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Stefan T.
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| Veröffentlicht am Dienstag, 11. Juli 2017 - 17:50 Uhr: | |
Hallo, ich habe mehrere Fragen: -Gibt es eine höhere Stelle auf Bundesebene für Fragen zum Wahlhelfer? -Ich muss Sonntags arbeiten. Ist Arbeit generell ein Ausschluss-Kriterium? -Ich arbeite Sonntags auf 450-Basis. Sprich ich bekomme nur für geleistete Stunden Geld. Am Wahlsonntag müsste ich also entweder frei oder Urlaub nehmen. Freinehmen bedeutet ja eben dass ich kein Geld bekomme. Urlaub ist eben ein "verschenkter" Urlaubstag. Gibt es also ein Formular für meinen Arbeitgeber, dami er mein Lohn für diesen Tag zurückerstattet bekommt und ich meine Stunden auch bezahlt bekomme? Das Erfrischungsgeld kommt nicht an meinen "Tageslohn" heran. Vielleicht habt ihr ja ein paar gute Hinweise/Antworten. Vielen herzlichen Dank im Voraus. |
Thomas Frings
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| Veröffentlicht am Dienstag, 11. Juli 2017 - 23:23 Uhr: | |
"-Gibt es eine höhere Stelle auf Bundesebene für Fragen zum Wahlhelfer?" Nein. "-Ich muss Sonntags arbeiten. Ist Arbeit generell ein Ausschluss-Kriterium?" Wird als Ablehnungsgrund akzeptiert, siehe § 9 Nr. 5 Bundeswahlordnung. "Gibt es also ein Formular für meinen Arbeitgeber, dami er mein Lohn für diesen Tag zurückerstattet bekommt und ich meine Stunden auch bezahlt bekomme? Das Erfrischungsgeld kommt nicht an meinen "Tageslohn" heran." Nein. Bei einem Ehrenamt hat man definitionsgemäß keinen Anspruch auf Entlohnung. Theoretisch muss nicht einmal das Erfrischungsgeld gezahlt werden. |
Stefan T.
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| Veröffentlicht am Freitag, 14. Juli 2017 - 17:58 Uhr: | |
Vielen Dank für die schnelle Auskunft. Allerdings noch nachgefragt: Beimzitierten Paragrafen steht "aus dringenden beruflichen Gründen" und nicht "aus beruflichen Grunden". Arbeiten zu gehen ist ja ein beruflicher grund und nicht grundsätzlich dringend? Ist aber wohl eine Auslegung wie viele Gesetzestexte.... Die ehemalige (mit schamhaften Grammatik-Fehlern behaftete) Frage war ja nicht, ob ich für das Ehrenamt entlohnt werde, sondern für den Arbeitsausfall, somit eine Art bezahlte Freistellung, deren Bezahlung mein Chef vom Bund (oder Gemeinde) zurückfordern kann. |
Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Samstag, 15. Juli 2017 - 12:35 Uhr: | |
"Die ehemalige (mit schamhaften Grammatik-Fehlern behaftete) Frage war ja nicht, ob ich für das Ehrenamt entlohnt werde, sondern für den Arbeitsausfall, somit eine Art bezahlte Freistellung, deren Bezahlung mein Chef vom Bund (oder Gemeinde) zurückfordern kann." Das wäre ja eine Entlohnung, wenn auch indirekt. Darauf hat man keinen Anspruch. Es wäre auch ein Unding, dass Arbeitgeber Wahlhelfer bezahlen müssten. "Allerdings noch nachgefragt: Beimzitierten Paragrafen steht "aus dringenden beruflichen Gründen" und nicht "aus beruflichen Grunden". Arbeiten zu gehen ist ja ein beruflicher grund und nicht grundsätzlich dringend? Ist aber wohl eine Auslegung wie viele Gesetzestexte...." Arbeiten zu müssen, ist mit Sicherheit "dringend". Die Bestimmung gilt auch für Selbständige, die ihre Arbeitszeit grundsätzlich frei bestimmen können, wo man eher zwischen dringenden und nicht so dringenden beruflichen Gründen unterscheiden kann. |
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