Entzug des Wahlrechts

[Wahlrechtslexikon]

Ausschluss vom Wahlrecht

Das Wahlrecht kann durch richterlichen Beschluss aberkannt werden. Dies ist in der Regel nur bei bei sehr schweren Verbrechen der Fall. Personen für die Betreuung zur Besorgung aller Angelegenheiten eingerichtet ist, dürfen nicht wählen. D.h. eine Totalbetreuung hat den Verlust des Wahlrechts zur Folge, nicht aber eine Teilbetreuung (Betreuung, die auf einzelne Aufgabengebiete beschränkt ist).

Der Entzug des Wahlrechts stellt in jedem Fall einen Ausnahmefall dar.

Zum Wahlrecht Behinderter

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist nur, dessen Betreuung alle Angelegenheiten umfasst. Das heißt, auch sog. geistig Behinderte haben in der Regel das Recht zu wählen, da eine Betreuung selten alle Lebensbereiche erfasst.

Zur Aberkennung des Wahlrechts durch Richterspruch

Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre.

Darüber hinaus kann ein Gericht das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre unter bestimmten Vorraussetzungen bei folgenden Straftaten entziehen:

Das aktive Wahlrecht darf also nur bei einigen (nicht allen) politischen Straftaten aberkannt werden, keinesfalls jedoch bei Verbrechen wie Mord, sexueller Mißbrauch von Kindern etc.

(Dies ergibt sich aus §§ 45, 92a, 101, 102, 108c, 108e, 109i StGB.)


von Martin Fehndrich Erstellt: September 2002, letzte Aktualisierung: 11.07.2006