Blinde bei der Bundestagswahl [Wahlrechtslexikon]

Bei der Bundestagswahl 2002 können Blinde selbstständig wählen

Wie der Bundeswahlleiter (Pressemeldung vom 9. August 2002) mitteilt, werden an vielen Orten Blindenvereine für die kommende Bundestagswahl blinden und sehbehinderten Bürgerinnen und Bürgern Stimmzettelschablonen anbieten, die es diesen ermöglichen, selbstständig und ohne die Hilfe einer Vertrauensperson ihren Stimmzettel auszufüllen. Die Kosten für die Herstellung der Schablonen werden den Blindenvereinen durch die Bundesregierung erstattet.

Wer so wählen möchte, wende sich bitte an die örtlichen Blindenvereine. Diese geben die Schablonen auf Anforderung ab, auch wenn ein Wahlberechtigter nicht Mitglied in einem solchen Verein ist.

Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Diese Stimmzettelschablonen werden von den Blindenverbänden nach dem amtlichen Stimmzettelmuster hergestellt und an interessierte Wahlberechtigte verteilt. Sie stellen ein zulässiges privates Hilfsmittel des Wahlberechtigen dar, etwa vergleichbar einer Lupe. Eine Überprüfung durch den Wahlvorstand, ob die Stimmzettelschablone den Inhalt des Stimmzettels richtig wiedergibt, ist nicht vorgesehen. Ein Mitglied des Wahlvorstands hat dem blinden oder sehbehinderten Wähler aber auf Wunsch den Inhalt des Stimmzettels vorzulesen und/oder Hilfestellung bei der korrekten Anbringung der Schablone auf dem Stimmzettel zu leisten. Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er gem. § 56 Abs. 6 Nr. 4 bis 6 BWO zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat (§ 56 Abs. 8 BWO).


von Martin Fehndrich