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Passives Wahlrecht

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cvs (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 24. Oktober 2006 - 08:26 Uhr:   

Das passive Wahlrecht zu haben, bedeutet?
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Marc K. (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 24. Oktober 2006 - 18:25 Uhr:   

@cvs,

das passive Wahlrecht zu haben bedeutet das Recht zu haben sich selbst zur Wahl zu stellen, also nicht nur selbst zu wählen (aktives Wahlrecht), sondern auch gewält zu werden. In Deutschland liegt (außer in einigen Bundesländern bei Kommunalwahlen) das Wahlalter für das aktive Wahlrecht bei 18, für das passive Wahlrecht mit der Vollendung der Volljährigkeit (die seit einigen Jahrzehnten auch bei 18 liegt).
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Dienstag, 24. Oktober 2006 - 19:51 Uhr:   

Im übrigen <besserwissermodus> brauchen die Voraussetzungen für passives und aktives Wahlrechte nicht identisch zu sein, es kann Fälle geben, in denen jemand zwar das passive Wahlrecht besitzt, also wählbar ist, aber nicht das aktive Wahlrecht hat, also nicht selbst wählen kann. Dies ist bspw. häufig der Fall bei Richtern, die von einem Wahlgremium gewählt werden: Um das passive Wahlrecht zum Richteramt zu haben, bedarf es der Voraussetzungen wie Ausbildung juristischer Art, praktische juristische Ausbildung, je nach dem Erfahrung an einem unteren Gericht, als Anwalt, Gerichtsschreiber, Notar o. dgl., evtl. Mindestalter, blankes Strafregister u. dgl. Aktiv die Richter wählen können dann aber nur die Mitglieder des Richterwahlgremiums, oft Parlamentarier. Beispielsweise werden die Richter des Bundesverfassungsgerichts je zur Hälfte durch den Bundesrat und durch einen Wahlausschuss des Bundestages gewählt. Das aktive Wahlrecht steht also nur diesem eng begrenzten Personenkreis zu, aktives und passives Wahlrecht vereinigen nur die seltenen Fälle auf sich, in denen ein wählbarer Richter zugleich auch Mitglied eines der beiden Wahlgremien ist. Auch im Auslands-Verhältnis kann Auseinanderklaffen von aktivem und passivem Wahlrecht auftreten, etwa in der Art, dass wählbar alle Staatsangehörigen sind (auch wenn sie im Ausland wohnen), dass aber zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes ein Wohnsitz im Inland oder bei Aufenthalt im Ausland bestimmte strengere Voraussetzungen nötig sind. </besserwissemodus>
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Marc K.
Veröffentlicht am Dienstag, 24. Oktober 2006 - 23:14 Uhr:   

@Philipp,

sehr richtig. Daran hatte ich jetzt spontan gar nicht gedacht.
Das gilt auch z.B. für die Wahl des Bundeskanzlers. Das aktive Wahlrecht für die Bundeskanzlerwahl haben alle Bundestagsabgeordneten. Das passive Wahlrecht für das Amt des Bundeskanzlers hat aber jeder Deutsche über 18 Jahren. Die meisten Bundeskanzler waren zugleich Mitglieder des Bundestages (und haben sich damit auch selbst gewählt). Aber durchaus nicht alle. Kurt Georg Kiesinger war z.B. zuvor Ministerpräsident von Baden-Würteberg und hatte daher kein Bundestagsmandat.

Für das Amt des Bundespräsidenten gilt ähnliches. Gewählt wird dieser von der Bundesversammlung (Art. 54 I 1 GG).
"Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleich großen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt werden" (Art. 54 III GG). Somit steht das aktive Wahlrecht den z.Zt. 1228 Mitgliedern der Bundesversammlung zu.

Das passive Wahlrecht, das GG spricht von Wählbarkeit (eine treffende deutsche Übersetzung) ist hingegen weiter: "Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat" (Art. 54 I 2 GG).

Das war jetzt viel abgeschrieben, aber es heißt ja so schön: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Mittwoch, 25. Oktober 2006 - 23:14 Uhr:   

