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Archiv bis 04. Dezember 2009

Wahlrecht.de Forum » Wahlergebnisse » Wahlen und Abstimmungen im Ausland » Abstimmungsergebnisse Schweiz » Archiv bis 04. Dezember 2009 « Zurück Weiter »

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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. Dezember 2009 - 01:04 Uhr:   

"Jedes Gesetz ist ein Bevormundung, denn es schränkt die eigene Handlungsfähigkeit ein. Es geht auch nicht darum, wer ein Gesetz beschließt. Die Frage ist: Kann man von einer Demokratie sprechen, wenn die Bürger lediglich alle 4 - 5 Jahre Repräsentanten bestimmen dürfen und diese über ihre Köpfe hinweg entscheiden?"
Wenn es über das unerläßliche Minimum hinaus staatliche Bevormundung gibt, dann ist die Lösung nicht mehr Volksentscheide, sondern weniger Staat. Ich persönlich wäre für eine Positivliste, wo der Staat überhaupt tätig werden darf (und in allen anderen Bereichen eben nicht), Rauchverbote in Privaträumen gehörten eindeutig nicht dazu. Bevormundung wird NICHT dadurch besser, daß die Mehrheit in einer Volksabstimmung sie beschließt. Ob ich z.B. in meiner Gaststätte meine Kunden rauchen lasse, geht den Staat und auch die Mehrheit der Bürger überhaupt nichts an.

In Bayern haben Volksentscheide bisher im Übrigen auch keine besonders große Rolle gespielt. Die CSU wurde damit seltenst geärgert, und die beiden einzigen Male, bei denen das doch geschah (kommunaler Bürgerentscheid, Abschaffung Senat) ging es gerade nicht um ein aktuelles Gesetzesvorhaben der Staatsregierung. Dann gab es in denn 60er Jahren noch eine Auseinandersetzung um die Konfessionsschule, damals einigten sich letztlich CSU und SPD auf eine Verfassungsänderung.

"Auch wenn der bayerische Bürger oft langsam ist und viel verzeiht, irgendwann ist seine Geduld am Ende. Fehlt dann eine gute Alternative (z. B. eine gut aufgestellte SPD), ist er erneut ratlos - doch wenn es z. B. aussichtsreiche Freie Wähler gibt, probiert er es halt mal mit denen."
Naja, 90% der Wähler haben die nicht gewählt.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. Dezember 2009 - 01:07 Uhr:   

@Uwe,

natürlich ist der finale Rettungsschuss keine Strafe. Darum geht es aber in dem Vergleich auch nicht, sondern darum, dass in beiden Fällen die Person es in der Hand hat, ob sie sich in eine solche Situation bringt - indem sie keine Geiselnahme begeht bzw. sie rechtzeitig beendet - bzw. keine besonders schwere Straftat - etwa einen Mord - begeht.
Der Täter ist Subjekt, die Strafe die der Straftat folgt hat er als Subjekt, das für sein Handeln selbstverantwortlich ist, selbst auf sich gebracht. Die Strafe (jede Strafe: von der Geldstrafe, der Freiheitsstrafe oder eben im Extremfall die Todesstrafe) stellt die Subjektqualität des Täters daher nicht in Frage.
Ebensowenig ist das der Fall beim finalen Rettungsschuss. Daher ist in diesem Fällen die Menschenwürde nicht berührt.

Anders sind solche Fallgestalltungen, bei denen neben dem Täter auch Opfer bei einem "finalen Rettungsschuss" zu Tode kommen würde, etwa im Fall des Abschlusses eines entführten Flugzeugs, indem sich neben den Entführeren noch Geiseln befinden. Die Tötung der Täter würde deren Subjektqualität nicht in Frage stellen, da sie sich selbst in diese Situation gebracht haben. Das wäre aber bei den Entführten nicht der Fall, so dass die Tötung dieser deren Menschenwürde verletzen würde....
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. Dezember 2009 - 01:09 Uhr:   

"Ich vermute, dass die SPD wegen ihrer traditionellen Gründe und nicht aus Mitgefühl für Naziverbrecher einem Verbot der Todesstrafe zugestimmt hat."
Die SPD allein hätte es nicht durchsetzen können gegen die anderen Parteien. Sie hatte das Thema auch eher tief gehängt, weil die öffentliche Meinung eindeutig pro Todesstrafe war.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. Dezember 2009 - 01:19 Uhr:   

