Wahlbenachrichtigung

[Wahlrechtslexikon]

Begriff der Wahlbenachrichtigung

Eine Wahlbenachrichtigung ist in Deutschland eine amtliche Benachrichtigung eines in ein Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten über den Wahltag, der Wahlzeit und des Wahlorts (Wahllokal) der Urnenwahl sowie über die Möglichkeit der Wahl per Wahlschein (in einem anderen Wahllokal oder Briefwahl) durch die Gemeindebehörde bei einer staatlichen Wahl.

Inhalt einer Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigung bei einer Bundestagswahl enthält gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlordnung:

  1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
  2. die Angabe des Wahlraumes,
  3. die Angabe der Wahlzeit,
  4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
  5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
  6. die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
  7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
    1. dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
    2. unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird und
    3. dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.

Die Wahlbenachrichtigungen für Kommunal- und Landtagswahlen sowie der Europawahl haben den gleichen bzw. einen ähnlichen Inhalt. Mit der Wahlbenachrichtigung bzw. einem Teil davon kann ein Wahlberechtigter in der Regel bei der Gemeindebehörde Unterlagen für die Briefwahl anfordern.

Wahl ohne Wahlbenachrichtigung

Ist man als Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen, kann man auch ohne Wahlbenachrichtigung im Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dem man wohnt. Wie bei einer Wahl mit Wahlbenachrichtigungskarte hat man sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen (bei Bundestagswahlen bzw. Europawahlen gemäß § 56 Abs. 3 BWO, § 49 Abs. 3 EuWO).


von Matthias Cantow (18.08.2009, letzte Aktualisierung: 12.03.2014, letzte Aktualisierung der Links: 18.09.2016)