Ja, wenn man etwas weiter sucht, dann findet man auch noch so manches. Auch die Wahl des Bundespräsidenten gehört zu den erwähnten Fällen, in denen aktives und passives Wahlrecht meist auseinanderfallen. Wenn man weitersucht, dann wird man gewiss auch auf andern staatlichen Ebenen fündig, bspw. wenn der allgemeine Vertretungskörper einer Gemeinde den Bürgermeister wählt, der nicht notwendigerweise Mitglied dieses Gremiums sein muss (je nach Gemeindeordnung bzw. Gemeindeverfassung noch nicht einmal Einwohner oder Bürger der betreffenden Gemeinde).
Der Bundeskanzler schert hingegen genau genommen aus dieser Reihe aus, denn entgegen dem Wortlaut des Grundgesetzes wird er nicht gewählt. Der übliche Vorgang ist der, dass der Bundespräsident den designierten Kanzler dem Bundestag vorschlägt und dieser ihn "wählt", was aber faktisch eine Ja-Nein-Entscheidung ist - und dieses Verfahren heisst eben allgemein nicht Wahl, sondern Präsentation. Historisch ebenfalls bereits vorgekommen ist der Fall der Kanzlerbestimmung durch konstruktives Misstrauensvotum; dabei muss eine Mindestzahl Abgeordnete einen Misstrauensantrag einreichen, der zugleich die Nomination eines anderen Kanzlers enthält. Die Entscheidung läuft dann wiederum auf eine Ja-Nein-Abstimmung über diesen Vorgang hinaus - also wiederum Präsentation, nicht eigentliche Wahl. Schliesslich wird eine Person, auch wenn sie bereits die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhalten hat, erst dadurch Kanzler, dass sie die Ernennungsurkunde des Bundespräsidenten erhält; formal ist also die Kanzler"wahl" in allen Fällen eine Ernennung.
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Marc K.
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Oktober 2006 - 14:15 Uhr:   

@Philipp Wälchli,

ich denke Sie argumentieren jetzt doch etwas zu formalistisch. Richtig ist, dass erst mit der Ernennung der Bundeskanzler dieses Amt bekommt. Wenn der Gewählte aber die Kanzlermehrheit hat, so muss der Bundespräsident ihn ernennen. Im Fall des konstruktiven Mißtrauensvotums gibt es auch keinen Vorschlag des Bundespräsidenten.

Wenn man ihrer Argumentation folgt, dann liegt auch nicht die Gesetzgebung bei Bundestag (z.T. auch Bundesrat), sondern beim Bundespräsidenten. Denn nur durch die Unterschrift des Bundespräsidenten tritt ein von Bundestag (und wenn erforderlich - d.h. die Interesse der Länder berührend - auch vom Bundesrat) beschlossenes Gesetz in Kraft. Ohne Unterschrift des Bundespräsidenten geht das nicht.
Z.B. über das Gesetz über die Privatisierung der Flugüberwachung verweigert der Bundespräsident seine Unterschrift. Viele Bundespräsidenten haben zumindest ein Gesetz während ihrer Amtszeit nicht unterschrieben (so schon von Weizsäcker über ein ähnliches Gesetz zur Privatisierung der Flugüberwachung). Und auch der Vertrag über die Europäische Verfassung wurde von der Bundesrepublik Deutschland noch nicht ratifiziert. Bundestag und Bundesrat haben zwar zugestimmt, aber der Bundespräsident hat noch nicht unterschrieben. Er möchtet den Ausgang einer Verfassungsklage abwarten.

Festzuhalten ist, dass ja auch eine Wahl bei der nur ein Kandidat antritt eine Wahl ist - eben ja oder nein (oder Enthaltung). Es kann ja bei einer Wahl auch mal nur einen Kandidaten geben.
Von daher sehe ich den Begriff "Wahl" des Bundeskanzlers nach dem heutigen Sprachgebrauch als angemessen an, unabhängig welche Terminologie früher dafür gebräuchlich gewesen sein mag (Ihr Hinweis ist sehr interessant: Präsentation - wobei was waren dann die Königs/Kaiserwahlen die ja in Frankfurt am Main stattfanden? Wahlen oder Präsentationen? Oder je nachdem ob ein oder zwei Kandidaten antraten??).
Im GG heißt es übrigens ja auch "Wahl und Ernnenung des Bundeskanzlers" (Art. 63 GG)
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Philipp Wälchli
Veröffentlicht am Sonntag, 29. Oktober 2006 - 19:43 Uhr:   

