Amt und Mandat [Wahlrechtslexikon]

Die gesetzlichen Regelungen zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat im Bund und in den Ländern


Bund

(AbgG)

§ 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz »außer Dienst« (»a. D.«) zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.

(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.

(3) Einem in den Bundestag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.


§ 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit längstens für die Zeit, für die er in das Beamtenverhältnis berufen worden ist.

(3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.


Baden-Württemberg

(AbgG)


§ 26 Unvereinbare Ämter

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er

  1. bei einer obersten Landesbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts,
  2. als Staatsanwalt, Amtsanwalt oder
  3. bei einem Regierungspräsidium, einer Landesoberbehörde oder einer höheren Sonderbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts planmäßig angestellt ist.

Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Beamten gelten die §§ 27 bis 31.

(2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 27 bis 29 und § 31 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes.


Bayern

(AbgG)


Art. 29 Unvereinbare Ämter

Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Mitglied des Bayerischen Landtags sein. Dies gilt auch für die Beamten mit Dienstbezügen im Sinn der Beamtengesetze anderer Länder und des Bundes, ebenso für Beamte und hauptberufliche Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.


Art. 36 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

(1) Die Art. 30 bis 32 und 34 gelten für Richter entsprechend.

(2) Die Art. 29 bis 35 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß.


Berlin

(LWahlG)


§ 26 Unvereinbare berufliche Funktionen und Beschränkung der Wählbarkeit

(1) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus scheiden folgende Personen aus ihrer beruflichen Funktion aus:

  1. Unmittelbare Landesbeamte und -beamtinnen mit Dienstbezügen in der Hauptverwaltung und Angestellte des Landes Berlin in der Hauptverwaltung,
  2. Beamte, Beamtinnen und Angestellte beim Abgeordnetenhaus, des Rechnungshofs und der Gerichtsverwaltungen,
  3. Berufsrichter und Berufsrichterinnen, die im Dienst des Landes Berlin stehen,
  4. der Berliner Datenschutzbeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des Berliner Datenschutzbeauftragten,
  5. Mitglieder eines Bezirksamtes.

(2) Mitglieder und deren ständige Stellvertreter eines zur Geschäftsführung berufenen Organs einer der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem das Land Berlin oder eine seiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts maßgeblich beteiligt ist, können nicht zugleich dem Abgeordnetenhaus angehören. Eine maßgebliche Beteiligung ist gegeben bei einer Beteiligung von mehr als einem Viertel der Vermögensanteile oder einer sonstigen Absicherung eines bestimmenden Einflusses durch Vertrag, Satzung oder andere verbindliche Regelung. Natürliche Personen nach Satz 1 haben mit der Abgabe der Erklärung über die Annahme ihrer Wahl in das Abgeordnetenhaus den Nachweis zu erbringen, daß sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft einer der Ausübung des Mandats entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.

(3) Absatz 1 findet auf hauptberufliche Professoren und Professorinnen keine Anwendung.

(4) Beamte und Beamtinnen mit Dienstbezügen und Angestellte der Bezirksverwaltung können nicht Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung desselben Bezirks sein. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder des Bezirksamtes für die Übergangszeit von dem Beginn der Wahlperiode bis zum Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit, längstens bis zur Ernennung nach ihrer Wiederwahl in das Bezirksamt desselben Bezirks. Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienste des Landes Berlin, der Berliner Datenschutzbeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des Berliner Datenschutzbeauftragten sowie als Mitglieder und Prüfer des Rechnungshofs tätige Personen können nicht Mitglieder einer Bezirksverordnetenversammlung sein.


Brandenburg

(AbgG)


§ 28 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Beamte und Richter des Landes Brandenburg sowie Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können nicht Mitglied des Landtages sein.


Bremen

(AbgG)


§ 28 Unvereinbare Ämter

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen darf der Bürgerschaft nicht angehören. [...]

(2) Absatz 1 gilt auch für Beamte von juristischen Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Bremen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend

  1. für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  2. für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften,
  3. für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 vom Hundert juristische Personen nach Nummer 2 Kapitaleigner sind.

(4) Leitender Angestellter im Sinne des Absatzes 3 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.

(5) Wird ein ehrenamtlicher Ortsamtsleiter der Stadtgemeinde Bremen in die Bürgerschaft gewählt, so scheidet er mit dem Beginn seines Mandats aus dem Amt aus. Das gleiche gilt für ein ehrenamtliches Mitglied des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven.


§ 35 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 29 bis 34 gelten für Richter entsprechend.

(2) Die §§ 29 bis 34 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes einschließlich der Angestellten nach § 28 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sinngemäß. [...]


Hamburg

Gesetz über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft


II 2. Wählbarkeit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes

§ 13

(1) Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg mit Dienstbezügen, zu deren eigentümlichem und regelmäßigem Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit staatlicher Zwangs- oder Befehlsgewalt gehört, und Berufsrichter können die Wahl zur Bürgerschaft nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass sie von ihrem Dienstherrn ohne Bezüge beurlaubt worden sind. Der Dienstherr ist verpflichtet, einem solchen Antrag stattzugeben.

