Quotenverfahren

[Verfahren]

Beschreibung

Quotenverfahren teilen Sitze in zwei Schritten zu:

1. Schritt: Grundverteilung

Die Stimmen der Parteien werden durch eine Wahlzahl dividiert. Der abgerundete Teil der erhaltenen Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt.

Die Wahlzahl erhält man meist durch Division der abgegebenen Stimmen durch die Zahl der Mandate (Hare-Quota) oder die Zahl der Mandate plus eins (Droop-Quota oder Wahlzahl nach Hagenbach-Bischoff).

2. Schritt: Restsitzverteilung

Soweit Restsitze zu verteilen sind, werden die Ansprüche auf die Restsitze berechnet und in der Reihenfolge der größten Ansprüche zugeteilt. Die verschiedenen Quotenverfahren unterscheiden sich in der Art und Weise der Restsitzverteilung.

Beim Hare/Niemeyer-Verfahren werden die Restsitze an die Parteien mit den größten Nachkommateilen der Quote zugeteilt.

Beim Verfahren nach Hagenbach-Bischoff (d’Hondt) gehen die Restsitze an die Parteien der nächstgrößten Höchstzahlen der nachfolgenden Sitze. Da Hagenbach-Bischoff / d’Hondt einer Partei mehr als nur einen Restsitz zuteilen kann, kann man es in diesem Sinne als Quasi-Quotenverfahren auffassen.

Andere Bezeichnungen

Eigenschaften

Durch die Division durch eine Wahlzahl und das Auf- oder Abrunden der so erhaltenen Quote wird ein Idealrahmen definiert. Ein Verfahren, daß den Idealrahmen der Hare-Quote erfüllt, erfüllt die Quotenbedingung.

Konsistenz: Quotenverfahren sind nicht konsistent. Wenn man eine (oder mehrere) Partei(en) mit ihren Stimmen und Sitzen streicht, kann es bei einer Neuberechnung zu einer Verschiebung der Sitze kommen.

Unmmöglichkeitssatz von Balinski und Young

Ein Sitzzuteilungsverfahren kann nicht gleichzeitig die Quotenbedingung (Idealrahmenbedingung) erfüllen und konsistent sein.

Bei Quotenverfahren treten einige Paradoxien bei der Sitzverteilung auf.


von Martin Fehndrich (12.09.1999, letzte Aktualisierung: 09.04.2005)