Da muss man doch etwas differenzieren:
Im Gegensatz zu anderen Verfassungen räumt das GG dem Bundespräsidenten kein Veto- oder Prüfungsrecht ein. Im neusten Entscheid des BVerfG in Sachen vorzeitige Neuwahl des Bundestages hat das Gericht sogar erkannt, dass der Bundespräsident grundsätzlich die Einschätzung des Bundeskanzlers zu übernehmen habe, wenn nicht offensichtlich eine andere Einschätzung begründeter erscheine. Die Verweigerung der "Unterschrift" (das GG spricht von Ausfertigung) unter ein Gesetz ist ultima ratio und kann nur dann erfolgen, wenn der BP sehr triftige Gründe hat, ein Gesetz als formell oder materiell verfassungswidrig zurückzuweisen. Dann muss aber entweder eine Klage (wie im Fall der Ratifikation des EU-Verfassungsvertrages) gegen das Gesetz bereits hängig sein oder aber die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sein, dass eine solche Klage nächstens erfolgt oder dass das Gesetz, auch ohne Klage, bei der ersten richterlichen Prüfung sich als formell oder materiell verfassungswidrig erweisen werde. In der Tat brächte der BP mit der formellen Aussprache der Ratifikation des EU-Verfassungsvertrages in eine bedenkliche Situation: Eine nach aussen wirksam erklärte Ratifikation bindet Deutschland völkerrechtlich; würde nun aber der Vertragsschluss nach internem deutschen Recht nichtig erklärt, ergäbe sich die absurde Situation, dass Deutschland weiterhin im völkerrechtlichen Verhältnis an die Ratifikation gebunden wäre, intern aber den Vertrag nicht anwenden dürfte - wie sollte das gehen? Die einzige saubere Lösung ist die, dass eben die formelle Ratifikation bis zur Klärung der internen Gültigkeitsfrage aufgeschoben wird. M. E. darf der BP in diesem Fall die Ausfertigung nicht vornehmen, in der Regel ist er dazu aber verfassungsrechtlich verpflichtet.

Die Kanzler"wahl" ist aber eine andere Sache: Dem Bundespräsidenten steht dabei ein weiterer Ermessensspielraum zu. Er macht einen verbindlichen Vorschlag, wer Kanzler werden soll (was in der bisherigen Praxis ja allermeistens klar war oder doch binnen nützlicher Frist geklärt wurde); darüber entscheidet dann der Bundestag. Falls auf diese Weise kein Kanzler bestimmt wird, kommt es zu einer Frist, binnen der der Bundestag aus eigener Kraft einen Kanzler wählen kann. Hat dabei niemand die erforderliche Mehrheit erlangt, kommt es schliesslich zu einem letzten Wahlgang, bei dem die relative Mehrheit der Stimmen entscheidet.
Nun kommt aber wieder der BP ins Spiel: Er ist nur dann verpflichtet, den Kanzler einzusetzen, wenn der betreffende Kandidat in diesem abschliessenden Wahlgang die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages erhalten hat; ist dies nicht der Fall, muss sich der BP entscheiden, ob er den Kandidaten mit den meisten Stimmen zum Kanzler ernennen will oder ob er es vorzieht, eine Neuwahl des Bundestages anzuordnen. Schliesslich gibt es noch eine andere Möglichkeit, einen neuen Kanzler zu bestimmen, eben das konstruktive Misstrauensvotum, das seinem Wesen nach nichts anderes ist als ein Ersatzvorschlag für den Posten des Kanzlers; nur wenn dieser Vorschlag ausreichend Stimmen (wiederum die Mehrheit der Mitglieder des BT) erhalten hat, wird der Kandidat auch Kanzler.
Soweit die verfassungsrechtlichen Bestimmungen; faktisch ist durch die Geschäftsordnung des Bundestages das Vorschlagsrecht für Kanzlerkandidaten mehr oder weniger auf die bestehenden Fraktionen, die in der Praxis regelmässig deckungsgleich mit den politischen Parteien sind, beschränkt.
Dies alles bedeutet nun zweierlei: Damit eine Person Kanzler wird, benötigt sie die Ernennung durch den BP. Dabei ist die Rolle des BP deutlich wichtiger als in anderen Bereichen: Der BP macht den Erstvorschlag zum Kanzleramt, in gewissen Situationen steht ihm die Entscheidung zu, ob ein Kandidat Kanzler wird oder nicht. Zu erwähnen ist auch noch, dass der BP einen Kanzler, der zurücktreten will, verpflichten kann, die Geschäfte weiterzuführen. Das ist deutlich eine stärkere Stellung als die Verweigerung der Ausfertigung eines Gesetzes, die im GG gar nicht vorgesehen ist.
Zum Bestellungsmodus des Kanzlers ist aber nun noch folgendes zu sagen: Die beiden in der Praxis vorkommenden Formen sind der Vorschlag durch den BP mit anschliessender Zustimmung des BT und die Annahme eines Misstrauensvotums. Beiden Fällen ist aber gemeinsam, dass sie die Bindung des beschliessenden Organs an den Vorschlag kennen - und das ist nun einmal die klassische Form der Präsentation!
Da geht es weder um Worte noch um überspitzte Formalismen, sondern um eine ganz konkrete Unterscheidung. Bei einer Wahl gibt es mehrere Kandidaten bzw. sind solche mindestens zulässig; wenn es eine Vorschlagsweise gibt, dann werden Kandidaturen entweder durch die Kandidaten selbst eingereicht oder durch eine gewisse minimale Zahl Wahlberechtigter. Bei Wahlen in Parlamenten kann typischerweise jede Fraktion oder sogar jeder Abgeordnete einen Vorschlag einreichen. Anschliessend kann im gleichen Abstimmungsvorgang für verschiedene Kandidaturen gestimmt werden.
Bei der Präsentation gibt es stets nur einen einzigen Kandidaten, den man annehmen oder zurückweisen kann. Ein anderer Kandidat wird erst dann ins Spiel gebracht, wenn der erste abgelehnt wurde.
Nun gibt es in der Tat gewisse Überschneidungen zwischen Wahlen mit grob gesagt: Einschränkungen der Wahlfreiheit, und Präsentationen. Historisch ist zu bemerken, dass die elaborierteren Formen der Präsentation schon Vorformen der freien Wahl darstellen. Im kirchlichen Bereich findet sich noch oft das Verfahren, dass ein Vorschlagsberechtigtes Organ eine Liste von typischerweise drei bis sechs Personen wählt (wobei es sich dabei um eine echte, freie Wahl handelt), die anschliessend dem eigentlich wahlberechtigten Organ zugeleitet wird, das eine Person von dieser Liste auswählen und ernennen muss, es sei denn, keine der aufgeführten Personen erfüllte die Wählbarkeitsvoraussetzungen. In solchen Fällen muss dann aber meist ein neuer Vorschlag des vorschlagsberechtigten Organs abgewartet werden.
Ähnliche Formen finden sich auch noch in akademisch-universitären Organisationen, etwa in der Form, dass eine Berufungskommission aus Mitgliedern der Universität eine Liste von drei Personen erstellt, aus denen dann die vorgesetzte Aufsichts- und Anstellungsbehörde, politische Behörde o. dgl. eine berufen muss.
Gegenüber solchen Mischsystemen zeichnet sich die deutsche Kanzlerbestellung aber eben gerade als klassische Form der Präsentation aus: Der BP präsentiert dem BT einen einzigen Kandidaten, über den bloss abgestimmt, aber noch nicht einmal diskutiert werden darf. Ist die Zustimmung des BT eingegangen, dann folgt die formelle Ernennung durch den BP - alles klassisch wie im alten Rom! Reiner könnte man sich die Präsentation fast nicht vorstellen.
Erst wenn dieses Verfahren ergebnislos verlief, fällt das Wahlrecht an den BT.
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Jens (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 05. Januar 2007 - 10:56 Uhr:   

