Bürgermeisterwahl

[Wahlrechtslexikon]

Wahl der Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte

Direktwahlen des Verwaltungschefs gibt es in folgenden Bundesländern:

  1. Baden-Württemberg
  2. Bayern
  3. Brandenburg
  4. Hessen
  5. Mecklenburg-Vorpommern
  6. Nordrhein-Westfalen
  7. Niedersachsen
  8. Rheinland-Pfalz
  9. Saarland
  10. Sachsen
  11. Sachsen-Anhalt
  12. Schleswig-Holstein
  13. Thüringen

In folgenden Bundesländern wird der Verwaltungschef vom Kommunalparlament bzw. der Kommunalvertretung (Bremerhaven) gewählt:

  1. Berlin („Regierender Bürgermeister“)
  2. Bremen („Bürgermeister und Präsident des Senats“ (Bremen), „Oberbürgermeister“ (Bremerhaven)
  3. Hamburg („Erster Bürgermeister“)

Passives Wahlrecht (Wählbar)

25–65 Jahre in Baden-Württemberg

Stichwahl

Soweit kein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht hat, findet ein zweiter Wahlgang (meistens zwei Wochen später) statt. In den meisten Ländern nehmen an der Stichwahl, die beiden bestplatzierten Kandidaten teil, in Baden-Württemberg und Sachsen findet ein Wahlgang statt, bei der jeder unterlegene Kandidat, aber auch neue Kandidaten antreten dürfen (romanische Mehrheitswahl).

Besonderheiten

Wenn nur ein Kandidat antritt, bzw. ein Kandidat nicht zur Stichwahl antritt, ist in einigen Ländern eine Mehrheit von 25 % der Wahlberechtigten und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. In einigen Ländern (Sachsen-Anhalt) besteht in diesem Fall keine Möglichkeit, dem einzigen Bewerber sein Vertrauen wirksam zu entziehen.


von Martin Fehndrich (06.10.2001, letzte Aktualisierung: 06.10.2001)