Kommunalwahlrecht Nordrhein-Westfalen 1999-2007

[Kommunalwahlrecht]

Hier wird das Kommunalwahlgesetz der Zeit von 1999 bis 2007 betrachtet (zum Vergleich das nordrhein-westfälische aktuelle Kommunalwahlrecht, das am 18. Oktober 2007 in Kraft getreten ist).

Wahlsystem

Personalisierte Verhältniswahl mit geschlossenen Listen.

Besonderheiten

Abgeordnetenzahl

Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter bestimmt sich nach der Bevölkerungszahl und liegt zwischen 20 und 90. Zusätzliches Mitglied ist der direkt gewählte Hauptamtliche Bürgermeister. Die Hälfte der Vertreter wird in Einerwahlkreisen (Wahlbezirke) nach relativer Mehrheitswahl und die restlichen über geschlossene Listen (Reservelisten) gewählt. Dazu kommen Überhang- und Ausgleichsmandate.

Wahlperiode

Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

Aktives und passives Wahlrecht

Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche oder EU-Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz in der Gemeinde hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Stimmenzahl

Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr wählt er gleichzeitig einen Wahlbezirkskandidaten und die Reserveliste dessen Partei.

Wahlkreiseinteilung

Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke darf nicht mehr als 33 1/3 Prozent nach oben oder unten betragen.

Sperrklausel

Eine explizite Sperrklausel gibt es als Folge einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr (siehe News vom 06.07.1999).
Das Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) hat eine faktische Sperrklausel von durchschnittlich einem halben Sitz. D.h. in Einzelfällen kann eine Partei mit einem Drittelsitzanspruch im Rat sitzen, oder aber mit einem Zweidrittelanspruch keinen Sitz erhalten.

Sitzzuteilungsverfahren

Die Mandate werden nach dem Quotenverfahren mit Restausgleich nach größten Bruchteilen (Hare/Niemeyer) verteilt.

Sitzverteilung

In den Wahlbezirken sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Wahlbezirkstimmen erzielt haben. Für die Verteilung der Gesamtmandate nach Verhältniswahlgrundsätzen werden von der Ausgangszahl die Wahlkreissitze erfolgreicher Einzelbewerber abgezogen.

Diese verbleibende Sitzzahl wird auf die Parteien, nach dem Verfahren Hare/Niemeyer entsprechend dem Verhältnis ihrer insgesamt erreichten Stimmenzahlen verteilt. Dabei bleiben die Stimmen jener Wähler unberücksichtigt, die einen Wahlkreiskandidaten gewählt haben, der keiner zugelassenen Reserveliste angeschlossen ist.

Von den so auf die Bezirksliste einer Partei entfallenden Sitze werden die in den Wahlbezirken direkt errungenen Mandate abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden entsprechend der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste vergeben. Bewerber, die in einem Wahlbezirk gewählt sind, bleiben auf der Reserveliste unberücksichtigt. Ist die Reserveliste erschöpft, bleiben weitere Sitze unbesetzt.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Gewinnt eine Partei in den Wahlbezirken mehr Mandate als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen, verbleiben diese Sitze der Partei (Überhangmandate). Die übrigen Parteien erhalten Ausgleichsmandate. Dazu wird eine neue Gesamtsitzzahl berechnet, indem die Zahl der Direktmandate der überhängenden Partei(en) durch die Zahl ihrer Stimmen geteilt und mit der Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Parteien multipliziert wird. Das Ergebnis wird gerundet (bei mehreren überhängenden Parteien wird die größere so errechnete Zahl genommen), im Falle einer ungeraden Zahl um eins erhöht und einer erneuten Sitzverteilung nach Hare/Niemeyer zugrunde gelegt.

Regelungslücke Unterausgleich: Die berechnete neue Gesamtmandatszahl kann immer noch zu niedrig sein (sie kann sogar gleich der Ausgangszahl sein). Sie kann aber auch zu viele Auslgeichsmandate verteilen (Überausgleich).

Beispiele

Entscheidungen


von Martin Fehndrich (letzte Aktualisierung: 14.10.2007)