Sachsen-Anhalt |
[Landtagswahlrecht] |
Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.
Der Landtag besteht ab der 5. Wahlperiode (2006) aus mindestens 91 Abgeordneten (vorher 99). Davon werden 45 Sitze (vorher 49) in Einpersonenwahlkreisen nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen vergeben.
Die Legislaturperiode beträgt seit der Wahl im Jahre 2006 fünf Jahre, bis dahin waren es vier Jahre.
Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in Sachsen-Anhalt hat. Wählbar ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist und seit sechs Monaten in Sachsen-Anhalt wohnt.
Jeder Wähler hat wie bei der Bundestagswahl zwei Stimmen. Interessant ist die Namensgebung: Die von der Bundestagswahl bekannte Erststimme heißt Personenstimme, die Zweitstimme wird Parteienstimme genannt. Auf diese Weise will man Mißverständnisse beim Wähler hinsichtlich der Bedeutung der jeweiligen Stimme vermeiden. Mit der Personenstimme wählt man einen Wahlkreiskandidaten, mit der Parteienstimme die Landesliste einer Partei.
Ein Wahlkreis ist neu abzugrenzen, sobald er über 20 Prozent von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße abweicht.
Für die Sitzverteilung auf die Landeslisten werden nur jene Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der insgesamt abgegebenen gültigen Parteienstimmen erhalten haben. Eine Grundmandatsklausel gibt es nicht.
Die Mandate werden nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt.
In den Wahlkreisen sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen Personenstimmen erziet haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl von 91 Sitzen diejenigen Wahlkreissitze abgezogen, die von Kandidaten errungen wurden,
Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, die die Fünfprozenthürde überspringen konnten, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt im Land erreichten Parteienstimmenzahlen verteilt. Erhält hiernach eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller zu berücksichtigenden Parteienstimmen entfallen sind, nicht auch mehr als die Hälfte der zu vergebenden Mandate, so wird dieser Partei auf Kosten der anderen Parteien ein weiterer Sitz zugeteilt.
Von den auf die Landesliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlkreisen direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Ist die Landesliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.
Gewinnt eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei. Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird die Zahl 91 um das Doppelte der Anzahl der Überhangmandate erhöht. Diese Mandatszahl dient dann als Grundlage einer erneuten Berechnung entsprechend des o. a. Verfahrens. Sind auch nach dieser zweiten Verteilung immer noch Überhangmandate vorhanden, so verbleiben sie der Partei ohne weiteren Ausgleich.
Bei der Landtagswahl 1998 hätte die SPD wesentlich besser dagestanden, wenn sie keine einzige Parteistimme bekommen hätte (Excel-Datei zum Selberrechnen).