Kommunalwahlrecht in Thüringen

[Kommunalwahlrecht]

Wahlsystem

Verhältniswahl mit offenen Listen


Besonderheiten

Anzahl der Gemeinderäte bzw. Stadträte.

Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als direktgewähltem Vorsitzenden.
1. in Gemeinden und kreisangehörigen Städten:
Einwohnerzahl Zahl der Gemeinderäte
bis zu 500 8
mehr als 500 bis zu 1.000 10
mehr als 1.000 bis zu 2.000 12
mehr als 2.000 bis zu 3.000 14
mehr als 3.000 bis zu 5.000 16
mehr als 5.000 bis zu 10.000 18
mehr als 10.000 bis zu 20.000 22
mehr als 20.000 bis zu 30.000 26
mehr als 30.000 bis zu 40.000   30
mehr als 40.000 bis zu 50.000   34
mehr als 50.000 bis zu 60.000   38
mehr als 60.000 bis zu 80.000   42
mehr als 80.000 bis zu 150.000   48
mehr als 150.000 bis zu 400.000   54
mehr als 400.000 60

2. in kreisfreien Städten und Landkreisen:
Einwohnerzahl Zahl der Vertreter
bis zu 100.000 42
mehr als 100.000 bis zu 150.000 48
mehr als 150.000 54

Wahlperiode

Die Wahlperiode des Gemeinderats beträgt fünf Jahre. Wahlen finden in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni statt.


Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wählbar ist jede wahlberechtigte Person wählbar, die seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt im Wahlkreis hat.


Einteilung des Wahlgebiets

Gemeinden bilden einen Wahlkreise.
Kreisfreie Städte werden in mehrere Wahlkreise eingeteilt:

Einwohnerzahl Mindestzahl Höchstzahl
der Wahlkreise der Wahlkreise
bis zu 100.00 6 12
mehr als 100.000 8 20


Stimmenabgabe

Jeder Wähler hat zu den Wahlen der Gemeindevertretungen, der Stadtverordnetenversammlungen und der Kreistage je drei Stimmen.

Die Stimmen kann er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen (panaschieren). Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (häufeln oder kumulieren).


Sperrklausel

Eine explizite Sperrklausel gibt es nicht. Es gibt nur eine mathematische Sperrklausel des Divisorverfahrens mit Standardrundung für einen Sitz.


Stimmenverrechnung

Alle Stimmen einer Partei werden zusammengerechnet. Die Zahl der Sitze ergibt sich aus dem Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë), das seit dem 20. Februar 2022 das zuvor geltende Divisorverfahren mit Abrundung (d'Hondt) abgelöst hat.
Die Unterverteilung an die Wahlkreise erfolgt wiederum nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung (d'Hondt),


Mehrheitsklausel

In Sachsen gilt eine Mehrheitsklausel, die einer Partei, die mehr als 50% aller Stimmen erhalten hat, eine absolute Mehrheit der Sitze garantiert.


Sitzverteilung

Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den Bewerbern in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag.


von Martin Fehndrich (2000, letzte Aktualisierung: 03.12.2023)