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26.06.2007

Papst Benedikt XVI. ändert Papstwahlgesetz

In einem heute veröffentlichten Schreiben (Motu Proprio) ordnet Benedikt XVI. an, dass bei der nächsten Papstwahl ein Papst nur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Kardinäle gewählt werden kann. Die bisherige, von Johannes Paul II. eingeführte Regelung (Universi Dominici gregis, Ziffer 75), nach 33 oder 34 Wahlgängen von der Zweidrittelmehrheit zur (absoluten) Mehrheit wechseln zu können, wurde außer Kraft gesetzt.

Stattdessen wird es in einem solchen Fall Wahlen zwischen den beiden Kardinälen geben, die im vorherigen Wahlgang die meisten Stimmen hatten. Die beiden Kandidaten verlieren dabei das aktive Wahlrecht (siehe auch die vorläufigen und inoffiziellen Übersetzungen des Teils mit der Regelung „Si scrutinia ...“ im Wahlrecht.de-Forum).

Durch die Beschränkung auf zwei Kardinäle grenzt die Vorschrift das passive Wahlrecht auf Kardinäle ein. Dabei ist nach anderen Regelungen durchaus auch die Wahl eines Papstes möglich, der nicht Mitglied des Kardinalskollegium ist (so Universi Dominici gregis, Ziffer 88, falls der Gewählte kein Bischof ist). Der letzte Papst, der kein Kardinal war, wurde 1378 gewählt (Urban IV.).

Mit dem Einsetzen der Zweidrittel-Stichwahlregelung wird den Kardinälen die Möglichkeit eines Kompromisskandidaten genommen.


von Martin Fehndrich (26.06.2007, letzte Aktualisierung am 27.06.2007)