Also meines Wissens war es umstritten, ob diese Frage im Grundgesetz geregelt werden soll oder durch den einfachen Gesetzgeber.
Für die Entscheidung es im Grundgesetz auszuschließen gab es sicherlich viele Erwägungen. Darunter auch die Frage, wie man mit NS-Taten umgehen soll. Auch vor dem Hintergrund des staatlich organisierten Massenmordes des NS-Regimes bildete sich eine Mehrheit, die sich gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat.
Insgesamt vollzog die Bundesrepublik Deutschland damit eine Entwicklung die in einigen Ländern früher (etwa der Schweiz oder den Niederlanden), in anderen später erfolgte (GB 1964, Frankreich 1981).
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Uwe G.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. Dezember 2009 - 09:26 Uhr:   

@Thomas Frings
Natürlich hätte die SPD es nicht allein durchsetzen können. Die DP aber auch nicht.
Wenn der Schwenk oder die Initiative der DP entscheidend für ein Verbot waren, sind deren vermutete Gründe noch lange nicht die alleinigen Gründe.

@Marc K.
Ein Geiselnehmer kann jederzeit die Situation/Geiselnahme beenden und bleibt dadurch Subjekt.
Ein Verurteilter kann das nicht mehr, und wird nicht dadurch Subjekt, dass er es während der Tat war.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. Dezember 2009 - 11:32 Uhr:   

@Uwe,

er kann es nicht mehr, wenn der Schuss abgefeuert wird. Eine konkrete Vorwarnung kann auch nicht erfolgen, weil sonst der Rettungsschuss nicht erfolgreich sein würde.
In beiden Fällen ist und bleibt der Täter Subjekt, denn durch sein Handeln weiß er oder könnte zumindest wissen dass diese Konsequenz erfolgt bzw. erfolgen könnte. In der Hand hat er es im übrigen in beiden Fällen nicht - das hat der Staat. Aber der Staat reagiert in beiden Fällen auf ein selbstbestimmtes Verhalten des Einzelnen, auf ein Handeln des Subjekts. Ein Verbecher handelt selbstbestimmt, als Subjekt. Kant führt daher auch aus, dass die Strafe nur aus dem Grunde erfolgen dürfe, dass der Verbrechen etwas verbrochen hat - nicht aber aus anderen Gründen. Auch das Ausmaß der Strafe müsse sich rein anhand der Tat - und nicht an übrigen Zwecken richten. Die Todesstrafe für Fälle der vorsätzlichen Tötung hält Kant nicht nur für erforderlich, sondern für zwingend.
Der Begriff der Menschenwürde geht gerade auf die Philosophie von Kant zurück. Regelmäßig wird vom BVerfG die Objektformel von Kant hierzu heran gezogen. Auch der Verfassungsgesetzgeber hat vor diesem Hintergrund Art. 1 GG eingefügt. Diese Philosophie sieht die Todesstrafe nicht nur im Einklang mit der Menschenwürde, sondern sieht sie sogar als durch die Gerechtigkeit geboten.
In Art. 1 GG ein Verbot der Todesstrafe hereinzulesen erscheint daher fernliegend. Das Verbot der Todesstrafe in Art. 102 GG wären ansonsten auch überflüssig.
Jenseits der historischen Auslegung spricht auch die systematische Auslegung dagegen. Wenn ein Recht auf Leben aus der Menschenwürde folgen würde, wäre die eigenständige Normierung in Art. 2 II GG (hier mit Gesetzesvorbehalt) überflüssig, ebenso wie das Verbot der Todesstrafe in Art. 102 GG.
Entstehungsgeschichte und Systematik sprechen eindeutig dagegen ein Recht auf Leben oder ein pauschales Verbot der Todesstrafe in Art. 1 GG hereinzulesen.
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Uwe G.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. Dezember 2009 - 18:16 Uhr:   

Ein Rettungsschuss ist nur in der Zeit der Geiselnahme möglich, also nur zur Tatzeit, die der Täter jederzeit beenden kann.

