Kinderwahlrecht

[Wahlrechtslexikon]

Wahlrecht für Kinder

Es gibt drei Konzepte zur Einführung eines „Wahlrechts für Kinder“:

  1. ein Wahlrecht ohne jede Altersbegrenzung,
  2. eine Herabsetzung des Wahlalters, wie teilweise in einigen Bundesländern für Kommunalwahlen (und inzwischen Landtagswahlen),
  3. ein Stellvertreterwahlrecht der Eltern für ihre Kinder (Elternwahlrecht)

Ein Wahlrecht ohne jede Altersbegrenzung

Damit sollten theoretisch auch Babys wählen können. Praktisch erlangt man das Wahlrecht dadurch, dass man es persönlich bei den Wahlbehörden einfordert.

Herabsetzung des Wahlrechtsalters

Das Konzept gilt so in einigen Bundesländern bei Kommunalwahlen.

Zusatzstimmen für Eltern

Das Elternwahlrecht wurde in mehreren parteiübergreifenden Anträgen im Deutschen Bundestag gefordert. Dabei sollen die Eltern für jedes Kind eine zusätzliche Stimme erhalten.

Von den Befürwortern dieses Konzeptes wird auch der Begriff stellvertretendes Kinderwahlrecht verwendet. Hier wird der Eindruck erweckt, die Eltern hätten gar kein Mehrfachstimmrecht, sondern würden das Wahlrecht ihrer Kinder stellvertretend ausüben, bis diese volljährig sind. Bei dieser Betrachtungsweise muss man beachten, dass ein stellvertretendes Kinderwahlrecht genauso ein Kinderwahlrecht ist, wie ein stellvertretendes Frauenwahlrecht ein Frauenwahlrecht.


von Martin Fehndrich (2003, letzte Aktualisierung: 26.02.2011)