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16.10.2001

Verfassungsgerichtshof: Berlin-Wahl kann stattfinden

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat den Weg freigemacht für die vorgezogenen Neuwahlen am kommenden Sonntag. Den Verfassungsgerichtshof hatten neben einem Berliner Bürger ohne Staatsfunktion einige Abgeordnete und Bezirksverordnete angerufen mit dem Begehren, den Beschluß des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 1. September 2001 über die vorzeitige Beendigung der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses für unwirksam zu erklären, da dieser nicht im Einklang mit Art. 54 Abs. 2 der Berliner Verfassung stehe.

Der Verfassungsgerichtshof wies die Anträge durch Beschlüsse vom 8. Oktober 2001 mit unterschiedlichen Begründungen zurück:

Die Verfassungsbeschwerde des Berliner Bürgers (Aktenzeichen VerfGH 116 A/01, 116/01) hielt der Verfassungsgerichtshof für unzulässig, da der einzelne Bürger nur die Verletzung ihm in der Verfassung von Berlin (VvB) gewährleisteter subjektiver Rechte rügen könne, Art. 54 Abs. 2 VvB jedoch eine Vorschrift objektiven Rechts sei. Auch die von Bezirksverordneten eingereichten Verfahren (Aktenzeichen VerfGH 131 A/01, 131/01; VerfGH 144 A/01, 144/01) seien unzulässig. Bezirksverordnete seien als Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen Teile der Bezirke und damit Teile der Verwaltung. Sie könnten sich deswegen weder im Wege eines Organstreitverfahrens noch im Wege der Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof wenden.

Ebenso seien die von mehreren Abgeordneten eingelegten Verfassungsbeschwerden (Aktenzeichen VerfGH 123 A/01, 123/01) unzulässig. Abgeordnete könnten aber mit dem Parlament im Wege des Organstreitverfahrens um ihre Abgeordnetenrechte streiten. Die insoweit zulässigen Anträge mehrerer Abgeordneter (Aktenzeichen VerfGH 137 A/01, 137/01) hielt der Verfassungsgerichtshof jedoch für unbegründet. Im einzelnen führte er zur Begründung aus:

Das Abgeordnetenhaus von Berlin habe mit der Beschlußfassung über die vorzeitige Beendigung der Wahlperiode das Recht der Abgeordneten, ihr Mandat bis zum Ablauf der fünfjährigen Wahlperiode wahrzunehmen, nicht verletzt. Dieses Verfassungsrecht finde seine Grenze in Art. 54 Abs. 2 VvB. Danach könne das Abgeordnetenhaus mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine vorzeitige Beendigung seiner Wahlperiode beschließen. Der angegriffene Beschluß erreiche dieses Quorum. Außer dem Erfordernis der Zweidrittelmehrheit enthalte der Wortlaut des Art. 54 Abs. 2 VvB keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Befugnis des Abgeordnetenhauses zur vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode. Der Norm ließen sich auch keine ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale entnehmen. So sei die Befugnis zur vorzeitigen Beendigung nicht vom Vorliegen bestimmter Auflösungsgründe - wie etwa einer „Krisensituation“ in Gestalt einer politischen Lage der Instabilität zwischen Parlament und Regierung - abhängig. Im Unterschied zum Grundgesetz, das die Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen erlaube, sehe Art. 54 Abs. 2 VvB ausdrücklich ein nicht an materielle Voraussetzungen gebundenes Selbstauflösungsrecht des Abgeordnetenhauses vor und unterwerfe damit die Dauer der Wahlperiode der alleinigen Entscheidung einer qualifizierten Mehrheit der Abgeordneten. Das Grundgesetz lasse es auch zu, daß die Länder in ihren Landesverfassungen ihre Staatsorganisation frei und abweichend von der des Bundes bestimmten.

Allerdings sei das Abgeordnetenhaus bei seinen Entscheidungen über eine vorzeitige Beendigung der Wahlperiode nicht völlig frei von rechtlichen Begrenzungen. Das ihm durch Art. 54 Abs. 2 VvB eingeräumte Ermessen zu politischen Leitentscheidungen werde vielmehr dann fehlerhaft ausgeübt, wenn sich die Entscheidung über die Verkürzung der Wahlperiode als willkürlich oder rechtsmißbräuchlich erweisen sollte. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Eine rechtsmißbräuchliche Anwendung des Selbstauflösungsrechts sei schon deswegen nicht anzunehmen, weil sich alle Fraktionen des Abgeordnetenhauses einschließlich der derzeitigen Opposition in dem Willen zu vorzeitigen Neuwahlen einig seien und der beanstandete Beschluß mit einem deutlich über der Zweidrittelmehrheit liegenden Ergebnis gefaßt worden sei. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege nicht vor. Die Absicht des Abgeordnetenhauses, seiner von ihm als mangelhaft empfundenen Legitimation durch das Volk im Wege einer Neuwahl abzuhelfen, sei eine typische Funktion des Selbstauflösungsrechts.

Die Beschlüsse sind im Volltext unter der Adresse http://www.berlin.de/home/Land/Verfassungsgerichtshof/Presse/index/ nachzulesen.


von Wilko Zicht