswig beschränkt sah und sieht. Maßgebliche Vertreter des SSW selbst haben die Forderung einer landesweiten Kandidatur des SSW als nicht mit dem Minderheitsprivileg vereinbar angesehen (Kühn, a.a.O., S.  331). Auch die SSW-Abgeordnete Spoorendonk hat Umdruck, S. 17  trotz der unverkennbaren Vorteile für ihre Partei (wenn auch aus anderen Gründen) sich gegen die Einführung der Zweitstimme ausgesprochen (Schleswig-Holsteinischer Landtag, a.a.O., S. 2449) und ausgeführt, wer die Zweitstimme einrühren wolle, dürfe sich später nicht darüber beklagen, dass der SSW zu groß werde (Schleswig-Holsteinischer Landtag, 14. Wahlperiode, 23. Mai 1996, S. 85). Der SSW selbst hat mithin in seiner Eigenschaft als Partei der dänischen Minderheit weder Anlass gesehen, seinen Tätigkeitsbereich auf den Landesteil Holstein auszuweiten, noch eine Besserstellung gefordert, sondern seine privilegierte Stellung für die Wahrung der Interessen der dänischen Minderheit als ausreichend angesehen. Bereits dies macht deutlich, dass eine weitergehende Privilegierung des SSW im o.g. Sinne nicht erforderlich war. 54
Mit der Einführung der Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste trat eine wesentliche Änderung ein. Der SSW musste, um überhaupt am Verhältnisausgleich teilnehmen zu können, sich landesweit zur Wahl stellen. Eine Beschränkung auf den Landesteil Schleswig war nicht mehr möglich. Er konnte nur darauf verzichten, im Landesteil Holstein Direktkandidaten aufzustellen. Im Landesteil Holstein ist keine bedeutsame dänische Minderheit vorhanden. Dem Zweck der Privilegierung, der dänischen Minderheit originär Sitz und Stimme im Parlament zu geben, fehlt damit die Basis. Da dem SSW im Landesteil Holstein somit auch keine Mittlerfunktion zwischen dänischer Minderheit und den Staatsorganen zukommt, ist er im Landesteil Holstein wie jede andere Partei zur Wahl angetreten. Er stand insoweit mit anderen Parteien im Wettbewerb, ohne dass ihm ein Privilegierungsgrund zur Seite stand. Er wurde schon allein dadurch begünstigt, dass ihm nunmehr – ohne sein Tätigkeitsfeld auf Holstein ausdehnen zu müssen – das Überschreiten der 5 %-Sperrklausel erleichtert wurde. Für die weitere Begünstigung der Teilnahme am Verhältnisausgleich auch im Hinblick auf die in Holstein erreichten Stimmen fehlt jeder Rechtfertigungsgrund. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dem Landesgesetzgeber komme die Freiheit zu, das Wahlsystem auszugestalten. Es ist zwischen der Ausgestaltung des Wahlsystems einerseits und der Befreiung von der Sperrklausel andererseits zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Ausgestaltung des Wahlsystems als solchem sind dem Gesetzgeber bei Differenzierungen des Erfolgswertes der Wählerstimmen – wie ausgeführt – enge Grenzen gesetzt. Wenn der SSW auch JZ 2003, S. 523  im Hinblick auf die in Holstein erreichten Stimmen im Gegensatz zu anderen kleinen Parteien von der Sperrklausel befreit wird, findet eine Differenzierung je nach der politischen Meinung statt, weil der SSW sich in diesem Landesteil nur wie jede andere Partei dem Wähler mit von ihm zu allgemeinen politischen Themen getroffenen politischen Aussagen präsentieren kann. Umdruck, S. 18  Selbst die Zustimmung von Wählern nicht dänischer Volkszugehörigkeit zur Minderheitspolitik des SSW wäre Ausdruck einer politischen Meinung. 55