Passives Wahlrecht ganz konkret: Wenn ich als Auslandsdeutscher für den Bundestag kandidieren will, in welchem Wahlkreis trete ich dann an?
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Nici (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Freitag, 05. Januar 2007 - 17:18 Uhr:   

...entweder in dem Wahlkreis, in dem du von einer Partei aufgestellt wirst (Kreiswahlvorschlag, § 18 BWG) oder dort, wo du - quasi als unabhängiger Kandidat - min. 200 Unterstützungsunterschriften erhältst (§ 20 III BWG)...
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Jens (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Montag, 08. Januar 2007 - 15:21 Uhr:   

Danke Nici, das sorgt für Aufklärung. Das dürfte dann ja recht schwierig sein, wenn man vor Ort nicht wohnt und das Ausland an sich wird ja wohl kein Wahlkreis sein.
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Nici (Unregistrierter Gast)
Veröffentlicht am Dienstag, 09. Januar 2007 - 16:38 Uhr:   

davon kannst du ausgehen ;-) wohnst du denn im Ausland (+ willst du kandidieren) oder interessiert dich das einfach?
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Isabella
Unregistrierter Gast
Veröffentlicht am Dienstag, 07. Oktober 2008 - 13:52 Uhr:   

hallo ich habe eine frage. mir wurde gesagt ich darf nicht wählen. ich bin deutsche(mein vater ist ausländer-nicht ich) und auch älter wie 18.
warum darf ich nicht in deutschland wählen?
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J.A.L.
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 07. Oktober 2008 - 15:17 Uhr:   

Stehst du vielleicht unter Betreuung?
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Thomas Frings
Registriertes Mitglied
Veröffentlicht am Dienstag, 07. Oktober 2008 - 16:59 Uhr:   

Da gibt es nach derzeitiger Rechtslage vier Möglichkeiten:

3 stehen in diesem Paragraphen:

"§ 13 Ausschluß vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
4. (weggefallen)"

Möglichtkeit Nr. 4 ist, daß man nie länger als drei Monate ununterbrochen in Deutschland lebte. § 12 Abs. 2:
"Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben. Als Wohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht."

(Beitrag nachträglich am 07., Oktober. 2008 von frings editiert)

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