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31.1.2001

Wahlprüfungsgericht tagt am 5. Februar - Streit um StGH

Das hessische Wahlprüfungsgericht wird am 5. Februar zu einem nicht-öffentlichen Beratungstermin im Wiesbadener Landtag zusammenkommen. Unter anderem sollen Termine für eine oder mehrere öffentliche Verhandlungen der Wahlprüfer festgelegt werden. Zudem wird damit gerechnet, daß der Berichterstatter des Gerichts, der Kasseler Verwaltungsrichter Hans-Joachim Höllein, den fünf Wahlprüfern seine Rechercheergebnisse zur Gültigkeit der Landtagswahl vorstellt. Höllein konnte nach monatelangem juristischen Gezerre mit dem CDU-geführten Justizministerium in der vergangenen Woche erstmals zumindest große Teile der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten zur CDU-Schwarzgeldaffäre einsehen.

Unterdessen ist am Dienstag die Neuwahl zweier Richter für den hessischen Staatsgerichtshof durch den zuständigen Wahlausschuß des Landtags gescheitert. Am 14. März endet die Amtszeit der beiden Staatsrichter Felicitas Fertig und Georg Schmidt-von-Rhein, die seinerzeit auf Vorschlag der SPD gewählt worden waren. Ursprünglich war zwischen SPD und CDU vereinbart worden, daß einer der beiden frei werdenden Richterposten künftig von einem Kandidaten der CDU besetzt werden soll, um den geänderten Mehrheitsverhältnissen im Landtag Rechnung zu tragen. Von dieser Vereinbarung sind die Sozialdemokraten aber nunmehr abgerückt. Der Wahlprüfungsrichter und Fraktionsgeschäftsführer der SPD, Manfred Schaub, sagte zur Begründung, seine Partei habe nach einer Vielzahl juristischer Tricks, die die CDU bei der Aufarbeitung der Spendenaffäre angewandt habe, die Befürchtung, dass der Union an eine unparteiischen Staatsgerichtshof nicht interessiert sei.

Nach dem Staatsgerichtshofsgesetz werden fünf der insgesamt elf Richter des Staatsgerichtshofs von einem Wahlausschuß des Landtages mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt. Die übrigen sechs Richter werden vom Landtag in einer Listenwahl nach Hare/Niemeyer gewählt. Derzeit besteht der Staatsgerichtshof aus sechs von der Opposition und fünf von den Regierungsparteien vorgeschlagenen Mitgliedern. Ihm kommt im Wahlprüfungsverfahren entscheidende Bedeutung zu, da er ein Urteil des Wahlprüfungsgericht auf eine Grundrechtsklage hin prüfen und ggf. aufheben kann. Läuft die Amtszeit eines Richters ab, bleibt dieser grundsätzlich bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.


von Wilko Zicht