DDR – Volkskammerwahl bis 1986

[Wahlrechtslexikon]

Wahl der DDR-Volkskammer bis 1986

Die Beschreibung bezieht sich auf das 1982 gültige Wahlgesetz vom 24. Juni 1976.

Wahlsystem

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Die DDR-Volkskammer bestand aus 500 Sitzen.

In der 8. Wahlperiode von 1981 bis 1986 bestand folgender Schlüssel für die Zusammensetzung der Volkskammer:

      SED   127
      CDU    52
      LDPD   52
      DBD    52
      NDPD   52
      FDGB   68
      FDJ    40
      DFD    35
      KB     22

Zum Vergleich: In der 9. Wahlperiode von 1986 bis 1990 war der Schlüssel für die Zusammensetzung der Volkskammer:

      SED   127
      CDU    52
      LDPD   52
      DBD    52
      NDPD   52
      FDGB   61
      FDJ    37
      DFD    32
      KB     21
      VdgB   14 

Wahlperiode

Die Legislaturperiode betrug fünf Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Wahlberechtigt war jeder Staatsbürger der DDR, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Einteilung des Wahlgebietes

Es gab 72 Wahlkreise in denen eine feste Zahl von Abgeordneten (fünf bis elf) gewählt wurden.

Stimmabgabe

Die Zustimmung zur Einheitliste erfolgte durch Einwurf des unmarkierten Stimmzettels („Zettel falten“).

Zur Ablehnung eines oder aller Kandidaten mußte der Stimmzettel entsprechend markiert werden.
In „Wahlen in der DDR“ von Peter J. Lapp wird berichtet, daß die Wahlergebnisse generell „geschönt“ und „frisiert“ werden und es es keine schriftliche Dokumente gibt, die regeln, wann eine Stimme ungültig oder als Gegenstimme zu werten sei. (siehe dazu auch Geheime Anweisung des Politbüros der SED zur Gültigkeit der Stimmzettel bei den Kommunalwahlen. 15. Juni 1957.)

Sitzverteilung

In einen Wahlkreis sind die Kandidaten der Einheitsliste, die mehr als 50 % der gültigen Stimmen erhalten haben gewählt. Sind dies mehr als Kandidaten im Wahlkreis zu wählen sind, gilt die Listenreihenfolge, die anderen Kandidaten sind als Nachfolgekandidaten gewählt.

Erhalten weniger Kandidaten als im Wahlkreis zu wählen sind 50 % gültige Stimmen, erfolgt innerhalb von 90 Tagen eine Nachwahl.

Regelungslücke beim Antreten mehrerer Wahlvorschläge

Paragraph 16 gewährt wohl die Option, daß die demokratischen Parteien das Recht haben, ihre Vorschläge zu dem gemeinsamen Wahlvorschlag der Nationalen Front zu vereinigen. Eine explizite Regelung für den Fall, daß sich Wahlvorschläge nicht vereinigen gibt es aber nicht (weder bei Stimmabgabe, Stimmenauszählung, noch Sitzverteilung). Bei der Auszählung der Stimmen und Verteilung der Sitze ist nur noch von dem Wahlvorschlag die Rede.

Links


von Martin Fehndrich