Themen Themen Profil Profil Hilfe/Anleitungen Hilfe Teilnehmerliste Teilnehmerliste [Wahlrecht.de Startseite]
Suche Letzte 1|3|7 Tage Suche Suche Verzeichnis Verzeichnis  

Thüringen – Unverständliche Sitzzutei...

Wahlrecht.de Forum » Wahlergebnisse » Kommunalwahlen in Deutschland » Thüringen – Unverständliche Sitzzuteilung im Eichsfeld « Zurück Weiter »

Autor Beitrag
 Link zu diesem Beitrag

Josef
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 07. Juli 2009 - 21:53 Uhr:   

Ich verstehe die Sitzzuteilung bei der Kreistagswahl im Landkreis Eichsfeld nicht: Da erhält die Listenverbindung aus ödp und Grünen 2 von 46 Sitzen (soweit kann ich das noch nachvollziehen). Bei der Unterverteilung erhalten dann die Grünen (3,0%) beiden Sitze; die ödp (2,0%) geht leer aus. Nach meiner Berechnung müsste auf jede der beiden Listen je ein Mandat entfallen. (In Thüringen gilt Hare/Niemeyer. Auch ohne Berücksichtigung einer Listenverbindung erschließt sich mir die Sitzzuteilung nicht)

Habe ich eine Besonderheit des Thüringer Wahlrechts übersehen - oder ist die Sitzzuteilung tatsächlich falsch?

Die Daten finden sich unter http://www.wahlen.thueringen.de/WahlSeite.asp (kein Direktlink, von da aus weiterklicken).
Die Daten stammen mit der Veröffentlichung im Amtsblatt überein: http://www.kreis-eic.de/aktuell/amtsbl/dokument/2009/abl21.pdf
 Link zu diesem Beitrag

Matthias Cantow
Moderator
Veröffentlicht am Dienstag, 07. Juli 2009 - 22:03 Uhr:   

Hier der Link zum Wahlergebnis der Kreistagswahl im Landkreis Eichsfeld und den Zahlen für die einzelnen Bewerber.
 Link zu diesem Beitrag

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Juli 2009 - 11:12 Uhr:   

Auch wenn das Ergebnis abstrus ist, das Gesetz wurde korrekt angewandt.

§ 22 Kommunalwahlgesetz:

(1) Die Sitze der Gemeinderatsmitglieder werden auf die Wahlvorschläge wie folgt verteilt: Die Zahl der zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen, wird durch die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 1 bis 4 der Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von den Sätzen 3 und 4 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden wieder nach den Sätzen 3 und 4 zugeteilt.

(2) (aufgehoben)

(3) Innerhalb verbundener Wahlvorschläge gilt Absatz 1 entsprechend.

[...]


Entscheidend ist, daß der gesamte Absatz 1, einschließlich Mehrheitsklausel, für die Unterverteilung in der Listenverbindung entsprechend gilt. Da die Grünen mehr Stimmen haben als ödp/Familie, müssen sie mehr als die Hälfte der Sitze bekommen. Da die Listenverbindung nur 2 Sitze hat, bekommen sie alle beide. So geht die Liste ödp/Familie dann leer aus, obwohl sie ohne Listenverbindung locker einen Sitz gehabt hätte. Da ist natürlich ein abstruses Ergebnis und wahrscheinlich auch vom Gesetzgeber nicht so gewollt, die Regelung ist schlicht nicht richtig durchdacht. Ein Indiz dafür ist allein schon die Tatsache, daß überhaupt eine Möglichkeit zur Listenverbindung besteht. Damit läßt sich bei Hare/Neimeyer kein systematischer Vorteil erzielen, es sei denn, mehrere Kleingruppierungen, von denen jede einzelne kein Mandat bekommen würde, gehen eine Listenverbindung ein. Am besten sollte man die Listenverbindung abschaffen.
 Link zu diesem Beitrag

Forumsbesucher
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Juli 2009 - 11:38 Uhr:   

Schon sehr komisch, dass das bisher noch nie aufgefallen ist. Ich denke mal, da hätte ein Wahleinspruch gute Chancen auf Erfolg.
 Link zu diesem Beitrag

Josef
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Juli 2009 - 18:58 Uhr:   

Danke für Eure Antworten!

