| Kommunalwahlrecht Baden-Württemberg | [Kommunalwahlen] |
Rechtsgrundlage ist zum einen die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GO), zum anderen die Kommunalwahlordnung (KWO). Wichtige Einzelfragen, wie etwa die genaue Zahl der Gemeinderäte kann auch die Gemeinde selbst in ihrer Hauptsatzung (HS) bestimmen.
Nach § 30 Abs. 1 GO beträgt die Amtszeit des Gemeinderates 5 Jahre.
Die Größe des Gemeinderates ist abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde. Der Schlüssel ist in § 25 II GO festgelegt, allerdings kann in der HS eine leichte Abweichung nach oben oder unten festgelegt werden, wenn dies erforderlich erscheint.
Die GO sorgt durch die Bestimmungen der §§ 26,27 für recht große Flexibilität bei der Wahlform.
Die Formulierung des § 26 II besagt: "Gewählt wird aufgrund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl..."
Das ist der Regelfall.
Die Wahlvorschläge dürfen höchstens soviel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. [...] Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Gemeinderäte zu wählen sind."
Besonderes Augenmerk muß auf folgende Bestimmungen gelegt werden: "Der Wahlberechtigte kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen..."
Diesen Vorgang bezeichnet man als sogenanntes Panaschieren.
"...und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben."
Das ist mit dem Begriff Kumulieren gemeint ("Stimmenhäufung", Eselsbrücke: Cumuluswolke=Haufenwolke).
Die Ermittlung der Sitzzahlen für die einzelnen Listen erfolgt nach dem Verfahren von d'Hondt.
Aufgrund des nicht gerade unkomplizierten Verfahrens werden die Stimmzettel (pro Partei/Wahlvorschlag gibt es einen Stimmzettel) den Wählern vorab nach Hause geschickt.
Wenn nun nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird, oder gar überhaupt keine Liste aufgestellt wird, findet nach § 26 III GO "Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung" statt.
Besonderheit: Unechte TeilortswahlDas Kommunalwahlrecht Baden-Württembergs wird als recht kompliziert angesehen. Der Grund dafür ist die - vor allem im ländlichen Raum oft angewandte - Möglichkeit der sogenannten "unechten Teilortswahl".
Diesen Wahlmodus regelt § 27 GO, in dem bestimmt wird, daß bei Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen in der HS geregelt werden kann, "die Sitze im Gemeinderat nach einem bestimmten Zahlenverhältnis mit Vertretern der verschiedenen Wohnbezirke zu besetzen." Es dürfen dann aber nicht nur die Wähler in einem Wohnbezirk über ihre Kandidaten abstimmen, sondern alle Wähler der Gemeinde stimmen über die Kandidaten aller Wohnbezirke mit ab. Daher kommt das Attribut "unecht".
Die unechte Teilortswahl wurde nach der Kommunalreform 1972 eingeführt, als sehr viele Klein- und Kleinst-Gemeinden in größere Einheiten eingegliedert wurden (sog. "Großgemeinden"). Mit diesem speziellen Wahlverfahren will man sicherstellen, daß möglichst alle Gemeindeteile angemessen im Gemeinderat repräsentiert sind (deshalb Teilortswahl), ohne gleichzeitig Gefahr zu laufen, daß sich Wählergruppen zur Wahl stellen, die nur die Interessen eines einzelnen Dorfes oder Straßenzuges vertreten (deshalb unecht).
Da bei der unechten Teilortswahl die Gemeinde in mehrere Wohnbezirke eingeteilt wird, müssen die Bewerber in den Vorschlagslisten ebenfalls nach diesen Wohnbezirken getrennt aufgeführt werden. Wenn für einen Wohnbezirk höchstens drei Gemeinderäte zu wählen sind, darf auf einem Vorschlag ein Bewerber mehr aufgeführt sein.
Für den Wähler selbst istKumulieren und Panaschieren weiterhin möglich, allerdings mit der Einschränkung, daß er in einem Wohnbezirk nur so viele Bewerber wählen darf, wie auch Gemeinderäte zu wählen sind. Da viele Wähler diese Einschränkung nicht beachten, ist der Anteil an ungültigen Stimmen bei der unechten Teilortswahl recht hoch (ca. 5 Prozent). Wenn auf einem Stimmzettel zu viele Kandidaten für ein Wohngebiet angekreuzt wurden, sind nur die Stimmen für diesen Wohnbezirk ungültig, der Rest zählt. Der gesamte Stimmzettel ist ungültig, wenn zum Beispiel mehr Stimmen abgegeben werden, als insgesamt erlaubt.
