Entzug des Wahlrechts |
[Wahlrechtslexikon] |
Das Wahlrecht kann durch richterlichen Beschluss aberkannt werden. Dies ist in der Regel nur bei bei sehr schweren Verbrechen der Fall. Personen für die Betreuung zur Besorgung aller Angelegenheiten eingerichtet ist, dürfen nicht wählen. Das heißt, eine Totalbetreuung hat den Verlust des Wahlrechts zur Folge, nicht aber eine Teilbetreuung (Betreuung, die auf einzelne Aufgabengebiete beschränkt ist).
Der Entzug des Wahlrechts stellt in jedem Fall einen Ausnahmefall dar.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist nur, dessen Betreuung alle Angelegenheiten umfasst. Das heißt, auch sogenannte geistig Behinderte haben in der Regel das Recht zu wählen, da eine Betreuung selten alle Lebensbereiche erfasst.
Wer wegen eines Verbrechens (einer rechtswidrigen Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist) verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre (§ 45 Abs. 1 StGB). Bei einem Vergehen (eine mit Geldstrafe oder einem Mindestmaß von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Straftat) führt auch eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht automatisch zum Entzug des passiven Wahlrechts.
Darüber hinaus kann ein Gericht unter bestimmten Vorraussetzungen sowohl das passive Wahlrecht als auch das aktive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre bei folgenden Straftaten entziehen:
Das aktive Wahlrecht darf also nur bei bestimmten (nicht allen) politischen Straftaten aberkannt werden, keinesfalls jedoch bei Verbrechen wie etwa Mord, Totschlag und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern.
(Dies ergibt sich aus den §§ 45, 92a, 101, 102, 108c, 108e, 109i StGB.)
Wer sein aktives oder passives Wahlrecht durch Richterspruch verliert, darf auch nicht Mitglied einer Partei sein. D. h. er darf keiner Partei beitreten, und eine bereits bestehende Parteimitgliedschaft erlischt automatisch (§ 10 Absatz 1 Satz 4 Parteiengesetz).