(2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechtes, soweit sie vor Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze liegt.

§ 14

(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Angestellte, wenn sie Hoheitsbefugnisse unter den in § 13 Absatz 1 genannten Voraussetzungen ausüben.

(2) Sofern der Angestellte bis zur Annahme der Wahl in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war, kann er sich auf Kosten der Freien und Hansestadt Hamburg freiwillig weiterversichern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterversicherung vorliegen. Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet dem Angestellten monatlich den von ihm geleisteten Beitrag bis zur Höhe des Betrages derjenigen Beitragsklasse für die Pflichtversicherung, welche für die Vergütung gilt, die dem Angestellten beim Verbleiben im Dienst zugestanden hätte. Besteht für die Weiterversicherung keine Beitragsklasse mit gleich hohem Betrag, so ist der nächsthöhere Monatsbeitrag zu erstatten.

(3) Sofern der Angestellte bis zur Annahme der Wahl in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Versicherungspflicht gemäß Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 88) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 1074) befreit war, erhält er, wenn er einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, den sich nach Absatz 2 ergebenden Beitrag als Zuschuss zur monatlichen Prämie. Der Zuschuss darf die Höhe der monatlichen Prämie nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Angestellte, die bis zur Annahme der Wahl versicherungspflichtig waren, aber zur Weiterversicherung nicht berechtigt sind.

§ 15

(1) Beamte und Angestellte, die in einem beim Landeswahlleiter eingereichten Wahlvorschlag benannt sind, haben dies ihrem Dienstherrn unverzüglich anzuzeigen. Der Dienstherr hat auf die Anzeige hin unverzüglich darüber zu entscheiden, ob der Beamte oder Angestellte Hoheitsbefugnisse unter den Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 ausübt. Die Entscheidung ist auch dem Präsidenten der Bürgerschaft zuzustellen. (2) Gegen die Entscheidung des Dienstherrn ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Antrag auf Entscheidung durch das Hamburgische Verfassungsgericht zulässig. Antragsberechtigt sind:
1. der Beamte oder Angestellte,
2. eine Fraktion der Bürgerschaft,
3. eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

§ 16

Auf Personen, die ein Ehrenamt bekleiden oder keine feste Besoldung erhalten, finden die §§ 13 bis 15 keine Anwendung.

§ 17

Die Entlassung eines Beamten oder Richters oder die Kündigung eines Angestellten wegen seiner Tätigkeit als Abgeordneter ist unzulässig.


Hessen

(AbgG)


§ 29 Unvereinbare Ämter

Beamte mit Dienstbezügen, Beamte auf Zeit, hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, können nicht Mitglied des Landtags sein. Sie können auch nicht Mitglied eines anderen Parlaments sein, wenn das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat unvereinbar ist.


§ 36 Richter

Die §§ 30 bis 33 und 35 gelten für Richter entsprechend.


§ 37 Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 27 bis 35 gelten für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sinngemäß. [...]

(2) Die §§ 27 bis 35 gelten auch für Mitglieder derjenigen Organe, die geschäftsleitende Aufgaben haben, und für leitende Angestellte von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Land Hessen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

(3) Leitender Angestellter im Sinne des Abs. 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.


Mecklenburg-Vorpommern

(AbgG)


§ 34 Unvereinbare Ämter

(1) Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als

  1. Beamter oder Angestellter bei einer obersten Landesbehörde,
  2. Leiter einer Landesbehörde, einer Polizeiinspektion oder einer unmittelbar der Aufsicht des Innenministers unterstehenden Dienststelle der Polizei,
  3. Berufsrichter oder Staatsanwalt des Landes.

(2) Der Inhaber eines nach Absatz 1 mit dem Landtagsmandat unvereinbaren Amtes kann bei seiner Wahl in den Landtag mit seiner Zustimmung in ein anderes mit seinem Mandat vereinbares Amt versetzt werden.

(3) Ein Abgeordneter darf ferner nicht tätig sein als

  1. hauptamtliches Mitglied des Vorstands oder eines vergleichbaren Organs einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, mit Ausnahme der Sparkassen.
  2. hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter.


§ 41 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Die §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die eine Tätigkeit nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag unvereinbare Tätigkeit ausüben. [...]


Niedersachsen

(AbgG)


§ 5 Unvereinbarkeit

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen darf dem Landtag nicht angehören. [...]

(2) Absatz 1 gilt auch für Beamte des Bundes und anderer Länder.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend

  1. für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  2. für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgesellschaften,
  3. für Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 v.H. juristische Personen nach Nummer 2 Kapitaleigner oder Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen



Nordrhein-Westfalen

(AbgG)


§ 31 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Ein Beamter im Sinne des § 2 des Landesbeamtengesetzes, der Dienstbezüge erhält, kann nicht Mitglied des Landtags sein.


