Ausschluss vom Wahlrecht
Das Wahlrecht kann durch richterlichen Beschluss aberkannt werden. Dies ist in der Regel nur bei bei sehr schweren Verbrechen der Fall. Personen für die Betreuung zur Besorgung aller Angelegenheiten eingerichtet ist, dürfen nicht wählen. D.h. eine Totalbetreuung hat den Verlust des Wahlrechts zur Folge, nicht aber eine Teilbetreuung (Betreuung, die auf einzelne Aufgabengebiete beschränkt ist).
Der Entzug des Wahlrechts stellt in jedem Fall einen Ausnahmefall dar.
Zum Wahlrecht Behinderter
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist nur, dessen Betreuung alle Angelegenheiten umfasst. Das heißt, auch sog. geistig Behinderte haben in der Regel das Recht zu wählen, da eine Betreuung selten alle Lebensbereiche erfasst.
Zur Aberkennung des Wahlrechts durch Richterspruch
Wer wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert automatisch sein passives Wahlrecht für fünf Jahre.
Darüber hinaus kann ein Gericht das aktive und passive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre unter bestimmten Vorraussetzungen bei folgenden Straftaten entziehen:
- Vorbereitung eines Angriffskrieges
- Aufstacheln zum Angriffskrieg
- Hochverrat gegen den Bund
- Hochverrat gegen ein Land
- Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens
- Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei
- Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
- Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- Verfassungsfeindliche Sabotage
- Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
- Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- Landesverrat
- Offenbaren von Staatsgeheimnissen
- Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen
- Preisgabe von Staatsgeheimnissen
- Verrat illegaler Geheimnisse
- Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
- Landesverräterische Agententätigkeit
- Geheimdienstliche Agententätigkeit
- Friedensgefährdende Beziehungen
- Landesverräterische Fälschung
- Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten
- Wahlbehinderung
- Wahlfälschung
- Wählernötigung
- Wählerbestechung
- Abgeordnetenbestechung
- Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln
- Sicherheitsgefährdender Nachrichtendienst
Das aktive Wahlrecht darf also nur bei einigen (nicht allen) politischen Straftaten aberkannt werden, keinesfalls jedoch bei Verbrechen wie Mord, sexueller Mißbrauch von Kindern etc.
(Dies ergibt sich aus §§ 45, 92a, 101, 102, 108c, 108e, 109i StGB.)
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