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ChrischiB Unregistrierter Gast
| Veröffentlicht am Freitag, 27. Mai 2016 - 10:18 Uhr: | |
Hallo, ich bin Mitglied eines Vereins. Laut Satzung wird unser Vorstand für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Dieses Jahr (jetzt im Mai) ist die Periode rum. Alle warteten auf die Bekanntgabe des Wahltermins. Nun gibt es eine Mitgliederversammlung, wo eine Satzungsänderung beschlossen werden soll und zwar der Passus, dass die Periode 5 Jahre dauern soll. 1. Darf der Vorstand die Wahl beliebig hinaus zögern? 2. Ist eine Satzungsänderung mit diesem heiklen Sachverhalt (damit schieben sie sich ja wieder ein Jahr Macht zu) im Monat des eigentlichen Endes der Amtszeit zulässig? Ich danke für eure Hilfe! |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 30. Mai 2016 - 17:25 Uhr: | |
1. Nein. Aber der Vorstand darf natürlich Satzungsänderungen vorschlagen. Wenn es dafür Mehrheiten gibt ist es halt so. 2. Kommt auf die Satzung an. Aber der Verein ist relativ frei daran was er regelt. Wenn eine satzungsändernde Mehrheit etwas will kann sie dieses meist auch so regeln. Es sei denn es gibt zwingende Vorgaben die dem entgegenstehen. Ich sehe das Problem nicht. Wenn der Vorstand eine Mehrheit für eine solche Änderung der Satzung bekommt würde er doch erst recht eine Mehrheit für eine erneute Wahl bekommen. |
Christian Haake
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Montag, 30. Mai 2016 - 22:24 Uhr: | |
Wobei die Frage ist, ob sich ein Vorstand so eine noch laufende Amtszeit verlängern lassen sollte - da aber, wie Lars Tietjen schrieb, eine satzungsändernde Mehrheit wohl auch reichen dürfte, sich erneut wählen zu lassen, wäre das sowieso ein rein theoretisches Problem. |
marvin
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Donnerstag, 02. Juni 2016 - 21:36 Uhr: | |
Ich glaube die Frage ist eher: Was pasiert, wenn die Mehrheit für die Satzungsänderung nicht zustande kommt. Dann müsste eigentlich umgehend neu gewählt werden, was aber nicht geht, da die Wahl nicht auf der Einladung stand... Die Frage 1 verstehe ich daher wie folgt: Darf der Vorstand einfach so darauf verzichten, eine Wahlversammlung einzuberufen, obwohl satzungsmäßig eine Wahl stattfinden müsste? |
Lars Tietjen
Registriertes Mitglied
| Veröffentlicht am Freitag, 03. Juni 2016 - 13:44 Uhr: | |
Umgehend heißt dann ggf. in einer weiteren Versammlung unter Einhaltung der Einladungsfrist. Die leichte Überschreitung ist letztlich nicht zu beanstanden und kann nur bei der Wahl des neuen Vorstandes berücksichtigt werden... |