
Eckhard Prinz
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Dienstag, 29. Oktober 2019 - 00:49 Uhr: | |
Wie wohl üblich wurde auch mein Einspruch Deutscher Bundestag Drucksache 19/13950 Anlage 55 Seite 217 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/139/1913950.pdf gegen die Wahl zum Europäischen Parlament im Bundestag ohne Aussprache zusammen mit weiteren einstimmig zurückgewiesen. Es sei hinsichtlich des wesentlichen Sachverhalts, der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 5 GG durch absichtliche Verhinderung des Rundfunkempfangs der Deutschlandfunk-Sender durch den Kabelnetzbetreiber Unitymedia in drei Bundesländern, der Kürze halber auf die Zusammenfassung des Berichterstatters in der Anlage 55 verwiesen. Ich habe in meinem Einspruch mich auf diverse höchstrichterliche Urteile bezogen und technische Einzelheiten dargelegt - in sicherlich Foren-ungeeigneter Textlänge. Warum der Berichterstatter in der Beschlußempfehlung zur Aussage kommt „Auch der Einspruchsführer trägt nicht vor, dass er sich insgesamt nicht hätte adäquat informieren können. Er stellt lediglich darauf ab, dass er die Sender des Deutschlandradios über eine bestimmte Empfangsquelle nicht empfangen konnte.“ ist mir rätselhaft. Wenn ich die Deutschlandfunk-Sender nicht auf dem rechtlich vorgesehenen, vorgeschriebenen Weg der Rundfunkverbreitung (Kabelnetzanschluß in Eigentumswohnung) empfangen kann – wie stellt der Berichterstatter sich das vor, das Sendesignal in die älteren analogen und neuen digitalen Rundfunkempfänger zusätzlich zu den Radio-Regionalsendern aus dem Kabelnetz zu bringen? Die Deutschlandfunk-Hauptprogramme haben auch nach Landesrecht (meines Erachtens abgeleitet aus Art. 5 GG) einen „Must-Carry-Status“ in den Kabelnetzen als die einzigen überregionalen Radiosender. Und die Firma Unitymedia hat seit Monaten (also in der entscheidenden Vorwahlkampfzeit zur Europawahl) für die digitalen und analogen Rundfunkempfänger den Empfang des DLF in drei Bundesländern verhindert. Ja, den regionalen SWR 2 kann ich empfangen und schätze die Musikstunde und SWR 2 Forum – aber was ist das gegen die internationale Presseschau, Europa heute und all die anderen politisch/kulturell mir vor der Abschaltung relevanten Informationssendungen im Hinblick auf das Ausland und auch andere Bundesländer in den DLF-Sendern. Die öffentlich-rechtlichen im Kabelnetz sind generell lediglich regional relevante Rundfunksender, so unterhaltsam-nett da etliches auch ist. Der Berichterstatter schreibt in seiner Beschlussempfehlung; „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine die Freiheit der Wahl beeinträchtigende, unzulässige Wahlbeeinflussung durch die Medien dann vorliegen, wenn das Gesamtprogramm der Wahlsendungen inhaltliche Ausgewogenheit und Sachlichkeit vermissen lässt .... Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.“ Wenn die Landesregierung die Verbreitung der DLF-Programme unterbunden hätte, wäre das ein klarer Fall von Zensur. Hier aber dulden die staatlichen Organe, dass ein Unternehmen den Rundfunkempfang massiv einschränkt. Der DLF bekommt ja keine Chance, mich inhaltlich unausgewogen und unsachlich zu informieren. Da ist die zu regulatorischen Eingriffen nicht bereite Landesverwaltung gleichsam als heilige Inquisition zum Unternehmensschutz untätig. Oder ist das nicht der maximale Fall von unausgewogener Information? Ja, ich kann den DLF empfangen, so wie mir Unitymedia das unter anderem empfohlen hat: im Autoradio (Deutschlandradio Kultur aber nicht). Mich interessiert Eure sachlich Meinung zu der juristischen Fragestellung, Danke! EGP p.s.: Bitte nicht irritiert sein, wenn ich „träge“ reagiere. Bin nur gelegentlich mal am Rechner. |