Überhänger ohne Nachrücker

[Wahlrechtslexikon]

Nachrücker-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

In seinem Beschluss vom 26. Februar 1998 – 2 BvC 28/96 – (BVerfGE 97, 317) hat das Bundesverfassungsgericht (Meldung vom 8. April 1998) das Nachrücken eines Abgeordneten in ein nichtausgeglichenes Überhangmandat ausgeschlossen. Im Bundeswahlgesetz ausdrücklich geregelt wurde dies erst mit dem dem „Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts“ vom 17. März 2008 (§ 48 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz).

Folgende Abgeordnete sind aufgrund des Beschlusses – bzw. der am 21. März 2008 in Kraft getretenen Anpassung der Nachrückregelung im Bundeswahlgesetz – bisher aus einem Parlament ausgeschieden, ohne dass ihr Mandat durch einen Nachrücker besetzt wurde.

14. Bundestag

15. Bundestag

16. Bundestag

17. Bundestag

20. Bundestag

Landtag Brandenburg

Landtag Sachsen-Anhalt

Lage noch unklar, siehe dazu:


von Martin Fehndrich, Wilko Zicht und Matthias Cantow (26.04.2004, letzte Aktualisierung: 02.04.2024, letzte Aktualisierung der Links: 17.02.2012)