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Wähler Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 27. Februar 2017 - 00:36 Uhr: | |
Gab es schon einmal einen Fall, in dem (illegalerweise) öffentlich wurde, wer für eine bestimmte Partei Unterstützungsunterschriften zum Wahlantritt geleistet hat? Etwa bei der NPD könnte so etwas einige Bürger abschrecken. Ein anonymes Kreuz im Wahllokal ist halt etwas anderes als eine eigenhändige Unterschrift. |

Gregor Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 27. Februar 2017 - 10:42 Uhr: | |
Entschuldigen sie die Nachfrage, aber woraus ergibt sich, dass eine Unterstützungsunterschrift geheim sei? Spontan konnte ich dazu nichts finden. Völlig geheim ist sie ja zwangsläufig nicht, schliesslich werden die Formulare von den Behörden überprüft. Hoffentlich. |

Wähler Unregistrierter Gast
| | Veröffentlicht am Montag, 27. Februar 2017 - 12:07 Uhr: | |
Hier steht dazu etwas: https://www.datenschutzzentrum.de/tb/tb24/kap4_1.html (4.1.3) |

Stefan Grabert
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 27. Februar 2017 - 16:46 Uhr: | |
Moin, ich vermisse in dem zitierten Bericht von 2002 eine entsprechende Rechtsquelle, aus der hervorgeht, dass diese Daten tatsächlich dem Wahlgeheimnis unterliegen, also einen Verweis auf das entsprechende Wahlgesetz, die zugehörige Wahlordnung und/oder entsprechende Durchführungsverordnungen, nötigenfalls Erlasse (mit ausschließlich Innenwirkung). Ihre Frage deckt sich irgendwie schon mit einer Klage von Marine le Pen, die anonyme Unterstützerunterschriften forderte und damit durchgefallen ist. Auch sehe ich gerade ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Unterschriften eben nicht geheim sind. Eine Unterstützerunterschrift darf z.B. nur für einen Bewerber bzw. eine Liste gegeben werden. Anfechtungen, die sich hieraus ergeben würden, lassen dies zumindest annehmen. Unterstützer sollen sich, so meine rein private Meinung, zu einer Partei, Listenvereinigung oder einem Einzelbewerber bekennen. Ein Geheimbekenntnis ist für mich schon recht komisch. Aber Ihr Beispiel NPD erinnert mich an eine länger zurückliegende Kommunalwahl, wo es durch Mandatsverzicht zum Nachrücken kommen sollte und der angeschriebene Nachrücker eher entsetzt war, für die NPD in den Kreistag einziehen zu sollen. Nicht ganz der gleiche Fall, aber bezüglich der Kontrolle und Anfechtung ein deutliches Signal. |

Thomas Frings
Registriertes Mitglied
| | Veröffentlicht am Montag, 27. Februar 2017 - 18:34 Uhr: | |
@Stefan Grabert Da dürften die Datenschutzgesetze der Länder greifen. In Frankreich liegt der Fall auch deswegen anders, weil normale Wahlberechtigte gar nicht für einen Präsidentschaftskandidaten unterschreiben können, sondern nur bestimmte gewählte Politiker (u.a. Bürgermeister, Abgeordnete). @Gregor "schliesslich werden die Formulare von den Behörden überprüft." Die Bestätigung der Wählbarkeit muss nicht zwingend auf dem Formblatt erfolgen. |
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