§ 35 Richter

Die §§ 31 bis 34 gelten für Richter des Landes entsprechend.


§ 36 Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

Die §§ 31 bis 34 gelten für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sinngemäß.


§ 37 Angestellte des öffentlichen Dienstes

Die §§ 31 bis 34 gelten für Angestellte der in § 36 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sinngemäß. [...]


Rheinland-Pfalz

(AbgG)


§ 29 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Ein Beamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Dienstbezügen darf nicht Mitglied des Landtags sein.

(2) Die Rechtsstellung der Landesbeamten regeln die §§ 30 bis 34.

(3) Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert seine Mitgliedschaft, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist sein Beamtenverhältnis beendet wird.


§ 35 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 30 bis 33 gelten für Berufsrichter entsprechend.

(2) § 29 Abs. 1 und die §§ 30 bis 33 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. [...]


§ 36 Angestellte des Bundes und anderer Länder

Für Angestellte des öffentlichen Dienstes des Bundes oder eines anderen Landes gilt § 29 Abs. 1 und 3 entsprechend.


Saarland

(AbgG)


§ 32 Unvereinbare Ämter

(1) Ein Beamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Dienstbezügen kann nicht Mitglied des Landtages sein. Ein Beamter mit Dienstbezügen kann auch nicht Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes sein, wenn das Amt mit dem Mandat unvereinbar ist.

(2) Die Rechtsstellung der Landesbeamten regelnd die §§ 33 bis 36.

(3) Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt ist, verliert seine Mitgliedschaft, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist sein Beamtenverhältnis beendet wird.


§ 37 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

1) Die §§ 31 und 33 bis 35 gelten für Berufsrichter entsprechend.

(2) Die §§ 31 und 32 Abs. 1 sowie §§ 33 bis 35 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes und für leitende Angestellte bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder deren Aufwendungen zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln getragen werden, sinngemäß. [...]

(3) Leitender Angestellter im Sinne des Absatzes 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.


Sachsen

(AbgG)


§ 29 Unvereinbare Ämter

(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er

  1. bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde vom Amtmann an aufwärts oder
  2. als Staatsanwalt oder Amtsanwalt im Landesdienst planmäßig angestellt ist.

Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Beamten gelten die §§ 30 bis 34.

(2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 30 bis 32 und § 34 entsprechend.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie für Angestellte, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

(4) Hauptberufliche kommunale Wahlbeamte können nicht Abgeordnete sein.


Sachsen-Anhalt

(AbgG)


§ 34 Unvereinbare Ämter

Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als

  1. Beamter mit Dienstbezügen,
  2. Angestellter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften,
  3. Berufsrichter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
  4. Angestellter oder hauptamtliches Vorstandsmitglied von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 v. H. juristische Personen nach Buchstabe b Kapitaleigner oder Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen.


§ 41 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

Die §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die eine nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag unvereinbare Tätigkeit ausüben. [...]


Schleswig-Holstein

(AbgG)


§ 34 Unvereinbare Ämter

(1) Abgeordnete dürfen nicht tätig sein als

  1. Beamtinnen und Beamte oder Angestellte bei einer obersten Landesbehörde,
  2. Leiterinnen und Leiter einer Landesbehörde, einer Polizeiinspektion oder einer unmittelbar der Aufsicht des Innenministeriums unterstehenden Dienststelle der Polizei,
  3. Berufsrichterinnen und Berufsrichter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes.

(2) [...] Abgeordnete dürfen ferner nicht tätig sein als

  1. hauptamtliches Mitglied des Vorstands oder eines vergleichbaren Organs einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, mit Ausnahme der Sparkassen im Sinne von § 1 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 45) und der Zweckverbände,
  2. hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte.


§ 41 Richterinnen und Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 35 bis 37 gelten für Richterinnen und Richter entsprechend.

(2) Die §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß für Angestellte, die eine nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag unvereinbare Tätigkeit ausüben. [...]


Thüringen

(AbgG)


§ 33 Unvereinbare Ämter

Beamte mit Dienstbezügen, Beamte auf Zeit, hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, können nicht Abgeordnete sein. Sie können auch nicht Mitglied eines anderen Parlaments sein, wenn das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat unvereinbar ist.


§ 39 Richter

Die §§ 34 bis 37 gelten für Richter entsprechend.


§ 40 Leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes

(1) Die §§ 31 bis 38 gelten für leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. [...]

(2) Die §§ 31 bis 38 gelten auch für Mitglieder derjenigen Organe, die geschäftsleitende Aufgaben haben, und für leitende Angestellte von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.

(3) Leitender Angestellter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.


von Martin Fehndrich und Wilko Zicht
(Stand 1.1.2001, Die hier zusammengetragenen Information entstammen einem Diskussionspapier aus dem Jahre 2000 und sind nicht unbedingt mehr aktuell)