Strafe ist etwas, auf das man nicht mehr reagieren kann. Der Vollzug der Strafe ist eine eigene neue Situation, die der zu Bestrafende nur noch erleidet.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Donnerstag, 03. Dezember 2009 - 20:22 Uhr:   

"Strafe ist etwas, auf das man nicht mehr reagieren kann. Der Vollzug der Strafe ist eine eigene neue Situation, die der zu Bestrafende nur noch erleidet."
Das unterscheidet aber eine Freiheitsstrafe nicht grundlegend von der Todesstrafe.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 01:25 Uhr:   

@Uwe G.

Thomas Frings weißt zurecht daraufhin, dass dies aber für jede Form der Strafe gilt. Mit der Argumentation würde also jede Strafe gegen die Menschenwürde verstoßen.

Im übrigen ist der Unterschied zwischen beiden Fällen nicht so gravierend. Der finale Rettungsschuss erfolgt während der Tat. Der Täter muss damit rechnen (auch wenn er nicht konkret vorgewarnt wird). Ebenso muss er während der Tatbegehung mit der Festnahme und nachfolgender Bestrafung rechnen.
Da wir doch von selbstverantwortlichen Personen ausgehen können wir ihnen auch die Fähigkeit zusprechen über den Tag (oder die konkrete Situation) hinauszudenken. Dafür gibt es ja auch die Strafdrohung in den Strafgesetzen um den Einzelnen die Möglichkeit zu geben zu wissen, was strafbar ist und welche Strafe folgen kann.
In gewissen Sinne stimmt der Einzelne durch seine Straftat auch der Strafe zu. Denn er kann nicht das eine wollen ohne das Risiko einer Bestrafung auf sich zu nehmen. Dieses Risiko wählt er aber freiwillig, er entscheidet sich selbstverantwortlich und in Kenntnis der möglichen Konsequenzen für sein Tun.
Daher bleibt er Subjekt, auch wenn der Staat ihn der Strafe zuführt. Denn diese knüpft an sein selbstgewähltes Verhalten an.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 01:30 Uhr:   

Wir sind in den letzten Beiträgen ziemlich vom Thema dieses Threads abgekommen - dem durch Volksabstimmung beschlossenen Minarettverbot in der Schweiz. Vielleicht können sich auch noch einige Schweizer User an dieser Debatte beteiligen.
Es wäre interessant zu erfahren, wie sich der Meinungsbildungsprozess in der Bevölkerung gestaltet hat. Noch vor einiger Zeit deuteten Umfragen ein anderes Ergebnis an. Dies zeigt erneut die Probleme und Schwächen der Demoskopie.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 01:48 Uhr:   

Um auf eine gestellte Frage zurückzukommen:
"Wie würde eigentlich das deutsche Recht bei so einer Verfassungsänderung reagieren? Ok, es gibt eine Normenhierarchie, so dass man wahrscheinlich nur prüfen muss/kann, ob eine der höheren Normen verletzt wurde. Aber was ist mit echten Widersprüchen? "

In Deutschland ist das Grundgesetz die höchste Ebene der Normenhierarchie. Eine Einführung eines Art. 4 IV GG mit dem Inhalt "Der Bau von Minaretten ist verboten" wäre gleichranging zu Art. 4 I, II GG zur Religionsfreiheit. Es wäre eine Ausnahmevorschrift, die nicht den Kernbereich der Religionsfreiheit, die Bekenntnisfreiheit (das Ob), sondern nur die Religionsausübung (das Wie) betreffen würde.
Sie stünde nicht im Widerspruch zu Art. 4 I, II GG, weil sie diese ja nicht aufhebt, sondern nur im Fall der Religionsausübung Grenzen bei der baulichen Gestaltung festlegt.