Eine Eingrenzung der Privilegierung auf den Landesteil Schleswig würde an dem Wahlsystem als solchem nichts ändern. Es wäre lediglich erforderlich, den § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG in der Weise zu ergänzen, dass – sofern das Quorum von 5 % nicht überschritten ist – nur die im Landesteil Schleswig erreichten Stimmen, die ohne weiteres anhand der dort in den 14 Wahlkreisen (einschließlich Pinneberg-Nord) erzielten Ergebnisse ermittelt werden können, bei dem Verhältnisausgleich berücksichtigt werden. Weiterhin wäre der § 3 Abs. 3 Satz 1 LWahlG dem anzupassen. Die hier vertretene Auffassung steht auch nicht zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.01.1957 (a.a.O., S. 95) in Widerspruch, wonach es dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen ist, ob er eine Sperrklausel einführt und ob er den Vomhundertsatz auf das gesamte Wahlgebiet oder nur auf die Listenwahlkreise bezieht. Vorliegend geht es nicht darum, worauf – für alle Parteien gleichermaßen – das Quorum bezogen ist, sondern inwieweit Minderheitsparteien vom Quorum aus verfassungsrechtlichen Gründen unter Beachtung der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien befreit werden dürfen. Die Befreiung vom Quorum steht im Gegensatz zum Bezug des Quorums nicht im freien Ermessen des Gesetzgebers. 56
Schließlich kann der hier vertretenen Auffassung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, eine Schwerpunktpartei, für die auch nur in einem Wahlkreis ein Abgeordneter gewählt worden sei, nehme gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LWahlG mit allen errungenen Zweitstimmen an der Verteilung der Listenmandate teil. 57
Die Grundmandatsklausel ist unter dem Gesichtspunkt der Wahl- und Chancengleichheit ein rechtlich geeignetes Anknüpfungskriterium. Es handelt sich dabei um ein „zahlenmäßiges Kriterium“, das sich erst im Wahl Vorgang konkretisiert; es kann von jeder Partei – entsprechenden Wählerzuspruch vorausgesetzt – erfüllt werden und verhält sich daher – anders als Gesichtspunkte, die an bestimmte Eigenschaften von Parteien anknüpfen – im Wahlwettbewerb neutral. Der Gesetzgeber darf bei Schwerpunktparteien, die Bedeutung auf Grund zahlenmäßiger Kriterien erlangen, auch die Aussagekraft der Grundmandatsklausel ohne Rücksicht auf regionale Nähe aus dem Wahlkreiserfolg ableiten (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997, a.a.O., 424 f). Wird die Bedeutung einer Partei als eine Integrationskraft dagegen nicht aus Umdruck, S. 19  dem Ausmaß ihres Erfolges in der Mehrheitswahl abgeleitet, sondern aus ihrer Eigenschaft, ist es nur folgerichtig, ihr nur dort Bedeutung beizumessen, wo sie diese Eigenschaft besitzt. 58
Letztlich wird man dem inneren Widerspruch zwischen der Inanspruchnahme der Rechte einer „normalen“ politischen Partei einerseits und der Bevorzugung wegen der Eigenschaft als Partei einer nationalen Minderheit andererseits (vgl. hierzu schon BVerfG, Urt. v. 05.04.1952, a.a.O., S. 240) nur gerecht, wenn man Art. 3 Abs. 3 GG mit in die Betrachtung einbezieht. Dort ist zwar das Bekenntnis zum Volkstum nicht genannt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.06.1950 – II OVG A 243/50 –, DVBl. 1950, 530), worauf es für die Frage der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit entscheidend ankommt, nationale Minderheiten als solche sind jedoch – wie ausgerührt – durch Abstammung und Sprache geprägt. Art. 3 Abs. 3 GG fordert, dass niemand wegen seiner Abstammung und Sprache bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Das Wahlrechtsprivileg einer nationalen Minderheit, von der Sperrklausel ausgenommen zu sein, dient der Integration einer andernfalls unterliegenden Gruppe im Staatsverband (Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis Rn 64 f). Verfassungsrechtlich zulässig ist, die Unterlegenheit auszugleichen. Die Unterlegenheit einer Partei der nationalen Minderheit ist darin begründet, dass ihr Wählerpotential regelmäßig und naturgemäß beschränkt ist. Hier soll die Ausnahme von der Sperrklausel einen Ausgleich schaffen. Andererseits darf die Privilegierung nicht in eine Bevorzugung zum Nachteil Anderer umschlagen. Dies geschieht, wenn eine Partei der nationalen Minderheit wegen ihrer allgemein politischen Aussagen auch außerhalb des Siedlungsgebietes der Minderheit Stimmen in erheblichem Umfang – wie sich im Falle des SSW anlässlich der Landtagswahl 2000 gezeigt hat – erzielt, die am Verhältnisausgleich teilnehmen, obwohl die 5 %-Sperrklausel nicht überschritten ist. Damit erhält die Partei ein Gewicht, das bei anderen politischen Parteien, die gleiche Wahlerfolge erzielen, wegen der Sperrklausel nicht zum Tragen kommt und ihr in ihrer Eigenschaft als Minderheitspartei nicht zukommt. 59
3. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG kann nicht im o.g. Sinne verfassungskonform ausgelegt werden. 60
Eine solche Auslegung scheitert am eindeutigen Wortlaut und dem ebenfalls eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Der Satz 2 des § 3 Abs. 1 LWahlG bezieht sich auf den Satz 1. Danach nimmt jede Partei – ohne jede weitere Einschränkung – am Verhältnisausgleich teil, sofern sie ein Direktmandat errungen oder mehr als 5 v. H. der im Land abgegebenen gültigen Umdruck, S. 20  Zweitstimmen erzielt hat. Die in Satz 1 enthaltenen Einschränkungen gelten nach Satz 2 für Parteien der dänischen Minderheit nicht. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LWahlG werden für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze die für jede Landesliste einer am Verhältnisausgleich teilnehmenden Partei abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Auch diese Regelung lässt nach ihrem Wortlaut Einschränkungen nicht zu. 61
Die Frage der Bevorzugung des SSW durch die Einführung der Zweitstimme und die damit verbundene Wählbarkeit im Landesteil Holstein ist Gegenstand der parlamentarischen Erörterung anlässlich der zweiten Lesung des Entwurfs zur Änderung des Wahlgesetzes gewesen (Schleswig-Holsteinischer Landtag, 14. Wahlperiode, 27. August 1997, S. 2443 f). Der Gesetzgeber hat die Folge der Wahlrechtsänderung erkannt, gleichwohl aber keine Veranlassung gesehen, die Privilegierung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG einzuschränken. 62
4. Der Senat besitzt keine Verwerfungskompetenz und hat deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 99, 100 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. 63
Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 43 Abs. 2 LWahlG für die Wahl- und Mandatsprüfung zuständig, obwohl es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit (siehe hierzu BVerfG, Urt. v. 11.10.1972 – 2 BvR 912/71 –, BVerfGE 34, 81, 96) handelt. Eine Kompetenz zur Verwerfung von Wahlgesetzen ist mit der Begründung der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Wahlprüfungsbeschwerden nicht zwangsläufig verbunden. Aus der Übertragung verfassungsgerichtlicher Aufgaben auf das Bundesverfassungsgericht ist vielmehr zu schließen, dass das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich das für Verfassungsstreitigkeiten zuständige Gericht des Landes Schleswig-Holstein ist. Die konkrete Normenkontrolle ist dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 44 Landesverfassung zwar nicht ausdrücklich zugewiesen. Das Bundesverfassungsgericht sieht sich jedoch nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG als das für schleswig-holsteinische Verfassungsstreitigkeiten zuständige Gericht des Landes an. Danach bedarf es keiner ausdrücklichen entsprechenden Bestimmung des Landesgesetzgebers (BVerfG, Beschl. 09.07.1957 – 2 BvL 30/56 –, BVerfGE 7, 77, 83). Warum dies nicht auch für die Wahlprüfung nach dem Landeswahlgesetz gelten soll, ist für den Senat nicht ersichtlich (so auch von Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung, Art. 3 Rn 32; anderer Ansicht Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., § 32 Rn 5, 8). 64
Umdruck, S. 21  Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 65
Harbeck,   Habermann,   Dr. Böttcher
(Vors. Richter am OVG) (Richter am OVG) (Richter am OVG)

 


Matthias Cantow