Bundesverfassungsgericht

[Wahlprüfung]

Beschluss vom 11. Oktober 1988

2 BvC 1/88

BVerfGE 79, 47

„Missbrauchsgebühr“


Informationen Informationen zur Entscheidung, Entscheidungen 1980–1989

[BVerfGE 79, 47 (47)] Beschluß

des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1988 gemäß § 24 BVerfGG
– 2 BvC 1/88 –

in dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde

des Weltschutzbundes e.V.
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 3. März 1988 – WP 9/87 – (BTDrucks 11/1805 Anlage 9) wegen Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag am 25. Januar 1987, mittelbar gegen § 48 BVerfGG i.d.F. vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229), soweit einer Wahlbeschwerde mindestens 100 weitere Wahlberechtigte beitreten müssen und nicht Gruppen von Wahlberechtigten Wahlbeschwerde erheben können, und Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Entscheidungsformel:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine [BVerfGE 79, 47 (48)] Gebühr in Höhe von DM 1000 (in Worten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 11. Deutschen Bundestag eingelegt. Der Deutsche Bundestag hat den Einspruch am 3. März 1988 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 18. März 1988 eingegangene Beschwerde. Beitrittserklärungen von Wahlberechtigten waren ihr nicht beigefügt. Der Beschwerdeführer hält § 48 BVerfGG für verfassungswidrig, soweit die Norm es ausschließt, daß auch Gruppen von Wahlberechtigten eine Wahlprüfungsbeschwerde erheben können, und soweit sie den Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten verlangt. 1
Die Beschwerde ist unzulässig. 2
Die Versagung einer Beschwerdemöglichkeit für Gruppen von Wahlberechtigten Durch § 48 BVerfGG ist im Hinblick auf die Regelung des Art. 41 Abs. 2 und 3 GG unbedenklich, weil jedes einzelne Mitglied der Gruppe Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl und gegen diese Entscheidung gemäß § 48 BVerfGG Beschwerde erheben kann (BVerfGE 66, 311 <312>). 3
Die Notwendigkeit des Beitritts von 100 Wahlberechtigten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick darauf unbedenklich, daß das Wahlprüfungsverfahren dem Schutz des objektiven Wahlrechts dient (BVerfGE 1, 430 <432 f.>; 14, 196 <197>; 58, 170 <171>). 4
Dem Beschwerdeführer ist gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Gebühr in Höhe von 1000 DM aufzuerlegen, zumal er auf die Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde hingewiesen worden war. 5
Träger, Böckenförde, Klein, Graßhof, Kruis, Franßen, Kirchhof

 


Matthias Cantow