Jan W.
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| Veröffentlicht am Sonntag, 17. April 2016 - 14:55 Uhr: | |
Die Satzung regelt, wer wählbar ist - und ohne satzungsrechtliche Verankerung von Regeln, wie man diese Wählbarkeit (etwa als Disziplinarmaßnahme) verwirkt, bleibt das auch so. Somit wird aus so einer Erklärung eine reine Absichtserklärung, mit der man natürlich auch in einer Aussprache vor der Wahl argumentieren kann. Das kann man vielleicht mit eventuellem Aufbegehren innerhalb der CSU vergleichen, sollte Horst Seehofer von seiner Ankündigung abrücken, nur noch bis zur Wahl 2018 Ministerpräsident sein zu wollen. Oder mit der "Putschneigung" bei Stoiber, der den Wechsel nach Berlin 2005 doch noch abgesagt hat. Wer eine solche Kehrtwende als Wortbruch empfindet, lässt das in sein Stimmverhalten einfließen. Wären solche Erklärungen bindend, könnten sie im Konfliktfall irgendwann zur "Tauschwährung" werden, indem man einem Vorstandsmitglied im Gegenzug eine Erhöhung des Budgets für seinen Bereich, Milde im Ausschlussverfahren gegen seinen beitragssäumigen Bruder oder was auch immer zusagt. Ohne eine solche Verankerung, sind solche Erklärung zurecht eine "Un-Währung". |