Ich habe gerade mal auch in anderen Gesetzen geschaut: In Rheinland-Pfalz ist es wie in Thüringen. In Sachsen-Anhalt gilt die "50%-Klausel" nur für die Ober-, aber nicht für die Unterverteilung.
(mehr Länder mit Hare und Listenverbindung gibt es nach den Darstellungen von wahlrecht.de wohl nicht)
 Link zu diesem Beitrag

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Juli 2009 - 21:21 Uhr:   

"Ich habe gerade mal auch in anderen Gesetzen geschaut: In Rheinland-Pfalz ist es wie in Thüringen."
Nein, in Rheinland-Pfalz gilt die Mehrheitsklausel für Listenverbindungen nicht, § 41 Abs. 1:

(1) Die Zuteilung der Sitze auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen erfolgt wie folgt: Die Zahl der insgesamt zu vergebenden Sitze, vervielfacht mit der Gesamtzahl der für die Bewerber des einzelnen Wahlvorschlags abgegebenen Stimmen, wird durch die Gesamtzahl der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Sätzen 1 bis 4 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der für die Bewerber aller Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von den Sätzen 3 und 4 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt; dies gilt nicht für eine Listenverbindung verschiedener Parteien oder Wählergruppen. Danach zu vergebende Sitze werden wieder nach den Sätzen 3 und 4 zugeteilt.

Es fällt auf, daß der Absatz großteils wortgleich mit Abs. 1 dem oben zitiertem thüringischen Paragraphen ist. Offenbar haben die Thüringer abgeschrieben. Warum man aber in diesem Punkt abwich, ist die Frage. Entweder wollte man die Mehrheitsklausel auch zu Gunsten einer Listenverbindung bei der Oberverteilung oder man diese Regelung doch bewußt so getroffen oder es war einfach Schlamperei.




(Beitrag nachträglich am 09., Juli. 2009 von frings editiert)
 Link zu diesem Beitrag

Josef
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Donnerstag, 09. Juli 2009 - 06:43 Uhr:   

Also interpretiere die Regelung in RLP anderst.

Nach meinem Verständnis bezieht sich die fettgesetzte Passage auf die Oberverteilung: eine Listenverbung soll gegenüber anderen Listen nicht von der 50%-Klausel profitieren.

Bei der Unterverteilung würde ich diese Passage nicht als einschlägig sehen, da bei der Unterverteilung nicht auf Listenverbindungen, sondern nur auf Einzel-Listen verteilt wird.

Aber ich bin kein Jurist.
 Link zu diesem Beitrag

Martin Fehndrich
Moderator
Veröffentlicht am Sonntag, 12. Juli 2009 - 20:20 Uhr:   

Ich bin mir gar nicht so sicher, ob § 22 des Thüringischen Kommunalwahlgesetz wirklich richtig angewandt wurde. Das hängt davon ab, was bei Absatz 1 entsprechend "aller Wahlvorschläge" heißt.

Alle Wahlvorschläge, oder alle Wahlvorschläge der Listenverbindung, also quasi wahlweise eine globale oder lokale Definition von alle.
Die globale Interpretation sicherte einer Mehrheitspartei dann auch in einer Listenverbindung die Mehrheit und sollte dabei der vermuteten Intention des Gesetzgebers etwas näher kommen.

Beitrag verfassen
Beitrag:
Fett Kursiv Unterstrichen Erstelle Link Clipart einfügen

Benutzername: Hinweis:
Dies ist ein öffentlicher Bereich. Wenn Sie kein registrierter Benutzer sind, geben Sie lediglich Ihren Namen in das "Benutzername"-Eingabefeld ein und lassen das "Kennwort"-Eingabefeld leer. Die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse ist freiwillig.
Kennwort:
E-Mail:
Optionen: HTML-Code anzeigen
URLs innerhalb des Beitrags aktivieren
Auswahl:

Admin Admin Logout Logout   Vorige Seite Vorige Seite Nächste Seite Nächste Seite