Eine Verfassungswidrigkeit einer Verfassungsnorm läßt sich im übrigen nur mit der Konstruktion des verfassungswidrigen Verfassungsrechts begründen.
Verfassungswidriges Verfassungsrecht würde indes nur vorliegen, wenn die in Art. 1 und 20 GG genannten Grundsätze, die der Veränderungssperre unterliegen, durch die Verfassungsänderung verletzt würden. Der Anwendungsbereich für diese Rechtsfigur ist von daher sehr eng. Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit verfassungswidrigen Verfassungsrechts grundsätzlich bejaht. In nun fast 60 Jahren Geschichte des Bundesverfassungsgerichts hat es aber noch nie eine Verfassungsnorm für verfassungswidrig erklärt, obwohl es einige Fälle gab, bei denen dies gar nicht so fernlag (anders das türkische Verfassungsgericht, dass kürzlich eine Verfassungsänderung (Aufhebung des Kopftuchverbots) für mit den laizistischen Prinzipen der türkischen Verfassung für unvereinbar erklärt hat, die auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen seien. Das diese Entscheidung aus demokratietheoretischen Gründen sehr problematisch ist, ist denke ich evident).
Die Aussichten dafür, dass das deutsche Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsnorm als verfassungswidriges Verfassungsrecht einstuft sind sehr gering. Aus der Menschenwürde läßt sich vielleicht noch die Glaubens- und Gewissensfreiheit ableiten, aber nicht das Recht den Glauben in jeder beliebigen Weise auszuüben (aus der Menschenwürde ein Recht auf Minarette abzuleiten erscheint absurd). Und aus dem Staatsstrukturprinzipen des Art. 20 GG geht das erst recht nicht.
Folglich wäre ein solche Verfassungsnorm verfassungsgemäß.

Das ist allerdings eine sehr theoretische Frage. Denn eine 2/3-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat für ein Minarettverbot gibt es nicht und wird es auch nicht geben. Das ist auch richtig so, denn dieses Verbot ist bei aller berechtigten Sorge vor dem Islamismus überzogen.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 12:18 Uhr:   

Zur Verfassungswidrigkeit einer Verfassungsnorm: Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat (anlässlich der Klage des Senats gegen seine Abschaffung) entschieden, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayVerf ("Mehrheit entscheidet"; von Anfang an so in der Verfassung), zumindest in seiner eigenen früheren Auslegung, verfassungswidrig ist, weil er die parlamentarische Demokratie bedrohe, die durch die Ewigkeitsklausel in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVerf ("Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig") geschützt sei. Folge war, dass ein zuvor verfassungswidriges Quorum bei verfassungsändernden Volksentscheiden nun verfassungsrechtlich notwendig ist.

http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/12VIII98.htm
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 13:25 Uhr:   

@Rattinger Linke,

ich kann nicht erkennen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Verfassungsnorm für verfassungswidrig erklärt hat. Er hat lediglich die frühere Auslegung einer Verfassungsnorm durch das Gericht geändert. Das ist ein ganz erheblicher Unterschied. Änderungen der Rechtsprechungen kommen immer wieder vor (und können daher auch in der Verfassungsgerichtsbarkeit vorkommen).
Eine Änderung der Verfassungsauslegung ist aber etwas anderes als eine Nichtigkeitserklärung einer Verfassungsnorm (das wäre ein Fall verfassungswidrigen Verfassungsrechts).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde diese Möglichkeit mehrfach erwogen, aber stets abgelehnt. Mir ist nicht bekannt, ob es bei den Landesverfassungsgerichten ein Urteil gab, dass verfassungswidriges Verfassungsrecht festgestellt hat. In diesem Urteil ist das nicht der Fall. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht eine Verfassungsnorm für verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich seine Auslegung der Norm verändert, indem er anders als früher eine teleologischen Auslegung der "Mehrheitsregel" (und damit die Befugnis ein Quorum für die Volksgesetzgebung zu erlassen) durchführe (was das Verfassungsgericht früher ablehnte).
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Uwe G.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 13:38 Uhr:   

@Marc K, Thomas Frings
Es geht darum, dass es einen qualitativen Unterschied zwischen Notwehr/Nothilfe und Strafe gibt.

Nothilfe ist unmittelbar mit der Tat verbunden, Strafe über die lange Kette (eben über den Tag oder die konkrete Situation hinaus) von Gesetz, Urteil, Strafvollzug.


