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frankharting
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 29. Januar 2004 - 15:10 Uhr: | |
Nach § 11 des Landeswahlgesetzes, gleiches im Komunalwahlgesetz, müssen Körperschaften Bedienstete aus der Gemeinde dem Bürgermeister zwecks Berufung zum Wahlvorstand benennen. Hier steht im Gesetz nicht "die Bediensteten" oder "alle Bediensteten" Kann oder muß die Körperschaft die Meldung auf Widerspruch des Bediensteten der Gemeinde verweigern, damit der Datenschutz, gewahrt bleibt? |

c07
| | Veröffentlicht am Donnerstag, 29. Januar 2004 - 21:11 Uhr: | |
Ich weiß zwar keine Antwort, aber um welches Landeswahlgesetz geht es überhaupt? Es gibt mehrere davon in Deutschland. |

Ralf Arnemann
| | Veröffentlicht am Freitag, 30. Januar 2004 - 10:55 Uhr: | |
> Hier steht im Gesetz nicht "die Bediensteten" oder "alle > Bediensteten" Es werden ja normalerweise nicht alle gebraucht ... Der Bürgermeister wird den Körperschaften wohl die benötigte Anzahl mitteilen, und entsprechend viele "Freiwillige" werden dann benannt. Und deren Namen/Adressen etc. wird die Körperschaft dann übermitteln, ohne Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Unzulässig wäre aber wohl, dem Bürgermeister pauschal die komplette Belegschaftsliste zu senden. |
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