Die Ermittlung der Sitzzahlen erfolgt in drei Schritten.
- In jedem Wohnbezirk wird dazu zunächst die Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat auf die dort angetretenen Listen im Verhältnis ihrer Stimmenzahlen verteilt. Auch hier kommt das Verfahren nach d'Hondt zur Anwendung. Für die so verteilten Sitze wird mitunter der etwas irreführende Begriff "Direktmandat" verwendet, weswegen der Glaube verbreitet ist, auf Ebene der Wohnbezirke finde eine Mehrheitswahl zwischen den einzelnen Kandidaten und ohne Einfluß der Listen statt.
Das ist aber falsch! Entscheidend für diese Verteilung ist das Listenergebnis, das Einzelergebnis eines Bewerbers ist nur für die Rangfolge innerhalb einer Liste von Bedeutung. Tritt zum Beispiel in einem Ein-Vertreter-Wohnbezirk die Liste A mit einem Bewerber auf, der 1000 Stimmen erhält, die Liste B hingegen mit zwei Kandidaten X und Y, von denen X 501 und Y 500 Stimmen erhält, geht der Sitz an die Liste B mit zusammen 1001 Stimmen. Gewählt ist Kandidat X, weil er die meisten Stimmen innerhalb der Liste erreichte, Y wird Ersatzmann (oder landläufig "Nachrücker").
Dieses Ergebnis mag auf den ersten Blick nicht einleuchten. Hier sollte aber bedacht werden, daß wir es a.) mit einer unechten Teilortswahl und b.) einer Verhältniswahl zu tun haben.
- Nachdem die Sitze in den einzelnen Wohnbezirken auf diese Weise vergeben wurden, ermittelt man als zweiten Schritt nun anhand des Ergebnisses in der Gesamtgemeinde, wieviele Sitze insgesamt auf jede Liste entfallen. Auch hier wird d'Hondt angewandt.
- In einem dritten Schritt werden nun die Ergebnisse in den Wohnbezirken sowie das Gesamtergebnis zusammengeführt. Zunächst werden die erreichten Sitze in den Wohnbezirken addiert.
Stellt sich nun heraus, daß im Gesamtergebnis einer Liste mehr Sitze zustehen, als sie in den einzelnen Wohnbezirken erreicht hat, fallen die noch fehlenden Mandate den noch nicht gewählten Kandidaten der Liste mit den höchsten Stimmenzahlen zu; der Wohnbezirk ist nicht entscheidend, da Ausgleichsmandate sich auf das Gesamtergebnis beziehen.
Wenn eine Liste dagegen nach der Teilorts-Verteilung zu viele Sitze bekommen hat, wird die Gesamtsitzzahl des Gemeinderats so lange um 1 erhöht, bis dieser Überhang ausgeglichen ist (d.h., die "überhängende" Liste nach der Verteilung so viele Sitze bekommen hat, wie insgesamt in den Teilorten gewonnen). Die anderen Listen erhalten dann eine entsprechende Zahl Ausgleichsmandate.Auf diese Weise kann sich bei einigen knappen Entscheidungen in einzelnen Wohnbezirken die Zahl der Gemeinderäte deutlich erhöhen, weswegen die unechte Teilortswahl immer wieder umstritten ist.
Die Zahl der nötigen Ausgleichsmandate könnte deutlich reduziert werden, wenn im ersten Verteilungsschritt (Sitzverteilung im Wohnbezirk) statt d'Hondt ein unverzerrtes Sitzzuteilungsverfahren angewendet würde, d.h.ein Verfahren, welches weder kleine noch große Parteien systematisch begünstigt. In Frage kommen hierbei insbesondere Hare/Niemeyer und Sainte-Laguë. Die offenbar vom Gesetzgeber gewollte Begünstigung der großen Parteien durch das d'Hondtsche Verfahren könnte dennoch in vollem Umfang erhalten bleiben, wenn dieses Verfahren weiterhin im zweiten Verteilungsschritt (Sitzverteilung in der Gesamtgemeinde) Anwendung finden würde. [W.Z.]