Zurück zum Thema Probleme und Schwächen der Demoskopie
Ist es verwunderlich, dass die Befürworter eines Minarettverbots ihre Haltung nicht öffentlich eingestehen wollen und die Masse, denen Minarette egal ist, zuhause bleibt?
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 14:09 Uhr:   

@Ratinger Linke
Hier ist nicht eine Verfassungsbestimmung verfassungswidrig, sondern der Verfasungsgerichtshof hat seine Auffassung geändert. Und die Begründung stützt sich doch auf eine im Gegensatz zu früher gesehenen Gesetzeslücke und nicht auf die Ewigkeitsklausel.
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 14:14 Uhr:   

@Uwe G.,

natürlich gibt es einen Unterschied zwischen Notwehr und Nothilfe und Strafe. Z.B. ist Notwehr primär ein Recht der Bürger, während Strafe beim Staat monopolisiert ist.
Es geht hier nicht um die Abgrenzung von Notrechten und Strafe bzw. der Benennung der großen Unterschiede zwischen diesen, sondern um die Menschenwürde. Diese verbietet weder Notrechte noch Strafen, weil sie an das Verhalten des Täters anknüpfen. Er bleibt Subjekt und wird nicht zum bloßen Objekt des Staates. Nur darauf kommt es bei der Frage der Menschenwürde an.
Alle weiteren Fragen haben mit der Menschenwürde nichts zu tun.

Zur Volksabstimmung. Die Beteiligung war für Schweizer Verhältnisse doch recht hoch. Daneben gab es ja ein weiteres Referendum (Verbot von Waffenexporten), dass gerade linke Bürger hätte mobilisieren können. Dieses wurde klar abgelehnt. Dies zeigt die gravierende Schwäche der politischen Linke in der Schweiz.
Daneben gehört es auch zur Aufgabe der Demoskopie schwierige Fragen so zu stellen, dass man wirklich antworten erhält. Tendenziöse Fragestellung oder auch das Format der Befragungen können hier zu Verzerrungen führen. Offensichtlich ist es nicht gelungen hier Formen der Befragung zu finden, die dies offenlegen. Das ist aber ein Versäumnis der Meinungsforscher in der Schweiz. Die Studien des Allensbach-Instituts zeigen aber, dass es durchaus möglich ist, im Wege groß angelegter Studien durchaus die wahre (und sehr kritische) Stimmung der Bevölkerung gegenüber dem Islamismus im Wege der Befragung (wahrscheinlich sehr realistisch) festzustellen.
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Ratinger Linke
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 14:29 Uhr:   

@Thomas Frings:

Die Begründung stützt sich schon ganz wesentlich auf die Ewigkeitsklausel. Andernfalls könnte man zwar die Zulässigkeit eines Quorums begründen, aber keinen Zwang dazu. Der Verweis darauf, dass dieser Aspekt bei der Entstehung der Verfassung übersehen worden sein könnte, wäre jedenfalls unzureichend, weil die Verfassung in ihrem Wortlaut vom Volk beschlossen worden ist und die Motive der verfassunggebenden Landesversammlung nicht einfach auf das Volk übertragen werden können (für das diese Vorstellungen zudem eine deutliche Einschränkung darstellen). Eine echte Regelungslücke liegt jedenfalls nicht vor.
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 14:48 Uhr:   

"Ist es verwunderlich, dass die Befürworter eines Minarettverbots ihre Haltung nicht öffentlich eingestehen wollen und die Masse, denen Minarette egal ist, zuhause bleibt?"
Natürlich geben Befragte mit politisch "unkorrekter" Meinung, oder ganz allgemein gesellschaftlich nicht erwünschter Einstellung, sich oft nicht zu erkennen.

Das sieht man ganz gut auch am heutigen Deutschlandtrend, nach dem sind angeblich 91% "bereit für die Klimaschonung im Alltag zu handeln". Wer will da schon offen Nein sagen? Glaubwürdig ist das aber wohl kaum, auch nicht, daß 65% dafür teurere Produkte kaufen wollen. Steht ja auch im Widerspruch dazu, daß 75% nicht mehr fürs Auto zahlen wollen. Wird Autofahren unter dem Vorwand der angeblichen Weltrettung verteuert, kann der Bürger dem ja kaum entgehen, überteuerten, vermeintlich der Klimarettung dienenden Produkten dagegen kann man sich leicht entziehen.

(Beitrag nachträglich am 04., Dezember. 2009 von frings editiert)
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Marc K.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 15:11 Uhr:   

@Ratinger Linke,
wir kommen hier vom Thema des Threads weit ab. Aber das Bayerische Verfassungsgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen: "Ob ein erhöhter Bestandsschutz für die Verfassung im Verfahren der Verfassungsänderung nach Art. 74 BV zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinne des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV gehört, braucht der Verfassungsgerichtshof hier nicht zu entscheiden."
Es leitet das vielmehr aus der bestehenden Verfassung ab. Er legt den Begriff "Mehrheit" anders aus. Dieser ist in der Tat nicht eindeutig, denn es kann damit relative oder absolute Mehrheit gemeint sein kann. Des weiteren ist die Volksgesetzgebung nur in Bezug auf die einfache Gesetzgebung ausdrücklich geregelt. Hier sieht die Verfassung kein Quorum vor. Daraus folgte das Verfassungsgericht früher dies dürfe auch nicht gelten. Das Verfassungsgericht macht heute einen systematischen Vergleich zur Änderung der Verfassung durch den Landtag, in dem eine 2/3-Merheit erforderlich ist. Mittels eines erst-recht Schlussels folgert es dann, dass daher auch ein Quorum für eine Verfassungsänderung erforerlich ist, dass durch reine Volksgesetzgebung erfolge. Der Verfassungsgesetzgeber habe ausschließen wollen, dass eine Minderheit auf parlamentarischen Weg eine Verfassungsänderung bewirken könne (durch die dortigen Hürden), daher müsse dies auch für die Volksgesetzgebung gelten.
Man kann über dieses Urteil juristisch diskutieren (wobei das hier der falsche Thread ist). Nur hat das Gericht damit keine Verfassungsnorm für nichtig erklärt, er legt sie nur anders aus.
Darüberhinaus hat das Verfassungsgericht die Frage, ob das Erfordernis eines Quorum unter die Ewigkeitsgarantie falle ausdrücklich offengelassen. Das Gericht stützt sich damit gerade nicht darauf, sondern auf das änderbare Verfassungsrecht, dass er nur anders als früher auslegt.
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Dr. O.
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Freitag, 04. Dezember 2009 - 15:30 Uhr:   

Danke an die Schweiz.

Gewiß ist denjenigen zuzustimmen, die der Auffassung sind, dass das Minarett nur ein Symbol ist. Es geht nicht um das Minarett an sich. Es geht um das, was damit symbolisert wird,
nämlich die Islamisierung. Da der Islam nahezu keine Trennung von Politik und Religion kennt, ist ein Minarett aus der eigenen "Logik" des Islam heraus immer ein Symbol für einen politischen Herrschaftsanspruch mitsamt Unterjochung der "Ungläubigen". Dieses wurde von den Schweizern abgelehnt und das ist gut so. Niemand außer Hasspredigern kann sich eine Ausbreitung des Islam wünschen. Der Islam - auch der "moderate" - ist außerdem nicht ohne weiteres mit anderen Religionen zu vergleichen (welche im Schnitt die Trennung von Politik und Religion eher akzeptieren), sondern muss mit totalitären politischen Religionen wie dem Nationalsozialismus und dem Kommunismus gleichgesetzt werden. Ein Minarettverbot ist daher etwas ähnliches wie das Verbot von Hakenkreuzfahnen. Ob diese Verbote gerechtfertigt oder sinnvoll sind, ist eine andere Frage.
Man hätte auch Moscheen verbieten können, aber damit hätte man wohl nicht die erwünschte Mehrheit bekommen. Aus taktischen Gründen hat man dann das Minarett gewählt.

Wie dem auch sei, fest steht, dass die islamkritische Stimmung in Europa wächst und das ist zu begrüßen.

Man sollte auch mal über die offensichtlichen Parallelen zwischem genuinen Rechtsextremismus und Islam hinweisen (Schwulenfeindlichkeit, Frauenfeindlichkeit, Freiheitsfeindlichkeit, Bevorzugung von kollektivistischen bzw. tribalistischen Gesellschaftsmodellen, Führergläubigkeit, Bereitschaft zur Gewalttätigkeit, Antisemitismus, Antikapitalismus, Antiamerkanismus). Oh...fast all das trifft ja auch für den Linksextremismus zu. Wie äußerst überraschend !

Viele Grüße

Dr. O.

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